Rechtssatz RS0061632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061632
Geschäftszahl
1Ob589/79 (1Ob590/79)
Entscheidungsdatum
27.06.1979
Rechtssatz
Im Zweifel ist anzunehmen, daß das vertragliche Entnahmerecht nicht von der Lage der Gesellschaft abhängig sein soll. Wegen der Gesellschaftstreue wird allerdings von einem Gesellschafter in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft durch Beschränkung des bedungenen Entnahmerechtes verlangt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061632
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0010OB00589_7900000_005