Rechtssatz RS0061843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061843
Entscheidungsdatum
14.01.1988
Rechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Firma im Hinblick auf ihre Unterscheidbarkeit zu einer bereits bestehenden Firma ist maßgebend, wo sich der Sitz des Unternehmens der eingetragenen Firma tatsächlich befindet, nicht aber eine allenfalls nicht mehr den Tatsachen entsprechende Handelsregistereintragung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061843
Dokumentnummer
JJR_19880114_OGH0002_0060OB00021_8700000_001