Rechtssatz RS0006921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006921
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
In Registersachen ist den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des § 9 Abs 1 HGB hinaus Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt.In Registersachen ist den an einem diesbezüglichen Verfahren unmittelbar Beteiligten auch über den Rahmen des Paragraph 9, Absatz eins, HGB hinaus Einsicht in alle Aktenteile zu gewähren, welche das konkrete Verfahren zwischen ihnen betreffen und bezüglich derer es keine ausdrückliche Bestimmung gibt, welche die Einsicht ausschließt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/78
Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 11/78
RZ 1979/42,177
- 4 Ob 115/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 115/14m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0006921
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0060OB00011_7800000_001