Rechtssatz RS0061616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061616
Geschäftszahl
4Ob511/77; 3Ob596/79
Entscheidungsdatum
30.07.1980
Rechtssatz
Das Widerspruchsrecht darf nicht nach freiem, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt werden; seine Grenze bildet nicht erst das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB, sondern schon das Gebot der Gesellschaftstreue, gegen welches kein Gesellschafter verstoßen darf.Das Widerspruchsrecht darf nicht nach freiem, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt werden; seine Grenze bildet nicht erst das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, sondern schon das Gebot der Gesellschaftstreue, gegen welches kein Gesellschafter verstoßen darf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 511/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 511/77
Veröff: SZ 50/88 = EvBl 1978/29 S 100
- 3 Ob 596/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
Veröff: GesRZ 1981,106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061616
Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0040OB00511_7700000_002