Den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes dringende Klägerin mit ihrem nach § 528 Abs. 2 und § 504 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässigen und berechtigtem Revisionsrekurs.Den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes dringende Klägerin mit ihrem nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 504, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen und berechtigtem Revisionsrekurs.
Die Auflösung der Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt ihre Partei- und Prozeßfähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 126, 184; RZ 1978/84 = GesRZ 1978, 82;Die Auflösung der Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister beeinträchtigt ihre Partei- und Prozeßfähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch zwei 126, 184; RZ 1978/84 = GesRZ 1978, 82;
MietSlg. 31.163 ua.). Die Löschung der 'E Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft' im Handelsregister ist jedoch von Amts wegen erfolgt, weil die Gesellschaft ein Vollhandelsgewerbe nicht betrieben hat und auch nicht beabsichtigte, ein solches Handelsgewerbe zu betreiben, sondern nur zur Inbestandgabe einer Betriebsliegenschaft gegründet war. In diesem Fall kann nicht vom Fortbestand der Handelsgesellschaft ausgegangen werden. Vielmehr ist die Wirkung des § 5 HGB auf die Zeit beschränkt, als die unzulässige Eintragung der Firma im Handelsregister aufrecht war. Mit der amtswegigen Löschung mangels des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen oder wegen deren Wegfall tritt die Gesellschaft auch nach außen hin wieder in die Erscheinungsform, die sie rechtlich nur haben konnte, nämlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es kommt nicht zur Auflösung der Gesellschaft und es bedarf weder der Abwicklung gegenüber Dritten noch der Auseinandersetzung der Gesellschafter. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht mit unveränderter Bindungswirkung unter den Gesellschaftern fort. Bei zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken ist im Fall der Umwandlung einer Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes lediglich die Eigentümereintragung zu berichtigen (Großkommentar HGB 3 II/1 Anm. 8 und 9 zu § 131; Schlegelberger, HGB 4 II Anm. 8 zu § 131; vgl. auch Hämmerle-Wünsch Handelsrecht 3 II 49). Das Fortbestehen der Eintragung der 'Kommanditgesellschaft' im Grundbuch als Eigentümer der beiden Liegenschaften zur Zeit der Erlassung und Zustellung des Wechselzahlungsauftrages spielt deshalb keine Rolle, weil es sich dabei um eine unrichtige Eintragung handelte und von der wahren Rechtsform des Eigentümers auszugehen war. Nach der amtswegigen Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister mit dem 10. Oktober 1977 bestand nur mehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, zu der sich die E Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Dipl.Ing. Helmut F und Inger F verbunden hatten. Diese Gesellschaft konnte zur Zeit der Einbringung der Wechselmandatsklage am 20. Dezember 1978 im Prozeß unter einer Gesamtbezeichnung nicht auftreten, weil sie keine juristische Person ist und keine dem § 124 HGB vergleichbare Vorschrift besteht. Sie ist daher nicht parteifähig, als Kläger oder Beklagte müssen die Gesellschafter selbst auftreten (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 28 zu § 1175; Kastner, Grundriß 3 , 44; JBl. 1980, 545; EvBl. 1978/144 ua.). Dies führt aber nicht zu dem vom Rekursgericht angenommenen Ergebnis, daß die Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an die E Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach außen durch ihren erst am 6. März 1979 abberufenen Geshäftsführer Dipl.Ing. Hermann G vertreten wurde, wirkungslos blieb und die Einwendungsfrist nicht in Gang setzte. Denn gerade weil eine Kommanditgesellschaft nicht bestand, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Unrecht unter der Firma einer Kommanditgesellschaft auftrat, sind als Beklagte im Wechselmandatsprozeß die Gesellschafter anzusehen und daher die richtigen Angaben an die Stelle der Gesamtbezeichnung zu setzen. Dabei handelt es sich um eine von der Frage, ob die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages gegen die Gesellschafter der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft auf Grund des auf den Wechsel gesetzten Skripturaktes des Geschäftsführers Dipl.Ing. Hermann G unter Verwendung der irreführenden Stampiglie 'E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. & Co KG' berechtigt war, unabhängige Richtigstellung der Parteibezeichnung, die auch von Amts wegen vorzunehmen ist (Fasching, Handbuch, Rz 324). Ob die Annahmeerklärung der Bezogenen die Erlassung des Zahlungsauftrages deckt, wäre erst über Einwendungen der mit der Wechselmandatsklage in Anspruch Genommenen zu prüfen gewesen. Die Vertragsfreiheit läßt es zu, daß der Gesellschaftsvertrag für die bürgerlichrechtliche Gesellschaft so weit wirksam bleibt, als er nicht zwingenden Vorschriften widerspricht. Der Gesellschaftsvertrag, der eine Vertretung der 'Kommanditgesellschaft' durch die Gesellschafterin E Gesellschaft m.b.H. als der allein persönlich haftenden Komplementärin vorsah, bleibt daher, auch wenn eine Handelsgesellschaft nicht zustande kam und nur für die Zeit ihrer Eintragung in das Handelsregister eine Behandlung gleich einer Kommanditgesellschaft gerechtfertigt ist, für die Zeit nach der amtswegigen Löschung insoweit aufrecht, als die bürgerlichrechtlichen Gesellschafter eine Vertretung durch die Gesellschaft m.b.H. vereinbart haben, worauf die E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. in Liquidation in ihrem Rekurs vom 23. August 1984, GZ. E 28/83-20, des Bezirksgerichtes Hall in Tirol ausdrücklich hingewiesen hat (BG Hall in Tirol E 28/83 S. 67). Es bedarf daher gar nicht des Hinweises auf den Grundsatz, daß die angeblichen Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft sich bei der Scheingesellschaft so behandeln lassen müssen, als ob die Gesellschaft bestünde, daß also die Regeln des Rechts der offenen Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) über die Vertretungsmacht zur Anwendung gelangen, wenn gutgläubigen Dritten gegenüber der äußere Anschein einer Personalhandelsgesellschaft erweckt wird (Hueck, Das Recht der OHG 4 , 47), weil schon die vertragliche Regelung der Vertretungsmacht zu dem Ergebnis führt, daß die eine Gesellschafterin E Grundstücksverwertungsgesellschaft m. b.H. von den beiden anderen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafter betraut war (vgl. Hueck, Gesellschaftsrecht 18 , 56).MietSlg. 31.163 ua.). Die Löschung der 'E Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft' im Handelsregister ist jedoch von Amts wegen erfolgt, weil die Gesellschaft ein Vollhandelsgewerbe nicht betrieben hat und auch nicht beabsichtigte, ein solches Handelsgewerbe zu betreiben, sondern nur zur Inbestandgabe einer Betriebsliegenschaft gegründet war. In diesem Fall kann nicht vom Fortbestand der Handelsgesellschaft ausgegangen werden. Vielmehr ist die Wirkung des Paragraph 5, HGB auf die Zeit beschränkt, als die unzulässige Eintragung der Firma im Handelsregister aufrecht war. Mit der amtswegigen Löschung mangels des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen oder wegen deren Wegfall tritt die Gesellschaft auch nach außen hin wieder in die Erscheinungsform, die sie rechtlich nur haben konnte, nämlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es kommt nicht zur Auflösung der Gesellschaft und es bedarf weder der Abwicklung gegenüber Dritten noch der Auseinandersetzung der Gesellschafter. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht mit unveränderter Bindungswirkung unter den Gesellschaftern fort. Bei zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken ist im Fall der Umwandlung einer Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes lediglich die Eigentümereintragung zu berichtigen (Großkommentar HGB 3 II/1 Anmerkung 8 und 9 zu Paragraph 131,; Schlegelberger, HGB 4 römisch zwei Anmerkung 8 zu Paragraph 131,; vergleiche auch Hämmerle-Wünsch Handelsrecht 3 römisch zwei 49). Das Fortbestehen der Eintragung der 'Kommanditgesellschaft' im Grundbuch als Eigentümer der beiden Liegenschaften zur Zeit der Erlassung und Zustellung des Wechselzahlungsauftrages spielt deshalb keine Rolle, weil es sich dabei um eine unrichtige Eintragung handelte und von der wahren Rechtsform des Eigentümers auszugehen war. Nach der amtswegigen Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister mit dem 10. Oktober 1977 bestand nur mehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, zu der sich die E Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Dipl.Ing. Helmut F und Inger F verbunden hatten. Diese Gesellschaft konnte zur Zeit der Einbringung der Wechselmandatsklage am 20. Dezember 1978 im Prozeß unter einer Gesamtbezeichnung nicht auftreten, weil sie keine juristische Person ist und keine dem Paragraph 124, HGB vergleichbare Vorschrift besteht. Sie ist daher nicht parteifähig, als Kläger oder Beklagte müssen die Gesellschafter selbst auftreten (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 28 zu Paragraph 1175,; Kastner, Grundriß 3 , 44; JBl. 1980, 545; EvBl. 1978/144 ua.). Dies führt aber nicht zu dem vom Rekursgericht angenommenen Ergebnis, daß die Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an die E Grundstücksverwertungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach außen durch ihren erst am 6. März 1979 abberufenen Geshäftsführer Dipl.Ing. Hermann G vertreten wurde, wirkungslos blieb und die Einwendungsfrist nicht in Gang setzte. Denn gerade weil eine Kommanditgesellschaft nicht bestand, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Unrecht unter der Firma einer Kommanditgesellschaft auftrat, sind als Beklagte im Wechselmandatsprozeß die Gesellschafter anzusehen und daher die richtigen Angaben an die Stelle der Gesamtbezeichnung zu setzen. Dabei handelt es sich um eine von der Frage, ob die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages gegen die Gesellschafter der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft auf Grund des auf den Wechsel gesetzten Skripturaktes des Geschäftsführers Dipl.Ing. Hermann G unter Verwendung der irreführenden Stampiglie 'E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. & Co KG' berechtigt war, unabhängige Richtigstellung der Parteibezeichnung, die auch von Amts wegen vorzunehmen ist (Fasching, Handbuch, Rz 324). Ob die Annahmeerklärung der Bezogenen die Erlassung des Zahlungsauftrages deckt, wäre erst über Einwendungen der mit der Wechselmandatsklage in Anspruch Genommenen zu prüfen gewesen. Die Vertragsfreiheit läßt es zu, daß der Gesellschaftsvertrag für die bürgerlichrechtliche Gesellschaft so weit wirksam bleibt, als er nicht zwingenden Vorschriften widerspricht. Der Gesellschaftsvertrag, der eine Vertretung der 'Kommanditgesellschaft' durch die Gesellschafterin E Gesellschaft m.b.H. als der allein persönlich haftenden Komplementärin vorsah, bleibt daher, auch wenn eine Handelsgesellschaft nicht zustande kam und nur für die Zeit ihrer Eintragung in das Handelsregister eine Behandlung gleich einer Kommanditgesellschaft gerechtfertigt ist, für die Zeit nach der amtswegigen Löschung insoweit aufrecht, als die bürgerlichrechtlichen Gesellschafter eine Vertretung durch die Gesellschaft m.b.H. vereinbart haben, worauf die E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. in Liquidation in ihrem Rekurs vom 23. August 1984, GZ. E 28/83-20, des Bezirksgerichtes Hall in Tirol ausdrücklich hingewiesen hat (BG Hall in Tirol E 28/83 S. 67). Es bedarf daher gar nicht des Hinweises auf den Grundsatz, daß die angeblichen Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft sich bei der Scheingesellschaft so behandeln lassen müssen, als ob die Gesellschaft bestünde, daß also die Regeln des Rechts der offenen Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft) über die Vertretungsmacht zur Anwendung gelangen, wenn gutgläubigen Dritten gegenüber der äußere Anschein einer Personalhandelsgesellschaft erweckt wird (Hueck, Das Recht der OHG 4 , 47), weil schon die vertragliche Regelung der Vertretungsmacht zu dem Ergebnis führt, daß die eine Gesellschafterin E Grundstücksverwertungsgesellschaft m. b.H. von den beiden anderen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafter betraut war vergleiche Hueck, Gesellschaftsrecht 18 , 56).
Die Ausfertigung des am 20. Dezember 1978 erlassenen Wechselzahlungsauftrages GZ. 2 Cg 240/78-1 wurde daher mit Wirkung gegen alle Gesellschafter der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft dem organschaftlichen Vertreter der E Grundstücksverwertungsgesellschaft m. b.H. Dipl.Ing. Hermann G am 22. Dezember 1978 - und überdies dem weiteren Gesellschafter Dipl.Ing. Helmut F am 27. Dezember 1978 - zugestellt. Die damals dreitägige Frist ist abgelaufen, ohne daß die Beklagten Einwendungen erhoben hätten.
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages vom 3. Jänner 1979 wurde daher auch insoweit nicht irrtümlich oder rechtswidrig erteilt, als die Vollstreckbarkeit gegen die Gesellschafter der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft erteilt wurde, die unter der unzulässigen Gesamtbezeichnung 'E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. & Co KG' aufgetreten und als Eigentümer der Liegenschaften EZ 436 der Katastralgemeinde Hall und EZ 48 der Katastralgemeinde Heilig-Kreuz im Grundbuch einverleibt waren, bis die E Grundstücksverwertungsgesellschaft m. b.H. in Liquidation, die auch die Anteile der beiden übrigen Gesellschafter erworben hatte, die erforderliche Richtigstellung des Buchstandes erwirkte (TZ 1564/84 des Bezirksgerichtes Hall in Tirol).
Im Ergebnis hat daher das Erstgericht richtig entschieden, als es die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs. 3 EO ablehnte.Im Ergebnis hat daher das Erstgericht richtig entschieden, als es die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ablehnte.
Infolge des Revisionsrekurses der von der durch die zweite Instanz verfügten Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betroffenen Klägerin ist in Abänderung der Rekursentscheidung der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. in Liquidation hat durch ihr Einschreiten (Nc 44/83 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) den Zwischenstreit nach § 7 Abs. 3 EO veranlaßt und daher nach den §§ 41 und 50 ZPO der Klägerin die Rechtsmittelkosten zu ersetzen.Die E Grundstücksverwertungsgesellschaft m.b.H. in Liquidation hat durch ihr Einschreiten (Nc 44/83 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis) den Zwischenstreit nach Paragraph 7, Absatz 3, EO veranlaßt und daher nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO der Klägerin die Rechtsmittelkosten zu ersetzen.