Rechtssatz RS0073406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073406
Entscheidungsdatum
25.07.1995
Norm
ARHG §70
Eur Auslieferungsübk Art16 Abs4
Rechtssatz
Da ein Überschreiten der Frist des Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk zur Vorlage des Auslieferungsersuchens nur Auswirkungen auf die Haft, nicht aber auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat, bewirkt eine erst nach der vierzigtägigen Frist erfolgte Übergabe eines Auslieferungsbegehrens keinen Ausschluß der Verfolgung wegen der in der bewilligenden Auslieferung angeführten Straftaten im Inland.Da ein Überschreiten der Frist des Artikel 16, Absatz 4, Eur Auslieferungsabk zur Vorlage des Auslieferungsersuchens nur Auswirkungen auf die Haft, nicht aber auf die Zulässigkeit der Auslieferung hat, bewirkt eine erst nach der vierzigtägigen Frist erfolgte Übergabe eines Auslieferungsbegehrens keinen Ausschluß der Verfolgung wegen der in der bewilligenden Auslieferung angeführten Straftaten im Inland.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073406
Dokumentnummer
JJR_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_002