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Rechtssatz RS0061422×

Rechtssatz RS0061422

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061422

Geschäftszahl

6Ob9/78; 6Ob21/87; 6Ob10/91

Entscheidungsdatum

05.09.1991

Rechtssatz

Das vom Registergericht wahrzunehmende Verkehrsinteresse verlangt es, daß die gleichzeitige Führung gleicher oder ähnlicher Firmen durch verschiedene Kaufleute vermieden werde, gleichviel, ob die Firmen vorschriftsmäßig sind oder nicht. Dies bedeutet zwar nicht, daß auch die vorschriftswidrige Firma den Schutz des Paragraph 30, Absatz eins, HGB genießt - sie hat vielmehr der neuen Firma zu weichen -, doch muß der Registerrichter die Eintragung der neuen Firma zum Schutz der Verkehrsinteressen so lange ablehnen, bis die Änderung oder Löschung der vorschriftswidrigen eingetragenen Firma bewirkt ist. (Hier: WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft - "WEGES Handelsgesellschaft mbH).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 9/78
    Veröff: NZ 1979,43 = GesRZ 1980,45
  • 6 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 21/87
    Vgl; Beisatz: Tatsächliche - nicht dem Registerstand entsprechende - Änderung des Unternehmensitzes der eingetragenen Firma. (T1) Veröff: NZ 1989,103
  • 6 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 10/91
    nur: Das vom Registergericht wahrzunehmende Verkehrsinteresse verlangt es, daß die gleichzeitige Führung gleicher oder ähnlicher Firmen durch verschiedene Kaufleute vermieden werde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061422

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00009_7800000_004