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Rechtssatz RS0061684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061684

Geschäftszahl

5Ob157/70 (5Ob158/70, 5Ob159/79, 5Ob174/70 - 5Ob180/70); 1Ob257/02d

Entscheidungsdatum

01.08.2003

Rechtssatz

Nur die positive Kenntnis von den einzutragenden Tatsachen (hier: Auflösung einer OHG nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB), nicht auch das bloße Kennenmüssen (weil der Tod des Gesellschafters bekannt ist) läßt diese Tatsachen auch ohne Eintragung und Bekanntmachung gegen Dritte wirken.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 5 Ob 157/70
    Veröff: SZ 43/198
  • 1 Ob 257/02d
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 257/02d
    Auch; Beisatz: Vertrauensschutz bleibt dem Dritten nur bei positiver Kenntnis von der einzutragenden und bekanntzumachenden Tatsache versagt. Fahrlässige, selbst grobfahrlässige Unkenntnis schadet ihm nicht, weil er zu Nachforschungen nicht verpflichtet ist. Auch die Kenntnis von Umständen, die eine einzutragende und bekanntzumachende Tatsache zur Folge haben können, reicht zur Durchbrechung des Vertrauensschutzes noch nicht aus. Die Beweislast dafür, dass der Dritte in positiver Kenntnis der einzutragenden Tatsache gewesen sei, trifft den Eintragungspflichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061684

Dokumentnummer

JJR_19701111_OGH0002_0050OB00157_7000000_004