Rechtssatz RS0061607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061607
Geschäftszahl
1Ob589/79 (1Ob590/79)
Entscheidungsdatum
27.06.1979
Rechtssatz
Vereinbarungen der Gesellschafter einer OHG, durch die (künftige) Verbindlichkeiten zu Lasten eines bereits bestehenden gebundenen Gesellschaftsvermögens begründet werden, dürfen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Abänderung des Gesellschaftsvertrages als Vereinbarungen unter Gesellschaftern beurteilt werden, sondern sind als Rechtsgeschäft zwischen der OHG und ihren Gesellschaftern anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061607
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0010OB00589_7900000_002