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Rechtssatz RS0061477

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061477

Geschäftszahl

3Ob49/85; 1Ob541/87 (1Ob542/87)

Entscheidungsdatum

27.04.1987

Rechtssatz

Mit der amtswegigen Löschung mangels des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen oder wegen deren Wegfall tritt die Personenhandelsgesellschaft auch nach außen hin wieder in die Erscheinungsform, die sie rechtlich nur haben konnte, nämlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es kommt nicht zur Auflösung der Gesellschaft und es bedarf weder der Abwicklung gegenüber Dritten noch der Auseinandersetzung der Gesellschafter. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht mit unveränderter Bindungswirkung unter den Gesellschaftern fort. Bei zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken ist im Fall der Umwandlung einer Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes lediglich die Eigentümereintragung zu berichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 49/85
    Veröff: GesRZ 1985,194 = RdW 1985,339
  • 1 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 541/87
    nur: Mit der amtswegigen Löschung mangels des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen oder wegen deren Wegfall tritt die Personenhandelsgesellschaft auch nach außen hin wieder in die Erscheinungsform, die sie rechtlich nur haben konnte, nämlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Es kommt nicht zur Auflösung der Gesellschaft und es bedarf weder der Abwicklung gegenüber Dritten noch der Auseinandersetzung der Gesellschafter. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes besteht mit unveränderter Bindungswirkung unter den Gesellschaftern fort. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061477

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00049_8500000_004