Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die beklagten Gesellschaften im Zeitpunkt des Abschlusses des strittigen Pensionsvertrages offene Handelsgesellschaften waren und daß die Rechtsnachfolge der inzwischen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten zweitbeklagten Partei in die Verbindlichkeit der seinerzeitigen M OHG unbestritten geblieben ist. Soweit es bei der rechtlichen Beurteilung der Pensionsverträge um gesellschaftsrechtliche Fragen geht, sind daher die für offene Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften, also im wesentlichen die §§ 105 ff. HGB mit den einschlägigen Bestimmungen der 4. EVHGB maßgebend.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die beklagten Gesellschaften im Zeitpunkt des Abschlusses des strittigen Pensionsvertrages offene Handelsgesellschaften waren und daß die Rechtsnachfolge der inzwischen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten zweitbeklagten Partei in die Verbindlichkeit der seinerzeitigen M OHG unbestritten geblieben ist. Soweit es bei der rechtlichen Beurteilung der Pensionsverträge um gesellschaftsrechtliche Fragen geht, sind daher die für offene Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften, also im wesentlichen die Paragraphen 105, ff. HGB mit den einschlägigen Bestimmungen der 4. EVHGB maßgebend.
Die Einlagen einer offenen Handelsgesellschaft bilden danach, soweit es sich um vertretbare oder verbrauchbare Sachen handelt, im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter (Art. 7 Nr. 2 Abs. 2 EVHGB). Gemäß Art. 7 Nr. 9 Abs. 1 EVHGB werden die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Gemäß Art. 7 Nr. 10 Abs. 1 EVHGB kann ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Aus diesen Bestimmungen folgern Lehre und Rechtsprechung, daß das Gesellschaftsvermögen ein zweckgebundenes, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Vermögen darstellt, über das der einzelne Gesellschafter auch nicht anteilsmäßig verfügen kann (Fischer in GroßKomm HGB[3] II/1, 37 ff. insbesondere 40 ff; Schlegelberger - Geßler, HGB[4]II 1001 ff, insbesondere 1003 f; Hämmerle - Wünsch, HR[3] II, 83 ff; Kastner Gesellschaftsrecht[2], 56; Hueck, Das Recht der OHG[4], 219 f; GesRZ 1976, 59; 4 Ob 375/77). Zu einer Auflösung der Gesellschaften ist es anläßlich des Ausscheidens des Klägers nicht gekommen. Die Gesellschaften wurden vielmehr - gegen die gesetzliche Regel des Art. 7 Nr. 114. EVHGB (EvBl. 1977/126; 5 Ob 309/76) - einvernehmlich mit dem Sohn des Klägers, der dessen Anteile an der Gesellschaft gegen Entgelt übernahm, fortgesetzt. Die Zweckvermögen, die die Gesellschafter seinerzeit durch Abschluß der Pensionsverträge mit künftigen - bedingten - Verbindlichkeiten belasteten, bestehen daher weiter. Für die fortbestehende Haftung der beklagten Parteien kommt es nicht darauf an, welche Kenntnis Dipl.-Ing. Thomas P dessen Haftung als eintretender Gesellschafter (vgl. § 130 HGB) im gegenständlichen Verfahren nicht zu untersuchen ist, von diesen Verbindlichkeiten hatte und ob sie ihm anläßlich des Erwerbes der Gesellschaftsanteile überbunden wurden. Allfällige Zusicherungen des Klägers anläßlich der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile, wonach diese nur mit ganz bestimmt bezeichneten Verbindlichkeiten belastet seien, könnten daher nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn Bedeutung erlangen.Die Einlagen einer offenen Handelsgesellschaft bilden danach, soweit es sich um vertretbare oder verbrauchbare Sachen handelt, im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter (Artikel 7, Nr. 2 Absatz 2, EVHGB). Gemäß Artikel 7, Nr. 9 Absatz eins, EVHGB werden die Einlagen der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Gemäß Artikel 7, Nr. 10 Absatz eins, EVHGB kann ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Aus diesen Bestimmungen folgern Lehre und Rechtsprechung, daß das Gesellschaftsvermögen ein zweckgebundenes, vom Privatvermögen der Gesellschafter getrenntes Vermögen darstellt, über das der einzelne Gesellschafter auch nicht anteilsmäßig verfügen kann (Fischer in GroßKomm HGB[3] II/1, 37 ff. insbesondere 40 ff; Schlegelberger - Geßler, HGB[4]II 1001 ff, insbesondere 1003 f; Hämmerle - Wünsch, HR[3] römisch zwei, 83 ff; Kastner Gesellschaftsrecht[2], 56; Hueck, Das Recht der OHG[4], 219 f; GesRZ 1976, 59; 4 Ob 375/77). Zu einer Auflösung der Gesellschaften ist es anläßlich des Ausscheidens des Klägers nicht gekommen. Die Gesellschaften wurden vielmehr - gegen die gesetzliche Regel des Artikel 7, Nr. 114. EVHGB (EvBl. 1977/126; 5 Ob 309/76) - einvernehmlich mit dem Sohn des Klägers, der dessen Anteile an der Gesellschaft gegen Entgelt übernahm, fortgesetzt. Die Zweckvermögen, die die Gesellschafter seinerzeit durch Abschluß der Pensionsverträge mit künftigen - bedingten - Verbindlichkeiten belasteten, bestehen daher weiter. Für die fortbestehende Haftung der beklagten Parteien kommt es nicht darauf an, welche Kenntnis Dipl.-Ing. Thomas P dessen Haftung als eintretender Gesellschafter vergleiche Paragraph 130, HGB) im gegenständlichen Verfahren nicht zu untersuchen ist, von diesen Verbindlichkeiten hatte und ob sie ihm anläßlich des Erwerbes der Gesellschaftsanteile überbunden wurden. Allfällige Zusicherungen des Klägers anläßlich der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile, wonach diese nur mit ganz bestimmt bezeichneten Verbindlichkeiten belastet seien, könnten daher nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn Bedeutung erlangen.
Es kann aber auch der Ansicht der Revision, der Kläger und Herbert R hätten mit der Pensionsvereinbarung einen - insoweit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter - nämlich sowohl zu Lasten der offenen Handelsgesellschaften als auch zu Lasten der Gläubiger abgeschlossen, nicht gefolgt werden.
Was zunächst den Abschluß "zu Lasten der Gläubiger" betrifft, ist eine allfällige Gläubigerschädigung durch zu hohe Pensionsansprüche im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nur über Anfechtung der Gläubiger wahrzunehmen wäre und nur dazu führen könnte, daß eine Rechtshandlung diesen gegenüber als unwirksam erklärt würde (vgl. § 1 AnfO).Was zunächst den Abschluß "zu Lasten der Gläubiger" betrifft, ist eine allfällige Gläubigerschädigung durch zu hohe Pensionsansprüche im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nur über Anfechtung der Gläubiger wahrzunehmen wäre und nur dazu führen könnte, daß eine Rechtshandlung diesen gegenüber als unwirksam erklärt würde vergleiche Paragraph eins, AnfO).
Die erstbeklagte Partei und die Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Partei können aber auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, als am Pensionsvertrag unbeteiligte Dritte angesehen werden, zu deren Lasten vom Kläger und Herbert R unwirksam verfügt worden wäre.
Richtig ist allerdings, daß Vereinbarungen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, durch die (künftige) Verbindlichkeiten zu Lasten eines bereits bestehenden gebundenen Gesellschaftsvermögens begrundet werden, nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Abänderung des Gesellschaftsvertrages als Vereinbarungen unter den Gesellschaftern beurteilt werden dürfen, sondern als Rechtsgeschäft zwischen der OHG und ihren Gesellschaftern anzusehen sind (Schlegelberger- Goßler HGB[4]II, 1006, Fischerin GroßKommHGB[3] II/1, 46). Auch bei diesen Rechtsgeschäften zwischen der OHG und ihren Gesellschaftern besteht die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Es handelt sich nämlich auch hier um einen Akt der Vertretung und nicht etwa, weil Beziehungen zu Gesellschaftern in Frage stehen, lediglich um die Geschäftsführungsbefugnis. Bei der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit der OHG tritt vielmehr der Geseilschafter der OHG wie ein Dritter gegenüber. Wohl aber muß er sich, da er im allgemeinen die internen Beziehungen der Gesellschafter zueinander kennt, Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des die OHG vertretenden Gesellschafters entgegenhalten lassen und kann sich nicht auf die nur im Verkehrsinteresse vorgeschriebene Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht berufen (Hueck a. a. O.,298; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1127 f.).
Der an den Kläger und Herbert R gerichtete Brief, mit dem die Pensionszusage abgegeben wurde, stellt somit eine Verpflichtungserklärung der beiden offenen Handelsgesellschaften gegenüber den beiden Gesellschaftern dar. Mangels einer anderen Regelung war hiebei jeder der beiden Gesellschafter für sich allein vertretungsbefugt (§ 125 Abs. 1 HGB) und schon deshalb in der Lage, jeweils mit dem anderen den Pensionsvertrag zu schließen. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß aus der vorliegenden Pensionsvereinbarung eine derart scharfe Trennung zwischen dem jeweils die Gesellschaft vertretenden und dem aus dem Rechtsgeschäft begünstigten Gesellschafter nicht zu entnehmen ist und daher in Ansehung des jeweils Begünstigten ein "Insichgeschäft" durch Selbstkontrahieren vorliegt, folgt daraus nicht die Unwirksamkeit des Pensionsvertrages, weil die zum Selbstkontrahieren im Zweifel erforderliche (Koziol - Welser, Grundriß[4], 144; Stanzl in Klang[2] IV/1, 817 ff; Hueck a. a. O., 298; Schlegelberger - Goßler a. a. O., 1128, Fischer a. a. O., 274; vgl. § 181 BGB) Zustimmung des "Machtgebers", nämlich der Gesamtheit der Gesellschafter, vorlag.Der an den Kläger und Herbert R gerichtete Brief, mit dem die Pensionszusage abgegeben wurde, stellt somit eine Verpflichtungserklärung der beiden offenen Handelsgesellschaften gegenüber den beiden Gesellschaftern dar. Mangels einer anderen Regelung war hiebei jeder der beiden Gesellschafter für sich allein vertretungsbefugt (Paragraph 125, Absatz eins, HGB) und schon deshalb in der Lage, jeweils mit dem anderen den Pensionsvertrag zu schließen. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß aus der vorliegenden Pensionsvereinbarung eine derart scharfe Trennung zwischen dem jeweils die Gesellschaft vertretenden und dem aus dem Rechtsgeschäft begünstigten Gesellschafter nicht zu entnehmen ist und daher in Ansehung des jeweils Begünstigten ein "Insichgeschäft" durch Selbstkontrahieren vorliegt, folgt daraus nicht die Unwirksamkeit des Pensionsvertrages, weil die zum Selbstkontrahieren im Zweifel erforderliche (Koziol - Welser, Grundriß[4], 144; Stanzl in Klang[2] IV/1, 817 ff; Hueck a. a. O., 298; Schlegelberger - Goßler a. a. O., 1128, Fischer a. a. O., 274; vergleiche Paragraph 181, BGB) Zustimmung des "Machtgebers", nämlich der Gesamtheit der Gesellschafter, vorlag.
Wegen der Zustimmung aller Gesellschafter steht der Gültigkeit des abgeschlossenen Pensionsvertrages auch nicht entgegen, daß er zweifellos über den Rahmen jener Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaften mit sich brachte, hinausging, weil der hiefür gemäß § 116 Abs. 2 HGB - im Innenverhältnis - erforderliche Beschluß sämtlicher Gesellschafter vorlag.Wegen der Zustimmung aller Gesellschafter steht der Gültigkeit des abgeschlossenen Pensionsvertrages auch nicht entgegen, daß er zweifellos über den Rahmen jener Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaften mit sich brachte, hinausging, weil der hiefür gemäß Paragraph 116, Absatz 2, HGB - im Innenverhältnis - erforderliche Beschluß sämtlicher Gesellschafter vorlag.
Es ist aber auch gleichgültig, ob der abgeschlossene Pensionsvertrag in den Rahmen der üblichen - durch die gesetzliche Regelung des § 122 HGB beschränkten - Vereinbarungen über die Entnahme von Geld aus der Gesellschaftskasse durch die Gesellschafter fällt oder, da er (auch) für den Fall gelten sollte, daß einer der beiden Berechtigten aus der Gesellschaft als Substanzbeteiligter austrat, nicht mehr als "Entnahmevereinbarung" gedeutet werden kann. Das Gesetz läßt nämlich auch in diesem Punkt den Beteiligten freie Hand. Auch Entnahmen, die das Gesellschaftsvermögen unter seinen ursprünglichen Wert vermindern, denen also kein Gewinn dieses oder eines früheren Jahres gegenübersteht, ja sogar Entnahmen, die die Aktiven so verringern, daß sie zur Deckung der Schulden nicht mehr ausreichen, sind nicht verboten (Hueck a. a. O., 247; vgl. auch Fischer a. a. O. " 222). Im Zweifel ist anzunehmen, daß das vertragliche Entnahmerecht nicht von der Lage der Gesellschaft abhängig sein soll (Schlegelberger - Goßler a. a. O., 1098). Wegen der Gesellschaftstreue wird allerdings von einem Gesellschafter in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft durch Beschränkung des bedungenen Entnahmerechtes verlangt werden können.Es ist aber auch gleichgültig, ob der abgeschlossene Pensionsvertrag in den Rahmen der üblichen - durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 122, HGB beschränkten - Vereinbarungen über die Entnahme von Geld aus der Gesellschaftskasse durch die Gesellschafter fällt oder, da er (auch) für den Fall gelten sollte, daß einer der beiden Berechtigten aus der Gesellschaft als Substanzbeteiligter austrat, nicht mehr als "Entnahmevereinbarung" gedeutet werden kann. Das Gesetz läßt nämlich auch in diesem Punkt den Beteiligten freie Hand. Auch Entnahmen, die das Gesellschaftsvermögen unter seinen ursprünglichen Wert vermindern, denen also kein Gewinn dieses oder eines früheren Jahres gegenübersteht, ja sogar Entnahmen, die die Aktiven so verringern, daß sie zur Deckung der Schulden nicht mehr ausreichen, sind nicht verboten (Hueck a. a. O., 247; vergleiche auch Fischer a. a. O. " 222). Im Zweifel ist anzunehmen, daß das vertragliche Entnahmerecht nicht von der Lage der Gesellschaft abhängig sein soll (Schlegelberger - Goßler a. a. O., 1098). Wegen der Gesellschaftstreue wird allerdings von einem Gesellschafter in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft durch Beschränkung des bedungenen Entnahmerechtes verlangt werden können.
Im gegenständlichen Fall war jedoch Geschäftszweck des abgeschlossenen Pensionsvertrages, den Kläger und seinen Vetter für jahrzehntelange Tätigkeit in beiden Gesellschaften nach deren Beendigung so wie einen leitenden Angestellten zu stellen. Die Pension sollte der Altersversorgung dienen und (nur oder jedenfalls auch) zur Auszahlung gelangen, wenn die Berechtigten aus den Gesellschaften als substanzbeteiligte Gesellschafter austraten. Aus der Vereinbarung, daß Renten, Pensionen oder sonstige Ruhegelder, die den Berechtigten zufließen sollten, eine Änderung des vereinbarten Ruhegenusses nicht zur Folge haben, ergibt sich, daß sich die Höhe der Bezüge nicht nach dem Bedarf der Berechtigten richten sollte.
Auf Grund dieser Vereinbarung kann somit nicht angenommen werden,
daß die Auszahlung der Pensionen von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft abhängig sein sollte. Damit versagt auch die Berufung der Revisionswerber auf die Umstandsklausel.
Schließlich kann auch der Ansicht der Revisionswerber, der Kläger habe auf seine Ansprüche aus dem Pensionsvertrag vom 30. Dezember 1969 schlüssig verzichtet, aus den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen nicht gefolgt werden.
Es ist zwar in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (Klang[2] VI, 530; EvBl. 1977/125; 3 Ob 585/78). Der Verzicht kann sogar durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden (ZfRV 1968, 295). Stillschweigender Verzicht kann jedoch nur angenommen werden, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, besteht. Entscheidend ist zwar nicht, was der Erklärende wollte, sondern welchen Eindruck sein Verhalten - bei objektiver Betrachtung - beim Erklärungsempfänger hervorrufen mußte. Da nicht feststeht, ob Dipl.-Ing. Thomas P von den die Gesellschaften belastenden Pensionsverfügungen Kenntnis hatte, konnte er auch nicht der Annahme sein, daß durch das von ihm zu leistende Entgelt auch die beklagten Parteien entlastet werden sollten.Es ist zwar in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verzicht (eine Entsagung) nach Paragraph 1444, ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des Paragraph 863, ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (Klang[2] römisch sechs, 530; EvBl. 1977/125; 3 Ob 585/78). Der Verzicht kann sogar durch einen Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden (ZfRV 1968, 295). Stillschweigender Verzicht kann jedoch nur angenommen werden, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, besteht. Entscheidend ist zwar nicht, was der Erklärende wollte, sondern welchen Eindruck sein Verhalten - bei objektiver Betrachtung - beim Erklärungsempfänger hervorrufen mußte. Da nicht feststeht, ob Dipl.-Ing. Thomas P von den die Gesellschaften belastenden Pensionsverfügungen Kenntnis hatte, konnte er auch nicht der Annahme sein, daß durch das von ihm zu leistende Entgelt auch die beklagten Parteien entlastet werden sollten.
Aus der bloßen Nichterwähnung der Pensionsansprüche durch den Kläger könnte ein solcher Verzicht zugunsten Dritter selbst bei Kenntnis des Sohnes vom Bestand dieser Rechte nicht zweifelsfrei geschlossen werden, da sich der Kläger die Pensionsansprüche gerade für den Fall eines Austrittes aus den Gesellschaften ausbedungen hatte; ein solcher Verzicht käme seinem Sohn nur anteilsmäßig, im übrigen aber dem anderen Gesellschafter, dessen gleichwertiger Pensionsanspruch aufrecht bliebe, zugute. Dies kann ohne Vorliegen eindeutiger, auf eine derartige Absicht indizierender Umstände nicht angenommen werden. Daß sich der Kläger die im Pensionsvertrag bereits enthaltene Beistellung eines Kraftfahrzeuges samt Fahrer und die Leistung eines Beitrages zur Gebäudeerhaltung auch von seinem Sohn versprechen ließ, spricht ebenfalls nicht eindeutig dafür, daß er den Pensionsvertrag als gegenstandslos betrachtete. Eine nochmalige Erhebung dieser Forderung gegenüber seinem Sohn konnte auch den Zweck haben, für diese Leistungen einen weiteren Schuldverpflichteten zu erlangen.