Rechtssatz RS0061390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061390
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Norm
HGB §48 Abs2
RFG §11 Abs3 Z2
Rechtssatz
Ist der Programmintendant des ersten Fernsehprogramms (§ 11 Abs 3 Z 2 RdFG) nur zum gesamtvertretungsbefugten Prokuristen bestellt, ist er damit nur gemeinschaftlich mit (einem) anderen Prokuristen zur Vertretung des ORF bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen berechtigt; setzt somit weder eine weitere gesamtvertretungsbefugte Person oder der Generalintendant einen äußeren Tatbestand, aus dem vertraut werden dürfen, sind (rechtsgeschäftliche) Erklärungen des Programmintendanten dem ORF nicht zuzurechnen.Ist der Programmintendant des ersten Fernsehprogramms (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, RdFG) nur zum gesamtvertretungsbefugten Prokuristen bestellt, ist er damit nur gemeinschaftlich mit (einem) anderen Prokuristen zur Vertretung des ORF bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen berechtigt; setzt somit weder eine weitere gesamtvertretungsbefugte Person oder der Generalintendant einen äußeren Tatbestand, aus dem vertraut werden dürfen, sind (rechtsgeschäftliche) Erklärungen des Programmintendanten dem ORF nicht zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061390
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00315_8500000_001