Begründung:
Im Handelsregister des Erstgerichtes wurde die G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH mit dem Sitz in Mödling eingetragen. Unternehmensgegenstand ist
a) die Vertretung ausländischer Sport- und Kulturbuchverlage, der Buchhandel und der Buchverlag;
Druck und Vertrieb von Sport- und Kulturbüchern;
die Erforschung von Kulturgütern, die Forschung im Bereich der Kulturphilosophie, der Kulturpsychologie, der Kultursoziologie und der Kulturgeschichte sowie die Erforschung des Stellenwertes des einzelnen Menschen in bezug auf die verschiedenen Kulturbereiche, die Erstellung von Kulturdokumentationen aller Art und deren Verbreitung in jeder geeigneten Form;
d) der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Münzen. Gegen die Eintragungsverfügung erhob die "Kultur- und Sportbibliothek" - Verlagsgesellschaft mbH, vormals OSB Olympische Sportbibliothek Gesellschaft mbH und IFK Institut für Kulturforschung Gesellschaft mbH, Mödling, Brühlerstraße 63, Rekurs.
Unternehmensgegenstand der Rekurswerberin ist:
a) Generalvertretung (Agentur) ausländischer Sportbuchverlage, der Buchhandel und der Buchverlag;
b) Druck und Vertrieb der Buchreihe "Olympische Sportbibliothek" sowie anderer von der Olympischen Sportbibliothek AG produzierter Sportbücher im Großhandelsbereich;
c) die Erforschung von Kulturgütern, die Forschung im Bereich der Kulturphilosophie, der Kulturpsychologie, der Kultursoziologie und der Kulturgeschichte sowie der Erforschung des Stellenwertes des einzelnen Menschen in bezug auf die verschiedenen Kulturbereiche, die Erstellung von Kulturdokumentationen aller Art und deren Verbreitung in jeder geeigneten Form;
d) der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Münzen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens hinsichtlich der Firma G*** FÜR S*** UND K*** V*** MBH
auf. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die gemäß § 30 Abs. 1 HGB angeordnete Unterscheidbarkeit einer neuen Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen müsse erheblich genug sein, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Kaufmannstandes Verwechslungen vorzubeugen. Beurteilungsmaßstab sei demnach die allgemeine Verkehrsauffassung, wobei es darauf ankomme, ob die Bezeichnung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt werden könnten (SZ 51/86; EvBl. 1963/446 u.a.). Um die Eintragung zulässig zu machen, müsse die Verwechslungsgefahr verneint werden. Dabei sollten tunlichst gleiche Gesichtspunkte wie im Wettbewerbsrecht (§ 9 UWG) zugrundegelegt werden (SZ 51/86, SZ 51/120). Demgemäß sei die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen, wenn die Waren (oder Leistungen) der beiden in Betracht kommenden Unternehmen so weit voneinander entfernt seien, daß die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen nicht mehr auf eine Herkunft aus demselben Betrieb oder jedenfalls nicht mehr auf das Vorhandensein irgendwelcher geschäftlicher Zusammenhänge schlössen (SZ 57/88). Beurteilungsgrundlage sei ferner nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung, sondern in ihrer im Geschäftsleben gebrauchten Fassung (NZ 1972, 121 u.v.a.), weil Firmenzusätze, die den Betriebsgegenstand ausdrückten, im mündlichen und telefonischen Verkehr oft unterdrückt würden (ÖBl. 1980, 80). Namentlich bei dem Firmenwortlaut, wie ihn die Rekurswerberin führe, liege dies mehr als nahe. Maßgeblich sei weiters die Branchennähe der Unternehmen. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehörten, seien an die Unterscheidbarkeit strengere Anforderungen zu stellen (SZ 51/120 u.v.a.). Branchennähe zwischen den beiden Gesellschaften sei auf jeden Fall gegeben. An die Unterscheidbarkeit von Firmen bei teilweise gleichem Gegenstand des Unternehmend seien überdies besonders strenge Anforderungen zu stellen (ÖBl. 1982, 42 c; SZ 51/120 u.a.). Hier sei der Unternehmensgegenstand bei beiden Gesellschaften in den jeweiligen Punkten c und d identisch und in den Punkten a und b sehr ähnlich. Es müsse daher im vorliegenden Fall von sehr strengen Maßstäben ausgegangen werden. Schließlich mache es auch einen Unterschied, ob die neu einzutragende Firma eine Sach- oder Personenfirma sei. Während bei Personenfirmen - vor allem bei häufig vorkommenden Namen - verhältnismäßig geringe Unterscheidungen in der Firmenbezeichnung als genügend angesehen würden, sei bei Sachfirmen ein strengerer Maßstab anzulegen, weil bei ihnen die Verwechslungsgefahr an sich größer sei, aber auch eine unbegrenzte Zahl von Bezeichnungen zur Auswahl stehe (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 12 zu § 30 mwN; SZ 51/86). Bei Vergleichung von Sachfirmen müsse schließlich nicht nur auf das Wortbild und den Wortklang, sondern auch auf den Wortsinn geachtet werden (SZ 51/86). Wende man diese Grundsätze im vorliegenden Fall mit der Branchennähe der beiden Unternehmen an, so bestehe zwischen beiden Gesellschaften Verwechslungsgefahr, wenn man die beiden Firmen gegenüberstelle, weil bei beiden das Schwergewicht auf Verlagsgesellschaft für Sport und Kultur liege, somit ein annähernd gleiches Wort- und Klangbild vorliege, mögen auch überwiegend sogenannte "schwache Zeichen" Verwendung finden.auf. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, HGB angeordnete Unterscheidbarkeit einer neuen Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen müsse erheblich genug sein, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Kaufmannstandes Verwechslungen vorzubeugen. Beurteilungsmaßstab sei demnach die allgemeine Verkehrsauffassung, wobei es darauf ankomme, ob die Bezeichnung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit verwechselt werden könnten (SZ 51/86; EvBl. 1963/446 u.a.). Um die Eintragung zulässig zu machen, müsse die Verwechslungsgefahr verneint werden. Dabei sollten tunlichst gleiche Gesichtspunkte wie im Wettbewerbsrecht (Paragraph 9, UWG) zugrundegelegt werden (SZ 51/86, SZ 51/120). Demgemäß sei die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen, wenn die Waren (oder Leistungen) der beiden in Betracht kommenden Unternehmen so weit voneinander entfernt seien, daß die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen nicht mehr auf eine Herkunft aus demselben Betrieb oder jedenfalls nicht mehr auf das Vorhandensein irgendwelcher geschäftlicher Zusammenhänge schlössen (SZ 57/88). Beurteilungsgrundlage sei ferner nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung, sondern in ihrer im Geschäftsleben gebrauchten Fassung (NZ 1972, 121 u.v.a.), weil Firmenzusätze, die den Betriebsgegenstand ausdrückten, im mündlichen und telefonischen Verkehr oft unterdrückt würden (ÖBl. 1980, 80). Namentlich bei dem Firmenwortlaut, wie ihn die Rekurswerberin führe, liege dies mehr als nahe. Maßgeblich sei weiters die Branchennähe der Unternehmen. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehörten, seien an die Unterscheidbarkeit strengere Anforderungen zu stellen (SZ 51/120 u.v.a.). Branchennähe zwischen den beiden Gesellschaften sei auf jeden Fall gegeben. An die Unterscheidbarkeit von Firmen bei teilweise gleichem Gegenstand des Unternehmend seien überdies besonders strenge Anforderungen zu stellen (ÖBl. 1982, 42 c; SZ 51/120 u.a.). Hier sei der Unternehmensgegenstand bei beiden Gesellschaften in den jeweiligen Punkten c und d identisch und in den Punkten a und b sehr ähnlich. Es müsse daher im vorliegenden Fall von sehr strengen Maßstäben ausgegangen werden. Schließlich mache es auch einen Unterschied, ob die neu einzutragende Firma eine Sach- oder Personenfirma sei. Während bei Personenfirmen - vor allem bei häufig vorkommenden Namen - verhältnismäßig geringe Unterscheidungen in der Firmenbezeichnung als genügend angesehen würden, sei bei Sachfirmen ein strengerer Maßstab anzulegen, weil bei ihnen die Verwechslungsgefahr an sich größer sei, aber auch eine unbegrenzte Zahl von Bezeichnungen zur Auswahl stehe (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 12 zu Paragraph 30, mwN; SZ 51/86). Bei Vergleichung von Sachfirmen müsse schließlich nicht nur auf das Wortbild und den Wortklang, sondern auch auf den Wortsinn geachtet werden (SZ 51/86). Wende man diese Grundsätze im vorliegenden Fall mit der Branchennähe der beiden Unternehmen an, so bestehe zwischen beiden Gesellschaften Verwechslungsgefahr, wenn man die beiden Firmen gegenüberstelle, weil bei beiden das Schwergewicht auf Verlagsgesellschaft für Sport und Kultur liege, somit ein annähernd gleiches Wort- und Klangbild vorliege, mögen auch überwiegend sogenannte "schwache Zeichen" Verwendung finden.