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Rechtssatz RS0061820×

Rechtssatz RS0061820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061820

Entscheidungsdatum

30.05.2016

Rechtssatz

An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die Paragraph 30, HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 9/78
    Veröff: NZ 1979,43
  • 4 Ob 377/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 377/81
    nur: An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. (T1) Beisatz: Gesellschaft für Bauinformation. (T2)
    Veröff: ÖBl 1982,42
  • 6 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 21/87
    Veröff: NZ 1989,103
  • 6 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 2/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Keine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen "UNICOM Computer - Handel Gesellschaft mbH" und "UNICOM Handelsgesellschaft mbH". (T3)
    Veröff: NZ 1990,69
  • 6 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 10/90
    Veröff: ecolex 1990,619
  • 6 Ob 139/11a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 139/11a
    Auch; Beisatz: Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. (T4)
  • 6 Ob 186/15v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 186/15v
    Auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Unterscheidbarkeit der Firmen, wenn sich diese nur in der Reihenfolge der Nachnamen der beteiligten Firmenchefs sowie der Verbindung derselben einmal mit „‑“ und einmal mit „&“ unterscheiden und die Firma keinen Sachfirmenanteil (etwa den Unternehmensgegenstand) enthält. (T5)
    Beisatz: Auch bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern kann die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen nicht als völlig obsolet betrachtet werden. (T6)
  • 6 Ob 102/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 102/16t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. (T7)
    Beisatz: Der Firmenwortlaut darf auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00009_7800000_006