Rechtssatz RS0061471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061471
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Rechtssatz
Erfolgt die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft von Amts wegen, weil die Gesellschaft ein Vollhandelsgewerbe nicht betrieben hat und auch nicht beabsichtigte, ein solches Handelsgewerbe zu betreiben, kann nicht vom Fortbestand der Handelsgesellschaft ausgegangen werden. Vielmehr ist die Wirkung des § 5 HGB auf die Zeit beschränkt, als die unzulässige Eintragung der Firma im Handelsregister aufrecht war.Erfolgt die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft von Amts wegen, weil die Gesellschaft ein Vollhandelsgewerbe nicht betrieben hat und auch nicht beabsichtigte, ein solches Handelsgewerbe zu betreiben, kann nicht vom Fortbestand der Handelsgesellschaft ausgegangen werden. Vielmehr ist die Wirkung des Paragraph 5, HGB auf die Zeit beschränkt, als die unzulässige Eintragung der Firma im Handelsregister aufrecht war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 49/85
Veröff: GesRZ 1985,194 = RdW 1985,339
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061471
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00049_8500000_003