Rechtssatz RS0061621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061621
Geschäftszahl
1Ob589/79 (1Ob590/79)
Entscheidungsdatum
27.06.1979
Rechtssatz
Bei Entnahmen läßt das Gesetz den Gesellschaftern freie Hand. Auch Entnahmen, die das Gesellschaftsvermögen unter seinen ursprünglichen Wert vermindern, denen also kein Gewinn dieses oder eines früheren Jahres gegenübersteht, ja sogar Entnahmen, die die Aktiven so verringern, daß sie zur Deckung der Schulden nicht mehr ausreichen, sind nicht verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061621
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0010OB00589_7900000_003