Rechtssatz RS0061540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061540
Entscheidungsdatum
07.12.1978
Rechtssatz
Unter den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken sind nur diejenigen zu verstehen, die sich auf Eintragungen in das Handelsregister beziehen. Aus den §§ 29 und 30 HRV ist keine Erweiterung des Rechtes der Akteneinsicht über den Bereich des § 9 HGB hinaus abzuleiten. Für die nicht unter § 9 Abs 1 HGB fallenden Schriftstücke fehlt es an einer umfassenden Regelung des Rechtes auf Einsicht. Da jedoch auf das Verfahren in Handelsregistersachen auch die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 AusStrG anzuwenden sind, können ergänzend die für das Verfahren außer Streitsachen allgemein geltenden Grundsätze über das Recht der Akteneinsicht herangezogen werden.Unter den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken sind nur diejenigen zu verstehen, die sich auf Eintragungen in das Handelsregister beziehen. Aus den Paragraphen 29 und 30 HRV ist keine Erweiterung des Rechtes der Akteneinsicht über den Bereich des Paragraph 9, HGB hinaus abzuleiten. Für die nicht unter Paragraph 9, Absatz eins, HGB fallenden Schriftstücke fehlt es an einer umfassenden Regelung des Rechtes auf Einsicht. Da jedoch auf das Verfahren in Handelsregistersachen auch die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 19 AusStrG anzuwenden sind, können ergänzend die für das Verfahren außer Streitsachen allgemein geltenden Grundsätze über das Recht der Akteneinsicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061540
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0060OB00011_7800000_002