Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurswerberin ist wohl zunächst beizupflichten, daß der Abschlußprüfer sein Recht auf Akteneinsicht nicht auf § 9 HGB stützen kann. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Einsicht in das Handelsregister sowie "der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke" jedem gestattet. Nach übereinstimmender Lehre (Schlegelberger - Gessler, Komm. z. HGB[5] I, 103 f.; Würdinger in Großkommentar zum HGB[3] I, 223; Keidl - Schnatz - Stober in Handbuch der Rechtspraxis, Bd. 7, Registerrecht[3] Anm. 6; Baumbach - Duden, HGB[22], 48; Krieger - Lenz, Firma und Handelsregister, 44 f.) sind unter den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nur diejenigen zu verstehen, die sich auf Eintragungen in das Handelsregister beziehen. Bezüglich aller übrigen, nicht zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, die sich bei den Registerakten befinden, verweisen diese Autoren für den deutschen Rechtsbereich auf § 34 FGG, doch hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß diese Bestimmung für den österreichischen Rechtsbereich nicht rezipiert wurde. Für diesen verweist § 170 Abs. 5 Geo. zunächst darauf, daß für die Einsicht in das Grundbuch, das Handels- und Genossenschafts- und das Schiffsregister und die dazu gehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen hieraus besondere Vorschriften bestunden. § 125a Abs. 2 letzter Satz FGG wiederum verfügt, daß die Auskünfte der Steuerbehörden nicht der Akteneinsicht unterliegen, während die §§ 29 und 30 HRV die Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke regeln. Aus letzteren Bestimmungen ist keine Erweiterung des Rechtes der Akteneinsicht über den Bereich des § 9 HGB hinaus abzuleiten. Aber auch aus § 443 Geo. kann nicht erschöpfend geschlossen werden, welche Aktenstücke der Einsicht entzogen sind. § 443 Geo., welcher sich mit der Aktenbildung in Registersachen beschäftigt, sagt in seinem Abs. 3, daß Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen sind. Dann verfügt es, daß von der Einsicht durch dritte Personen ausgeschlossen sind: Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden. Aus dieser Aufzählung kann aber nicht geschlossen werden, daß alle anderen Aktenstücke uneingeschränkt eingesehen werden können. Denn diese Bestimmung gilt, wie sich aus der Überschrift zum 7. Kapitel ergibt, auch für das Genossenschaftsregister. Bezüglich des Genossenschaftsregisters sagt aber § 15 Genossenschaftsregisterverordnung, daß von den bei den Registerakten aufbewahrten Eingaben, Urkunden und Protokollen, auf welchen eine Eintragung in das Genossenschaftsregister beruht, während der gewöhnlichen Amtsstunden jedermann auf Verlangen die Einsichtnahme und die Erhebung von Abschriften zu gestatten ist. Von den übrigen Registerakten steht es aber nach § 15 Abs. 2 Genossenschaftsregisterverordnung nur den Beteiligten, die sich als solche ausweisen, frei, unter denselben Voraussetzungen Einsicht und Abschriften zu nehmen, unter welchen diese in Ansehung anderer Registraturakten zulässig ist. Hier wird also eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Akteneinsicht vorgenommen, welche sich im § 443 Geo. nicht vorfindet, so daß sich daraus ergibt, daß die Aufzählung im § 443 Geo. nicht erschöpfend ist.Der Revisionsrekurswerberin ist wohl zunächst beizupflichten, daß der Abschlußprüfer sein Recht auf Akteneinsicht nicht auf Paragraph 9, HGB stützen kann. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Einsicht in das Handelsregister sowie "der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke" jedem gestattet. Nach übereinstimmender Lehre (Schlegelberger - Gessler, Komm. z. HGB[5] römisch eins, 103 f.; Würdinger in Großkommentar zum HGB[3] römisch eins, 223; Keidl - Schnatz - Stober in Handbuch der Rechtspraxis, Bd. 7, Registerrecht[3] Anmerkung 6; Baumbach - Duden, HGB[22], 48; Krieger - Lenz, Firma und Handelsregister, 44 f.) sind unter den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nur diejenigen zu verstehen, die sich auf Eintragungen in das Handelsregister beziehen. Bezüglich aller übrigen, nicht zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, die sich bei den Registerakten befinden, verweisen diese Autoren für den deutschen Rechtsbereich auf Paragraph 34, FGG, doch hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß diese Bestimmung für den österreichischen Rechtsbereich nicht rezipiert wurde. Für diesen verweist Paragraph 170, Absatz 5, Geo. zunächst darauf, daß für die Einsicht in das Grundbuch, das Handels- und Genossenschafts- und das Schiffsregister und die dazu gehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen hieraus besondere Vorschriften bestunden. Paragraph 125 a, Absatz 2, letzter Satz FGG wiederum verfügt, daß die Auskünfte der Steuerbehörden nicht der Akteneinsicht unterliegen, während die Paragraphen 29 und 30 HRV die Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register eingereichten Schriftstücke regeln. Aus letzteren Bestimmungen ist keine Erweiterung des Rechtes der Akteneinsicht über den Bereich des Paragraph 9, HGB hinaus abzuleiten. Aber auch aus Paragraph 443, Geo. kann nicht erschöpfend geschlossen werden, welche Aktenstücke der Einsicht entzogen sind. Paragraph 443, Geo., welcher sich mit der Aktenbildung in Registersachen beschäftigt, sagt in seinem Absatz 3,, daß Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (Paragraph 170,) nicht unterliegen, in einen eigenen Aktendeckel (Paragraph 381,) zu legen sind. Dann verfügt es, daß von der Einsicht durch dritte Personen ausgeschlossen sind: Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden. Aus dieser Aufzählung kann aber nicht geschlossen werden, daß alle anderen Aktenstücke uneingeschränkt eingesehen werden können. Denn diese Bestimmung gilt, wie sich aus der Überschrift zum 7. Kapitel ergibt, auch für das Genossenschaftsregister. Bezüglich des Genossenschaftsregisters sagt aber Paragraph 15, Genossenschaftsregisterverordnung, daß von den bei den Registerakten aufbewahrten Eingaben, Urkunden und Protokollen, auf welchen eine Eintragung in das Genossenschaftsregister beruht, während der gewöhnlichen Amtsstunden jedermann auf Verlangen die Einsichtnahme und die Erhebung von Abschriften zu gestatten ist. Von den übrigen Registerakten steht es aber nach Paragraph 15, Absatz 2, Genossenschaftsregisterverordnung nur den Beteiligten, die sich als solche ausweisen, frei, unter denselben Voraussetzungen Einsicht und Abschriften zu nehmen, unter welchen diese in Ansehung anderer Registraturakten zulässig ist. Hier wird also eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Akteneinsicht vorgenommen, welche sich im Paragraph 443, Geo. nicht vorfindet, so daß sich daraus ergibt, daß die Aufzählung im Paragraph 443, Geo. nicht erschöpfend ist.
Aus all dem ergibt sich, daß es für die nicht unter § 9 Abs. 1 HGB fallenden Schriftstücke an einer umfassenden Regelung des Rechtes auf Einsicht fehlt. Da jedoch auf das Verfahren in Handelsregistersachen auch die Bestimmungen der §§ 1 bis 19 AußStrG anzuwenden sind, können ergänzend die für das Verfahren außer Streitsachen allgemein geltenden Grundsätze über das Recht der Akteneinsicht herangezogen werden.Aus all dem ergibt sich, daß es für die nicht unter Paragraph 9, Absatz eins, HGB fallenden Schriftstücke an einer umfassenden Regelung des Rechtes auf Einsicht fehlt. Da jedoch auf das Verfahren in Handelsregistersachen auch die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 19 AußStrG anzuwenden sind, können ergänzend die für das Verfahren außer Streitsachen allgemein geltenden Grundsätze über das Recht der Akteneinsicht herangezogen werden.
Das Außerstreitgesetz enthält nun zwar selbst keine ausdrückliche Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht. Die Rechtsprechung (JBl. 1973, 581; SZ 47/141) hat jedoch den Standpunkt vertreten, daß die Bestimmung des § 219 ZPO im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden sei. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß schon Ott (Rechtsfürsorgeverfahren, 177) lehrt, Gerichtsakten, die eine bestimmte Angelegenheit - und zwar auch in Registersachen - betreffen, seien für sämtliche in der Sache Beteiligten behufs Einsicht bei Gericht und durch Erhebung von Abschriften und Auszügen zugänglich. Der OGH vertritt daher die Ansicht, daß in Registersachen den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des § 9 Abs. 1 HGB hinaus, Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren ist, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt. Wenn die Gesellschaft in ihrem Revisionsrekurs meint, auch einem Beteiligten könne die Einsicht nach rechtskräftiger Beendigung jenes Verfahrens, in welchem er Beteiligter war, nur dann gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse nachweise, kann dem nicht beigepflichtet werden. Ebenso, wie die Parteien im streitigen Verfahren jederzeit, also auch nach, rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreites Akteneinsicht verlangen können, ohne ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen zu müssen, muß es den unmittelbar Beteiligten auch im Verfahren außer Streitsachen gestattet sein, jederzeit, ohne einen solchen Nachweis die Aktenteile einzusehen, welche das Verfahren betreffen, an dem sie selbst beteiligt waren.Das Außerstreitgesetz enthält nun zwar selbst keine ausdrückliche Regelung des Rechtes auf Akteneinsicht. Die Rechtsprechung (JBl. 1973, 581; SZ 47/141) hat jedoch den Standpunkt vertreten, daß die Bestimmung des Paragraph 219, ZPO im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden sei. In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß schon Ott (Rechtsfürsorgeverfahren, 177) lehrt, Gerichtsakten, die eine bestimmte Angelegenheit - und zwar auch in Registersachen - betreffen, seien für sämtliche in der Sache Beteiligten behufs Einsicht bei Gericht und durch Erhebung von Abschriften und Auszügen zugänglich. Der OGH vertritt daher die Ansicht, daß in Registersachen den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, HGB hinaus, Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren ist, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt. Wenn die Gesellschaft in ihrem Revisionsrekurs meint, auch einem Beteiligten könne die Einsicht nach rechtskräftiger Beendigung jenes Verfahrens, in welchem er Beteiligter war, nur dann gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse nachweise, kann dem nicht beigepflichtet werden. Ebenso, wie die Parteien im streitigen Verfahren jederzeit, also auch nach, rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreites Akteneinsicht verlangen können, ohne ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen zu müssen, muß es den unmittelbar Beteiligten auch im Verfahren außer Streitsachen gestattet sein, jederzeit, ohne einen solchen Nachweis die Aktenteile einzusehen, welche das Verfahren betreffen, an dem sie selbst beteiligt waren.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Abschlußprüfer Beteiligter war. Dies muß schon im Hinblick darauf bejaht werden, daß über seine Anträge sachlich entschieden wurde. Damit steht ihm aber das Recht auf Einsicht in jene Beilagen zu, welche die Gesellschaft im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt hat. Daß er seinen Antrag erst nach dem Antrag der Gesellschaft auf Rückstellung der Urkunden gestellt hat, schadet nichts, weil sich die Urkunden noch beim Akt befinden. Soweit aber die Gesellschaft meint, der Abschlußprüfer könne den Inhalt der Urkunden mißbräuchlich verwenden, genügt es, auf die den Abschlußprüfer gemäß § 141 AktienG treffende Verschwiegenheitspflicht zu verweisen.Zu prüfen bleibt daher, ob der Abschlußprüfer Beteiligter war. Dies muß schon im Hinblick darauf bejaht werden, daß über seine Anträge sachlich entschieden wurde. Damit steht ihm aber das Recht auf Einsicht in jene Beilagen zu, welche die Gesellschaft im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt hat. Daß er seinen Antrag erst nach dem Antrag der Gesellschaft auf Rückstellung der Urkunden gestellt hat, schadet nichts, weil sich die Urkunden noch beim Akt befinden. Soweit aber die Gesellschaft meint, der Abschlußprüfer könne den Inhalt der Urkunden mißbräuchlich verwenden, genügt es, auf die den Abschlußprüfer gemäß Paragraph 141, AktienG treffende Verschwiegenheitspflicht zu verweisen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.