Rechtssatz RS0073409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073409
Entscheidungsdatum
25.07.1995
Norm
ARHG §70
Eur Auslieferungsübk Art16 Abs4
Rechtssatz
Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Art 16 Abs 4 Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.Entscheidend ist, daß das Aulieferungsbegehren innerhalb der in Artikel 16, Absatz 4, Eur Auslieferungsabk genannten Frist von vierzig Tagen einlangt. Daß die Originalunterlagen erst nach Ablauf der Frist übergeben wurden, vermag an der Rechtzeitigkeit des Begehrens nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073409
Dokumentnummer
JJR_19950725_OGH0002_0110OS00085_9500000_003