Rechtssatz RS0061684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061684
Geschäftszahl
5Ob157/70 (5Ob158/70, 5Ob159/79, 5Ob174/70 - 5Ob180/70); 1Ob257/02d
Entscheidungsdatum
01.08.2003
Rechtssatz
Nur die positive Kenntnis von den einzutragenden Tatsachen (hier: Auflösung einer OHG nach § 131 Z 4 HGB), nicht auch das bloße Kennenmüssen (weil der Tod des Gesellschafters bekannt ist) läßt diese Tatsachen auch ohne Eintragung und Bekanntmachung gegen Dritte wirken.Nur die positive Kenntnis von den einzutragenden Tatsachen (hier: Auflösung einer OHG nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB), nicht auch das bloße Kennenmüssen (weil der Tod des Gesellschafters bekannt ist) läßt diese Tatsachen auch ohne Eintragung und Bekanntmachung gegen Dritte wirken.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 157/70
Entscheidungstext OGH 11.11.1970 5 Ob 157/70
Veröff: SZ 43/198
- 1 Ob 257/02d
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 257/02d
Auch; Beisatz: Vertrauensschutz bleibt dem Dritten nur bei positiver Kenntnis von der einzutragenden und bekanntzumachenden Tatsache versagt. Fahrlässige, selbst grobfahrlässige Unkenntnis schadet ihm nicht, weil er zu Nachforschungen nicht verpflichtet ist. Auch die Kenntnis von Umständen, die eine einzutragende und bekanntzumachende Tatsache zur Folge haben können, reicht zur Durchbrechung des Vertrauensschutzes noch nicht aus. Die Beweislast dafür, dass der Dritte in positiver Kenntnis der einzutragenden Tatsache gewesen sei, trifft den Eintragungspflichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061684
Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0050OB00157_7000000_004