Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Unterlassungsbegehrens ist davon auszugehen, daß das Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1, zweiter Halbsatz, HGB ein sogenanntes "uneigennütziges" Recht ist, welches dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht in seinem persönlichem Interesse zur Wahrung seiner individuellen Belange, sondern allein im Interesse der Gesellschaft eingeräumt ist und ausschließlich dem Schutz der Gesellschaft - und damit der Gesamtheit der Gesellschafter - dienen soll. Das Widerspruchsrecht darf nicht nach freiem, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt werden; seine Grenze bildet nicht erst das Schikaneverbot des § 1295 Abs. 2 ABGB, sondern schon das Gebot der Gesellschaftstreue, gegen welches kein Gesellschafter verstoßen darf.Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Unterlassungsbegehrens ist davon auszugehen, daß das Widerspruchsrecht nach Paragraph 115, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, HGB ein sogenanntes "uneigennütziges" Recht ist, welches dem geschäftsführenden Gesellschafter nicht in seinem persönlichem Interesse zur Wahrung seiner individuellen Belange, sondern allein im Interesse der Gesellschaft eingeräumt ist und ausschließlich dem Schutz der Gesellschaft - und damit der Gesamtheit der Gesellschafter - dienen soll. Das Widerspruchsrecht darf nicht nach freiem, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen der geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt werden; seine Grenze bildet nicht erst das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB, sondern schon das Gebot der Gesellschaftstreue, gegen welches kein Gesellschafter verstoßen darf.
Pflichtwidrige erhobene Widersprüche, die gegen dieses Gebot der Gesellschaftstreue verstoßen, sind unzulässig und unbeachtlich. Als pflichtwidrig ist aber ein Widerspruch insbesondere dann anzusehen, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt ist und er Mitgesellschafter bei seiner Erhebung die ihm obliegende gesellschaftliche Sorgfaltspflicht (Art. 7 Nr. 3 EVHGB) verletzt, bzw. durch Vernachlässigung der Interessen der Gesellschaft und Voranstellung seiner eigenen Interessen gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstößt (HS 65/17; HS 1233/19; Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts[2], 62; Hueck, Das Recht der OGH[4], 130 ff.; Geßler in Schlegelberger, HGB[4] II, 1062 § 115 Anm. 7 f.; Fischer in Großkomm. zum HGB[3] II/I, 152 f. § 115 Anm. 8). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Widerspruch insbesondere auch dann wirkungslos, wenn die betreffende Handlung zur Erhaltung des gemeinsamen Gesellschaftsvermögens notwendig ist (Hueck a. a. O., 133; Fischer a. a. O., Anm. 7).Pflichtwidrige erhobene Widersprüche, die gegen dieses Gebot der Gesellschaftstreue verstoßen, sind unzulässig und unbeachtlich. Als pflichtwidrig ist aber ein Widerspruch insbesondere dann anzusehen, wenn er sachlich nicht gerechtfertigt ist und er Mitgesellschafter bei seiner Erhebung die ihm obliegende gesellschaftliche Sorgfaltspflicht (Artikel 7, Nr. 3 EVHGB) verletzt, bzw. durch Vernachlässigung der Interessen der Gesellschaft und Voranstellung seiner eigenen Interessen gegen die gesellschaftliche Treuepflicht verstößt (HS 65/17; HS 1233/19; Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts[2], 62; Hueck, Das Recht der OGH[4], 130 ff.; Geßler in Schlegelberger, HGB[4] römisch zwei, 1062 Paragraph 115, Anmerkung 7 f.; Fischer in Großkomm. zum HGB[3] II/I, 152 f. Paragraph 115, Anmerkung 8). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Widerspruch insbesondere auch dann wirkungslos, wenn die betreffende Handlung zur Erhaltung des gemeinsamen Gesellschaftsvermögens notwendig ist (Hueck a. a. O., 133; Fischer a. a. O., Anmerkung 7).
Hält man aber im Sinne dieser Rechtsausführungen daran fest, daß § 115 Abs. 1, zweiter Halbsatz, HGB keinen unbedingten Unterfassungsanspruch des widersprechenden Gesellschafter normiert, pflichtwidrig erhobene Widersprüche vielmehr aus den angeführten Erwägungen unbeachtlich sind und nicht befolgt zu werden brauchen - wobei das Risiko einer solchen Nichtbefolgung freilich der gegen den Widerspruch handelnde Gesellschafter zu tragen hat (Kastner a. a. O.) -, dann fehlt dem vorliegenden Klagebegehren die rechtliche Grundlage: Ein Rechtsanspruch darauf, daß der Beklagte allgemein und unterschiedslos alle Geschäftsführungshandlungen zu unterfassen habe, denen der Kläger widerspricht, kann dem Kläger nach dem Gesagten nicht zugebilligt werden; ob der Beklagte zu einer solchen Unterlassung verpflichtet ist, hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Art der betreffenden Handlung und von den für den Widerspruch ins Treffen geführten Gründen ab. Steht dem Kläger aber ein so allgemeines Unterlassungsrecht, wie er es hier geltend macht, nach dem Gesetz überhaupt nicht zu, dann läßt sich die Schaffung des begehrten Exekutionstitels entgegen der Meinung des Klägers auch nicht damit rechtfertigen, daß dem Beklagten im Fall eines pflichtwidrigen Widerspruches ohnehin der Rechtsweg nach § 36 EO offen stunde.Hält man aber im Sinne dieser Rechtsausführungen daran fest, daß Paragraph 115, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, HGB keinen unbedingten Unterfassungsanspruch des widersprechenden Gesellschafter normiert, pflichtwidrig erhobene Widersprüche vielmehr aus den angeführten Erwägungen unbeachtlich sind und nicht befolgt zu werden brauchen - wobei das Risiko einer solchen Nichtbefolgung freilich der gegen den Widerspruch handelnde Gesellschafter zu tragen hat (Kastner a. a. O.) -, dann fehlt dem vorliegenden Klagebegehren die rechtliche Grundlage: Ein Rechtsanspruch darauf, daß der Beklagte allgemein und unterschiedslos alle Geschäftsführungshandlungen zu unterfassen habe, denen der Kläger widerspricht, kann dem Kläger nach dem Gesagten nicht zugebilligt werden; ob der Beklagte zu einer solchen Unterlassung verpflichtet ist, hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Art der betreffenden Handlung und von den für den Widerspruch ins Treffen geführten Gründen ab. Steht dem Kläger aber ein so allgemeines Unterlassungsrecht, wie er es hier geltend macht, nach dem Gesetz überhaupt nicht zu, dann läßt sich die Schaffung des begehrten Exekutionstitels entgegen der Meinung des Klägers auch nicht damit rechtfertigen, daß dem Beklagten im Fall eines pflichtwidrigen Widerspruches ohnehin der Rechtsweg nach Paragraph 36, EO offen stunde.
Bei dieser Sachlage ist auf die Ausführungen der Revision zur Frage eines Rechtsschutzinteresses des Klägers an einem "urteilsmäßig generell erfaßten Unterlassungsanspruch für den Fall des Zuwiderhandelns gegen einen neuerlichen Widerspruch" ebensowenig einzugehen wie auf die - von den Untergerichten verneinte - Frage der Bestimmtheit des Urteilsantrages; die Revision des Klägers mußte viel mehr schon aus den angeführten materiellrechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben.