Rechtssatz RS0061671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061671
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Stellt eine GmbH ihre Gesamttätigkeit praktisch ein, wird aber ein nicht unerheblicher Teil der von ihr betriebenen Unternehmen unter der - abgesehen von dem auf die Gesellschaft hinweisenden Zusatz - gleichen Firma vom bisherigen Alleingesellschafter und Geschäftsführer als Einzelunternehmer fortgeführt, so haftet dieser auch für jene Schulden, die in dem (noch) von der Gesellschaft aufgelassenen und damit auch von ihm nicht fortgeführten Unternehmensteil entstanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061671
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00549_9100000_002