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Rechtssatz RS0061671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061671

Geschäftszahl

3Ob549/91

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Rechtssatz

Stellt eine GmbH ihre Gesamttätigkeit praktisch ein, wird aber ein nicht unerheblicher Teil der von ihr betriebenen Unternehmen unter der - abgesehen von dem auf die Gesellschaft hinweisenden Zusatz - gleichen Firma vom bisherigen Alleingesellschafter und Geschäftsführer als Einzelunternehmer fortgeführt, so haftet dieser auch für jene Schulden, die in dem (noch) von der Gesellschaft aufgelassenen und damit auch von ihm nicht fortgeführten Unternehmensteil entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 549/91
    Veröff: GesRZ 1992,135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061671

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00549_9100000_002