Rechtssatz RS0061651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061651
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Daß die vom Wortlaut der früheren Firma abweichende Firma des Erwerbers denselben Zusatz aufweist, wie jene, vermag die Haftung nach § 25 HGB ebensowenig zu begründen wie die Tatsache, daß der frühere Inhaber seine Geschäfte tatsächlich entgegen der Vorschrift der §§ 17, 18 HGB bloß unter dem Firmenzusatz oder gar unter einer Abkürzung desselben abgewickelt hat. Anders liegt der Fall dann, wenn die bisherige Firma durch den Übernehmer des Unternehmens faktisch fortgeführt wurde und dies in der Absicht des dauernden Gebrauches dieser Firma geschah.Daß die vom Wortlaut der früheren Firma abweichende Firma des Erwerbers denselben Zusatz aufweist, wie jene, vermag die Haftung nach Paragraph 25, HGB ebensowenig zu begründen wie die Tatsache, daß der frühere Inhaber seine Geschäfte tatsächlich entgegen der Vorschrift der Paragraphen 17, 18, HGB bloß unter dem Firmenzusatz oder gar unter einer Abkürzung desselben abgewickelt hat. Anders liegt der Fall dann, wenn die bisherige Firma durch den Übernehmer des Unternehmens faktisch fortgeführt wurde und dies in der Absicht des dauernden Gebrauches dieser Firma geschah.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 67/59
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 5 Ob 67/59
- 7 Ob 648/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 648/82
Auch; Veröff: SZ 56/6 = JBl 1984,436 = GesRZ 1983,99
- 8 Ob 602/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 602/86
Auch
- 2 Ob 641/86
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 641/86
Auch; Veröff: RdW 1987,255
- 3 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 549/91
Auch; nur: Anders liegt der Fall dann, wenn die bisherige Firma durch den Übernehmer des Unternehmens faktisch fortgeführt wurde und dies in der Absicht des dauernden Gebrauches dieser Firma geschah. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0061651
Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0050OB00067_5900000_002