Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Nicht erfolgreich berufen vermag sich der Revisionswerber allerdings auf die Zusage des Programmintendanten Wolf IN F G, das offene Resthonorar an den Kläger zur Anweisung zu bringen. Der Österreichische Rundfunk (E) ist gemäß § 1 Abs 1 RdFG ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit und wird vom Verfassungsgerichtshof als Anstalt öffentlichen Rechts bezeichnet (VFSlg.7593; 7717; Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht 206). Der E ist in die Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien einzutragen und gilt als Kaufmann im Sinne des HGB (§ 1 Abs 2 RdFG; Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 93; vgl. Twaroch, Rundfunkrecht in Österreich 2 24). Gemäß § 10 Abs 1 RdFG besorgt der Generalintendant die Führung der Geschäfte des E und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 RdFG obliegt dem Generalintendanten die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Programmintendanten und leitende Angestellte. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß der Programmintendant des ersten Fernsehprogramms (§ 11 Abs 3 Z 2 RdFG), Wolf IN F G, nur zum gesamtvertretungsbefugten Prokuristen der beklagten Partei bestellt war (wie das Berufungsgericht der veröffentlichten Eintragung des Handelsregisters entnahm). Wolf IN F G war damit nur gemeinschaftlich mit (einem) anderen Prokuristen zur Vertretung des E bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen berechtigt. Diese im Handelsregister eingetragenen und bekanntgemachten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis auf die Rechte eines Gesamtprokuristen (§ 48 Abs 2 HGB), muß der Kläger gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs 2 HGB). Der Kläger bestreitet dies, bringt aber nicht vor, aus welchen Bestimmungen der 'Statuten' des E hervorgehe, daß der Fernsehintendant zu dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung auch ohne Mitwirkung eines zweiten Gesamtprokuristen befugt gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Kläger nicht behauptet, eine weitere gesamtvertretungsbefugte Person oder der Generalintendant hätten für die beklagte Partei einen äußeren Tatbestand gesetzt, aus dem der Kläger auf die Rechtsgültigkeit der Erklärung bloß eines Gesamtvertreters hätte vertrauen dürfen (HS 7107 mwN). Der Kläger behauptet sogar ausdrücklich, daß die seinerzeitige Auszahlung von S 48.000 vor dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt wenigstens von zwei zeichnungsberechtigten Personen (!) des E ausgegangen sein müsse und steht auf dem Standpunkt, daß durch die Erklärung des Generalintendanten eine Änderung der Bestimmungen der Urheberrechtsverträge ohnehin nicht herbeigeführt worden sei. Es handle sich vielmehr nur um eine die bestehende Rechtslage bestätigende Interpretation der seinerzeit firmenmäßig gefertigten Verträge. Dazu sei Wolf IN F G auch allein berechtigt gewesen.Nicht erfolgreich berufen vermag sich der Revisionswerber allerdings auf die Zusage des Programmintendanten Wolf IN F G, das offene Resthonorar an den Kläger zur Anweisung zu bringen. Der Österreichische Rundfunk (E) ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RdFG ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit und wird vom Verfassungsgerichtshof als Anstalt öffentlichen Rechts bezeichnet (VFSlg.7593; 7717; Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht 206). Der E ist in die Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien einzutragen und gilt als Kaufmann im Sinne des HGB (Paragraph eins, Absatz 2, RdFG; Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht 93; vergleiche Twaroch, Rundfunkrecht in Österreich 2 24). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RdFG besorgt der Generalintendant die Führung der Geschäfte des E und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, RdFG obliegt dem Generalintendanten die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Programmintendanten und leitende Angestellte. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß der Programmintendant des ersten Fernsehprogramms (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, RdFG), Wolf IN F G, nur zum gesamtvertretungsbefugten Prokuristen der beklagten Partei bestellt war (wie das Berufungsgericht der veröffentlichten Eintragung des Handelsregisters entnahm). Wolf IN F G war damit nur gemeinschaftlich mit (einem) anderen Prokuristen zur Vertretung des E bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen berechtigt. Diese im Handelsregister eingetragenen und bekanntgemachten Beschränkungen der Vertretungsbefugnis auf die Rechte eines Gesamtprokuristen (Paragraph 48, Absatz 2, HGB), muß der Kläger gegen sich gelten lassen (Paragraph 15, Absatz 2, HGB). Der Kläger bestreitet dies, bringt aber nicht vor, aus welchen Bestimmungen der 'Statuten' des E hervorgehe, daß der Fernsehintendant zu dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung auch ohne Mitwirkung eines zweiten Gesamtprokuristen befugt gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, hat der Kläger nicht behauptet, eine weitere gesamtvertretungsbefugte Person oder der Generalintendant hätten für die beklagte Partei einen äußeren Tatbestand gesetzt, aus dem der Kläger auf die Rechtsgültigkeit der Erklärung bloß eines Gesamtvertreters hätte vertrauen dürfen (HS 7107 mwN). Der Kläger behauptet sogar ausdrücklich, daß die seinerzeitige Auszahlung von S 48.000 vor dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt wenigstens von zwei zeichnungsberechtigten Personen (!) des E ausgegangen sein müsse und steht auf dem Standpunkt, daß durch die Erklärung des Generalintendanten eine Änderung der Bestimmungen der Urheberrechtsverträge ohnehin nicht herbeigeführt worden sei. Es handle sich vielmehr nur um eine die bestehende Rechtslage bestätigende Interpretation der seinerzeit firmenmäßig gefertigten Verträge. Dazu sei Wolf IN F G auch allein berechtigt gewesen.
Hätte aber Wolf IN F G etwas zugesichert, was dem Kläger bei zutreffender Auslegung der Urheberrechtsverträge ohnehin zusteht, könnte sich der Kläger auf die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stützen. Ob sich aus diesen die Fälligkeit des geltend gemachten Resthonorars ergibt, läßt sich derzeit noch nicht beurteilen.
Der Kläger gründet seinen Anspruch ausdrücklich darauf, die Urheberrechtsverträge mit der beklagten Partei in der - bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommenen (AS 28) - Erwartung abgeschlossen zu haben, seine Vertragspartnerin werde ehestens mit der Produktion des Fernsehstückes beginnen. Die Produktion sei nicht davon abhängig gemacht worden, daß die beklagte Partei eine deutsche Fernsehanstalt als Coproduzentin finde. Es sei auch von einer Alleinproduktion durch die beklagte Partei und einem späteren Anbieten des Werkes an andere Fernsehanstalten gesprochen worden. Im Herbst 1982 habe die beklagte Partei die Produktion neuerlich zugesagt und auf das Vorhandensein der erforderlichen Geldmittel verwiesen.
Das Berufungsgericht ging zutrefffend davon aus, daß Sendeverträge in der Regel keine Pflicht zu Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen beinhalten (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 373, 394; vgl. auch Fromm-Nordemann, Urheberrecht 5 226; von Gamm, Urheberrechtsgesetz 116 f). Bei Einräumung eines ausschließlichen Senderechtes, die vorliegend erfolgte (§ 1 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen) - sieht Rintelen (Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 472) allerdings eine solche Verpflichtung als naheliegend an. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei eine Pflicht zur Werknutzung trifft, aber auch, daß ihr nicht etwa nur das Recht übertragen wurde, ein bereits fertiges Filmwerk oder Fernsehstück zu senden, also der Öffentlichkeit durch Funk,wie Ton- und Fernsehrundfunk, somit in unkörperlicher Form (v.Gamm aaO 368) zugänglich zu machen, sondern daß sie, ähnlich einem Filmhersteller, das Recht zur Verwertung des Drehbuches des Klägers zum Zwecke der Gestaltung eines Filmwerkes (Fernsehspiels) erwarb. Die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen enthalten somit auch Wesensmerkmale des sogenannten Verfilmungsvertrages. Dieser hat die überlassung des Nutzungsrechtes der filmischen Bearbeitung eines Werkes (meist der Literatur) zum Gegenstand. Von Hartlieb (Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts 2 201) spricht in diesem Zusammenhang von filmunabhängigen vorbestehenden Werken (Roman, Theaterstück etc) und filmbestimmten vorbestehenden Werken (Manuskript, Drehbuch). Der Verfilmungsvertrag enthält immer die Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes durch seine Umsetzung ins Optische (v.Hartlieb aaO 201).Das Berufungsgericht ging zutrefffend davon aus, daß Sendeverträge in der Regel keine Pflicht zu Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen beinhalten (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3 373, 394; vergleiche auch Fromm-Nordemann, Urheberrecht 5 226; von Gamm, Urheberrechtsgesetz 116 f). Bei Einräumung eines ausschließlichen Senderechtes, die vorliegend erfolgte (Paragraph eins, Absatz eins, der Allgemeinen Bedingungen) - sieht Rintelen (Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 472) allerdings eine solche Verpflichtung als naheliegend an. Zu beachten ist bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei eine Pflicht zur Werknutzung trifft, aber auch, daß ihr nicht etwa nur das Recht übertragen wurde, ein bereits fertiges Filmwerk oder Fernsehstück zu senden, also der Öffentlichkeit durch Funk,wie Ton- und Fernsehrundfunk, somit in unkörperlicher Form (v.Gamm aaO 368) zugänglich zu machen, sondern daß sie, ähnlich einem Filmhersteller, das Recht zur Verwertung des Drehbuches des Klägers zum Zwecke der Gestaltung eines Filmwerkes (Fernsehspiels) erwarb. Die Vereinbarungen zwischen den Streitteilen enthalten somit auch Wesensmerkmale des sogenannten Verfilmungsvertrages. Dieser hat die überlassung des Nutzungsrechtes der filmischen Bearbeitung eines Werkes (meist der Literatur) zum Gegenstand. Von Hartlieb (Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts 2 201) spricht in diesem Zusammenhang von filmunabhängigen vorbestehenden Werken (Roman, Theaterstück etc) und filmbestimmten vorbestehenden Werken (Manuskript, Drehbuch). Der Verfilmungsvertrag enthält immer die Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes durch seine Umsetzung ins Optische (v.Hartlieb aaO 201).
Während der Theaterunternehmer im Bühnenaufführungsvertrag regelmäßig die Verpflichtung zur Aufführung des Werkes übernimmt, lassen sich beispielsweise Filmhersteller von den Urhebern in der Regel das ausschließliche Recht zur Verfilmung einräumen, ohne eine Pflicht zur Herstellung des Filmes zu übernehmen. Nach herrschender Ansicht besteht diese Pflicht - anders als beim Verlagsvertrag und verlagsähnlichen Verträgen - nur im Falle besonderer Vereinbarung (Ulmer aaO 394; v.Hartlieb aaO 201, auch 203 f; v.Gamm aaO 116; vgl. auch Fromm-Nordemann aaO 205 f; Pick, GRUR 1923, 107; RG in GRUR 1923, 197 f; aM Goldbaum, GRUR 1923, 182 ff).Während der Theaterunternehmer im Bühnenaufführungsvertrag regelmäßig die Verpflichtung zur Aufführung des Werkes übernimmt, lassen sich beispielsweise Filmhersteller von den Urhebern in der Regel das ausschließliche Recht zur Verfilmung einräumen, ohne eine Pflicht zur Herstellung des Filmes zu übernehmen. Nach herrschender Ansicht besteht diese Pflicht - anders als beim Verlagsvertrag und verlagsähnlichen Verträgen - nur im Falle besonderer Vereinbarung (Ulmer aaO 394; v.Hartlieb aaO 201, auch 203 f; v.Gamm aaO 116; vergleiche auch Fromm-Nordemann aaO 205 f; Pick, GRUR 1923, 107; RG in GRUR 1923, 197 f; aM Goldbaum, GRUR 1923, 182 ff).
Der vorliegende Vertrag enthält eine ausdrückliche Regelung dieser Frage nicht. Aus dem im § 7 der Allgemeinen Bedingungen unter der überschrift 'Verpflichtung zur Werknutzung - Vertragsauflösung' vereinbarten Recht des Urhebers, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn das Werk nicht innerhalb von drei Jahren im Fernsehen gesendet wird, lassen sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Herstellung und Sendung des Fernsehstückes keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Diese Vertragsbestimmung gibt nur das in § 29 Abs 1 UrhG geregelte, auch ohne vertragliche Vereinbarung bestehende Recht des Urhebers wieder, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu lösen, wenn von einem Werknutzungsrecht ein dem Zweck seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße Gebrauch gemacht wird, daß wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden. Der Vertrag beschränkt dieses Auflösungsrecht des Urhebers (für Fernsehsendungen) so weit, als es gemäß § 29 Abs 3 UrhG noch abdingbar ist. Nach dieser Bestimmung kann nämlich auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Abs 1 bezeichneten Gründen zu lösen, im voraus für eine drei Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. Da das Urheberrechtsgesetz das Rückrufsrecht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Werknutzungspflicht fehlt, der Urheber vielmehr gegebenenfalls sowohl das Rückrufsrecht als auch Rechte aus einer Verletzung der Werknutzungspflicht geltend machen kann (Ulmer aaO 373;Der vorliegende Vertrag enthält eine ausdrückliche Regelung dieser Frage nicht. Aus dem im Paragraph 7, der Allgemeinen Bedingungen unter der überschrift 'Verpflichtung zur Werknutzung - Vertragsauflösung' vereinbarten Recht des Urhebers, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn das Werk nicht innerhalb von drei Jahren im Fernsehen gesendet wird, lassen sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Herstellung und Sendung des Fernsehstückes keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Diese Vertragsbestimmung gibt nur das in Paragraph 29, Absatz eins, UrhG geregelte, auch ohne vertragliche Vereinbarung bestehende Recht des Urhebers wieder, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu lösen, wenn von einem Werknutzungsrecht ein dem Zweck seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße Gebrauch gemacht wird, daß wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden. Der Vertrag beschränkt dieses Auflösungsrecht des Urhebers (für Fernsehsendungen) so weit, als es gemäß Paragraph 29, Absatz 3, UrhG noch abdingbar ist. Nach dieser Bestimmung kann nämlich auf das Recht, das Vertragsverhältnis aus den im Absatz eins, bezeichneten Gründen zu lösen, im voraus für eine drei Jahre übersteigende Frist nicht verzichtet werden. Da das Urheberrechtsgesetz das Rückrufsrecht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Werknutzungspflicht fehlt, der Urheber vielmehr gegebenenfalls sowohl das Rückrufsrecht als auch Rechte aus einer Verletzung der Werknutzungspflicht geltend machen kann (Ulmer aaO 373;
ähnlich v.Gamm aaO 492, 496; Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz
276) schließt § 7 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen über das Kündigungsrecht des Klägers hinausgehende, die beklagte Partei mangels Gebrauches des Werknutzungsrechtes treffende Rechtsfolgen nicht aus.276) schließt Paragraph 7, Absatz eins, der Allgemeinen Bedingungen über das Kündigungsrecht des Klägers hinausgehende, die beklagte Partei mangels Gebrauches des Werknutzungsrechtes treffende Rechtsfolgen nicht aus.
Solche Rechtsfolgen sind im § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen. Dem Kläger gebührt danach das Gesamthonorar in voller Höhe, wenn die Sendung des Werkes aus Gründen unterbleibt, die der E zu vertreten hat. Die beklagte Partei hat damit unter bestimmten Voraussetzungen wegen des Unterbleibens der Sendung des Werkes für die Bezahlung des (restlichen) Honorars einzustehen. Nach dem klaren Wortlaut des Beiblattes wird das Resthonorar des Klägers erst nach Abschluß eines Coproduktionsvertrages zwischen der beklagten Partei und dem ZDF/ARD bzw. nach Abnahme der Coproduktion durch beide Produktionspartner 'fällig'. Die Zahlungspflicht hängt damit - primär - von einem künftigen ungewissen Ereignis - also von einer eigentlichen Bedingung (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 696) ab. Da die Zahlungspflicht aber auch an den von der beklagten Partei zu vertretenden Nichteintritt dieser Bedingung ('Unterbleiben der Sendung') geknüpft ist, kann der Vertrag im Rahmen der Urkundenauslegung - soweit nicht künftige Feststellungen über den Parteiwillen etwas anderes ergeben sollten - nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei zwar nicht für alle in ihrer Sphäre eintretenden Zufälle, wohl aber dafür verantwortlich ist, wenn sie zumutbare Bemühungen zur Herbeiführung der Bedingung unterlassen hat. Die beklagte Partei hatte jedenfalls die allgemein branchenüblichen Verwertungsmaßnahmen zu ergreifen ( vgl.v.Gamm aaO 497)und durfte nicht willkürlich von der Herstellung des Filmes absehen (vgl. BGH in UFITA Bd 37, 336;Solche Rechtsfolgen sind im Paragraph 9, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen. Dem Kläger gebührt danach das Gesamthonorar in voller Höhe, wenn die Sendung des Werkes aus Gründen unterbleibt, die der E zu vertreten hat. Die beklagte Partei hat damit unter bestimmten Voraussetzungen wegen des Unterbleibens der Sendung des Werkes für die Bezahlung des (restlichen) Honorars einzustehen. Nach dem klaren Wortlaut des Beiblattes wird das Resthonorar des Klägers erst nach Abschluß eines Coproduktionsvertrages zwischen der beklagten Partei und dem ZDF/ARD bzw. nach Abnahme der Coproduktion durch beide Produktionspartner 'fällig'. Die Zahlungspflicht hängt damit - primär - von einem künftigen ungewissen Ereignis - also von einer eigentlichen Bedingung (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 696,) ab. Da die Zahlungspflicht aber auch an den von der beklagten Partei zu vertretenden Nichteintritt dieser Bedingung ('Unterbleiben der Sendung') geknüpft ist, kann der Vertrag im Rahmen der Urkundenauslegung - soweit nicht künftige Feststellungen über den Parteiwillen etwas anderes ergeben sollten - nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei zwar nicht für alle in ihrer Sphäre eintretenden Zufälle, wohl aber dafür verantwortlich ist, wenn sie zumutbare Bemühungen zur Herbeiführung der Bedingung unterlassen hat. Die beklagte Partei hatte jedenfalls die allgemein branchenüblichen Verwertungsmaßnahmen zu ergreifen ( vgl.v.Gamm aaO 497)und durfte nicht willkürlich von der Herstellung des Filmes absehen vergleiche BGH in UFITA Bd 37, 336;
v. Hartlieb aaO 208). Hätte die beklagte Partei mit solchen Bemühungen den Abschluß eines Coproduktionsvertrages bereits herbeiführen können, ist die Sendung schon 'unterblieben'.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, dieser Haftungsgrund trete erst ein, wenn feststehe, daß es auch in Zukunft zu keiner Ausstrahlung des Werkes kommen werde, ist nicht zu folgen. Die beklagte Partei könnte dann die Herbeiführung der Bedingung - selbst gegen Treu und Glauben - nach Belieben verzögern, solange es dadurch nicht zur endgültigen Vereitelung käme und damit den Fälligkeitstermin nach ihrer Willkür beeinflußen.
§ 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen ist auch nicht auf den Fall einzuschränken, daß die Sendung (= Ausstrahlung) des bereits produzierten Werkes unterbleibt. Wie bereits ausgeführt, räumte der Kläger der beklagten Partei nicht nur das ausschließliche Senderecht, sondern als dessen Voraussetzung das Recht ein, sein Drehbuch zur Gestaltung eines Fernsehstückes zu verwerten (Verfilmungsrecht). Da im Vertrag zwischen diesen Rechtseinräumungen nicht unterschieden wird und die Interessen des Klägers in gleicher Weise berührt sind, wenn schon die Produktion als Voraussetzung der späteren Sendung (Ausstrahlung) unterbleibt, ist § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen - wiederum mit der Einschränkung, daß die Feststellungen über den bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen nichts Gegenteiliges erbringen - auch auf diesen Fall anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen ist auch nicht auf den Fall einzuschränken, daß die Sendung (= Ausstrahlung) des bereits produzierten Werkes unterbleibt. Wie bereits ausgeführt, räumte der Kläger der beklagten Partei nicht nur das ausschließliche Senderecht, sondern als dessen Voraussetzung das Recht ein, sein Drehbuch zur Gestaltung eines Fernsehstückes zu verwerten (Verfilmungsrecht). Da im Vertrag zwischen diesen Rechtseinräumungen nicht unterschieden wird und die Interessen des Klägers in gleicher Weise berührt sind, wenn schon die Produktion als Voraussetzung der späteren Sendung (Ausstrahlung) unterbleibt, ist Paragraph 9, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen - wiederum mit der Einschränkung, daß die Feststellungen über den bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen nichts Gegenteiliges erbringen - auch auf diesen Fall anzuwenden.
Die Rechtssache ist schon deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen darüber, aus welchen Gründen bisher eine Coproduktion zwischen der beklagten Partei und deutschen Fernsehanstalten unterblieben ist, nicht getroffen wurden. Außerdem behauptet aber der Kläger - allerdings im Widerspruch zu den im Beiblatt enthaltenden Fälligkeitsbestimmungen - daß die Herstellung des Fernsehstückes gar nicht von der Mitwirkung eines deutschen Coproduzenten abhängig gemacht worden sei und die erforderlichen Geldmittel dafür inzwischen vorhanden seien. Der Standpunkt der beklagten Partei geht demgegenüber dahin, sie habe sich angemessen um das Zustandekommen eines Coproduktionsvertrages bemüht; der Kläger könne wegen der von ihr nicht zu vertretenden Verzögerung nur von dem Rechte der vorzeitigen Auflösung des Vertrages Gebrauch machen. Ob das Resthonorar des Klägers gemäß § 9 Abs 2 der Allgemeinen Bedingungen zu bezahlen ist, kann somit erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die Produktion des Fernsehstückes getroffen wurden, aus welchen Gründen diese Produktion bisher unterblieben ist, insbesondere ob die Beklagte zumutbare Bemühungen zum Zustandekommen der Produktion unterlassen hat.Die Rechtssache ist schon deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen darüber, aus welchen Gründen bisher eine Coproduktion zwischen der beklagten Partei und deutschen Fernsehanstalten unterblieben ist, nicht getroffen wurden. Außerdem behauptet aber der Kläger - allerdings im Widerspruch zu den im Beiblatt enthaltenden Fälligkeitsbestimmungen - daß die Herstellung des Fernsehstückes gar nicht von der Mitwirkung eines deutschen Coproduzenten abhängig gemacht worden sei und die erforderlichen Geldmittel dafür inzwischen vorhanden seien. Der Standpunkt der beklagten Partei geht demgegenüber dahin, sie habe sich angemessen um das Zustandekommen eines Coproduktionsvertrages bemüht; der Kläger könne wegen der von ihr nicht zu vertretenden Verzögerung nur von dem Rechte der vorzeitigen Auflösung des Vertrages Gebrauch machen. Ob das Resthonorar des Klägers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen zu bezahlen ist, kann somit erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Vereinbarungen zwischen den Streitteilen über die Produktion des Fernsehstückes getroffen wurden, aus welchen Gründen diese Produktion bisher unterblieben ist, insbesondere ob die Beklagte zumutbare Bemühungen zum Zustandekommen der Produktion unterlassen hat.
In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.