Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Gesellschafter Fritz H nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12. Jänner 1944 die Verpflichtung übernommen hat, die Erben des am 16. September 1963 verstorbenen Gesellschafters Ing. Alfred Sch in die OHG auf ein weiteres Jahr aufzunehmen. Eine solche Vereinbarung begründet keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 131 HGB und ist als zulässig anzusehen (vgl hiezu Schlegelberger, Handelsgesetzbuch4 II Anm 19 zu § 139 HGB, RG in JW 1912, 475 Nr 23). Fritz H hat den getroffenen Abreden auch entsprochen.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Gesellschafter Fritz H nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12. Jänner 1944 die Verpflichtung übernommen hat, die Erben des am 16. September 1963 verstorbenen Gesellschafters Ing. Alfred Sch in die OHG auf ein weiteres Jahr aufzunehmen. Eine solche Vereinbarung begründet keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 131, HGB und ist als zulässig anzusehen vergleiche hiezu Schlegelberger, Handelsgesetzbuch4 römisch zwei Anmerkung 19, zu Paragraph 139, HGB, RG in JW 1912, 475 Nr 23). Fritz H hat den getroffenen Abreden auch entsprochen.
Für die Zeit ab 1. Jänner 1965 ist die Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages maßgebend, daß nach der Beendigung des Jahres (das mit dem 1. Jänner beginnt, der dem Ableben des verstorbenen Gesellschafters folgt) der Anteil der "ausscheidenden Erben" auf Grund einer Liquidationsbilanz festzustellen ist, wobei dem überlebenden Gesellschafter die Befugnis eingeräumt wird, die Firma allein oder mit einem neuen Gesellschafter weiter zu führen. Der sich demnach als Parteiabsicht aus dem Vertrag ergebende Geschäftszweck (vgl Gschnitzer in Klang, Komm2 IV, 404, GlU 3194, MietSlg 3644) sieht also eine Fortsetzung und nicht eine Liquidation der Gesellschaft vor (BGH vom 21. Jänner 1957 in Lindenmaier-Möhring bei § 138 HGB, Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch18 Anm 2 B zu § 138 HGB), wenn der überlebende Gesellschafter sich dazu entschließt.Für die Zeit ab 1. Jänner 1965 ist die Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages maßgebend, daß nach der Beendigung des Jahres (das mit dem 1. Jänner beginnt, der dem Ableben des verstorbenen Gesellschafters folgt) der Anteil der "ausscheidenden Erben" auf Grund einer Liquidationsbilanz festzustellen ist, wobei dem überlebenden Gesellschafter die Befugnis eingeräumt wird, die Firma allein oder mit einem neuen Gesellschafter weiter zu führen. Der sich demnach als Parteiabsicht aus dem Vertrag ergebende Geschäftszweck vergleiche Gschnitzer in Klang, Komm2 römisch vier, 404, GlU 3194, MietSlg 3644) sieht also eine Fortsetzung und nicht eine Liquidation der Gesellschaft vor (BGH vom 21. Jänner 1957 in Lindenmaier-Möhring bei Paragraph 138, HGB, Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch18 Anmerkung 2, B zu Paragraph 138, HGB), wenn der überlebende Gesellschafter sich dazu entschließt.
Allein Fritz H hat von dem ihm ein eingeräumten Recht, die OHG, sei es allein, sei es mit einem neuen Gesellschafter fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht. Er gab weder vor noch unmittelbar nach dem 31. Dezember 1964 eine einschlägige Erklärung ab. Er traf aber auch keine Vorkehrungen zur Erstellung einer Liquidationsbilanz und zur Auszahlung des Anteiles der Beklagten. Die Art der Fortführung des Unternehmens wurde vielmehr offengelassen. Fritz H lehnte nämlich den Abschluß eines vom Rechtsanwalt Dr. F entworfenen Gesellschaftsvertrages ab. Er widersetzte sich andererseits aber auch der Löschung des verstorbenen Ing. Alfred Sch im Handelsregister. Fritz H und die Erstbeklagte, der gemäß § 145 AußStrG und § 810 ABGB die Verwaltung des Nachlasses übertragen war, kamen allerdings überein, daß die bestehenden Verhältnisse weiterbelassen werden sollten, bis man sich über eine Regelung geeinigt habe. Die Geschäfte der Gesellschaft wurden weiterhin unter der bestehenden Firma fortgeführt. Auf Grund der vereinbarten Belassung des bisherigen Zustandes bis zu einer Einigung und auf Grund des Fortbetriebes des Unternehmens unter seiner bisherigen Firma, ferner auf Grund der Aufrechterhaltung der bestehenden Eintragungen im Handelsregister ergibt sich, daß die Verlassenschaft nach Ing. Alfred Sch einerseits und Fritz H andererseits das Unternehmen unter Offenhaltung der Frage fortführten, ob die Gesellschaft fortgesetzt oder neu gegründet werden soll. Das hatte zur Folge, daß im Innenverhältnis allenfalls bloß eine Unternehmensgemeinschaft, nach außen hin aber (so auch im Verhältnis zur Klägerin) mit der Verlassenschaft nach Ing. Alfred Sch als offener Gesellschafterin zumindest bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens die OHG weiterhin bestand (vgl Wahle in Klang, Kommentar2 V 502, SZ 36/27, SZ 21/135 und HS 1208).Allein Fritz H hat von dem ihm ein eingeräumten Recht, die OHG, sei es allein, sei es mit einem neuen Gesellschafter fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht. Er gab weder vor noch unmittelbar nach dem 31. Dezember 1964 eine einschlägige Erklärung ab. Er traf aber auch keine Vorkehrungen zur Erstellung einer Liquidationsbilanz und zur Auszahlung des Anteiles der Beklagten. Die Art der Fortführung des Unternehmens wurde vielmehr offengelassen. Fritz H lehnte nämlich den Abschluß eines vom Rechtsanwalt Dr. F entworfenen Gesellschaftsvertrages ab. Er widersetzte sich andererseits aber auch der Löschung des verstorbenen Ing. Alfred Sch im Handelsregister. Fritz H und die Erstbeklagte, der gemäß Paragraph 145, AußStrG und Paragraph 810, ABGB die Verwaltung des Nachlasses übertragen war, kamen allerdings überein, daß die bestehenden Verhältnisse weiterbelassen werden sollten, bis man sich über eine Regelung geeinigt habe. Die Geschäfte der Gesellschaft wurden weiterhin unter der bestehenden Firma fortgeführt. Auf Grund der vereinbarten Belassung des bisherigen Zustandes bis zu einer Einigung und auf Grund des Fortbetriebes des Unternehmens unter seiner bisherigen Firma, ferner auf Grund der Aufrechterhaltung der bestehenden Eintragungen im Handelsregister ergibt sich, daß die Verlassenschaft nach Ing. Alfred Sch einerseits und Fritz H andererseits das Unternehmen unter Offenhaltung der Frage fortführten, ob die Gesellschaft fortgesetzt oder neu gegründet werden soll. Das hatte zur Folge, daß im Innenverhältnis allenfalls bloß eine Unternehmensgemeinschaft, nach außen hin aber (so auch im Verhältnis zur Klägerin) mit der Verlassenschaft nach Ing. Alfred Sch als offener Gesellschafterin zumindest bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens die OHG weiterhin bestand vergleiche Wahle in Klang, Kommentar2 römisch fünf 502, SZ 36/27, SZ 21/135 und HS 1208).
Wohl hätte eine Abänderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages oder der Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages (in Ermangelung einer anderen Abrede im Gesellschaftsvertrag) nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, da es sich um einen Beschluß, der das Gesellschaftsverhältnis selbst betrifft, handelt, erfolgen können (Schlegelberger, Handelsgesetzbuch4 Anm 4 zu § 131 HGB). Das ist nicht geschehen und es wurde auch für ein solches Geschäft nicht um die notwendige vormundschaftsbehördliche und vor der Einantwortung hiefür erforderliche abhandlungsbehördliche Genehmigung nachgesucht (vgl hiezu SZ 23/172).Wohl hätte eine Abänderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages oder der Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages (in Ermangelung einer anderen Abrede im Gesellschaftsvertrag) nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, da es sich um einen Beschluß, der das Gesellschaftsverhältnis selbst betrifft, handelt, erfolgen können (Schlegelberger, Handelsgesetzbuch4 Anmerkung 4 zu Paragraph 131, HGB). Das ist nicht geschehen und es wurde auch für ein solches Geschäft nicht um die notwendige vormundschaftsbehördliche und vor der Einantwortung hiefür erforderliche abhandlungsbehördliche Genehmigung nachgesucht vergleiche hiezu SZ 23/172).
Anders verhält es sich bei einer vorläufigen Fortführung des Unternehmens. Wenn die Erstbeklagte, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Einverständnis mit der Zweit- und Drittbeklagten übertragen wurde, sich mit der vorläufigen Fortführung des Unternehmens einverstanden erklärte, so war sie dazu nach den ihr gemäß § 145 AußStrG eingeräumten Befugnissen berechtigt. Sie bedurfte, da diese Zustimmung in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung (vgl Klang2 V, 502).Anders verhält es sich bei einer vorläufigen Fortführung des Unternehmens. Wenn die Erstbeklagte, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Einverständnis mit der Zweit- und Drittbeklagten übertragen wurde, sich mit der vorläufigen Fortführung des Unternehmens einverstanden erklärte, so war sie dazu nach den ihr gemäß Paragraph 145, AußStrG eingeräumten Befugnissen berechtigt. Sie bedurfte, da diese Zustimmung in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb fällt, keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung vergleiche Klang2 römisch fünf, 502).
Es trifft zu, daß die Drittbeklagte erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes K vom 27. Februar 1968 für volljährig erklärt wurde. Es ist auch richtig, daß nach § 233 ABGB ein Vormund keine Fabrik, keine Handlung und kein Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben kann. Erbt also das Mündel ein Unternehmen oder einen Anteil an einem Unternehmen, so muß der Vormund die gerichtliche Genehmigung einholen, gleichgültig, ob er das Unternehmen dauernd weiterführen will oder nicht (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht2 § 471, S 321, 322). Soll aber das Unternehmen, wenngleich, wie im vorliegenden Fall, bis zu einem zu erzielenden Einverständnis über einen abzuschließenden Gesellschaftsvertrag weitergeführt werden, dann muß und kann der Vormund bis zur Änderung oder zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes der vorläufigen Fortführung des Unternehmens zustimmen, weil der Minderjährige bis zu dieser Entscheidung nicht aus der Gemeinschaft ausscheiden kann. Die Zustimmung zur vorläufigen Fortführung des Unternehmens fällt auch in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf demgemäß keiner vormundschaftsbehördlichen Einwilligung (Wahle in Klang2 V, 502).Es trifft zu, daß die Drittbeklagte erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes K vom 27. Februar 1968 für volljährig erklärt wurde. Es ist auch richtig, daß nach Paragraph 233, ABGB ein Vormund keine Fabrik, keine Handlung und kein Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung anfangen, fortsetzen oder aufheben kann. Erbt also das Mündel ein Unternehmen oder einen Anteil an einem Unternehmen, so muß der Vormund die gerichtliche Genehmigung einholen, gleichgültig, ob er das Unternehmen dauernd weiterführen will oder nicht (Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht2 Paragraph 471,, S 321, 322). Soll aber das Unternehmen, wenngleich, wie im vorliegenden Fall, bis zu einem zu erzielenden Einverständnis über einen abzuschließenden Gesellschaftsvertrag weitergeführt werden, dann muß und kann der Vormund bis zur Änderung oder zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes der vorläufigen Fortführung des Unternehmens zustimmen, weil der Minderjährige bis zu dieser Entscheidung nicht aus der Gemeinschaft ausscheiden kann. Die Zustimmung zur vorläufigen Fortführung des Unternehmens fällt auch in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf demgemäß keiner vormundschaftsbehördlichen Einwilligung (Wahle in Klang2 römisch fünf, 502).
Was hingegen das Rechtsgeschäft über die Einräumung des von der Bank für Kärnten, AG gewährten Kredites anlangt, so waren daran auf Seite der Max Sch OHG Fritz H und namens der Verlassenschaft nach Ing. Alfred Sch die Erstbeklagte, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses oblag, beteiligt. Zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes war sie mit Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen 69 vorletzter Absatz, 70 Abs 3, Schuster, Commentar zum Gesetz über das Verfahren Außerstreitsachen 93) ausgesprochen hat (GlUNF 989), berechtigt. Der Krediteinräumungsvertrag wurde nämlich mit Beschluß des Bezirksgerichtes K vom 18. Mai 1966 abhandlungsbehördlich genehmigt und die Zeichnungsberechtigung der erblasserischen Witwe darin bestätigt.Was hingegen das Rechtsgeschäft über die Einräumung des von der Bank für Kärnten, AG gewährten Kredites anlangt, so waren daran auf Seite der Max Sch OHG Fritz H und namens der Verlassenschaft nach Ing. Alfred Sch die Erstbeklagte, der die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses oblag, beteiligt. Zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes war sie mit Genehmigung des Abhandlungsgerichtes, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen 69 vorletzter Absatz, 70 Absatz 3,, Schuster, Commentar zum Gesetz über das Verfahren Außerstreitsachen 93) ausgesprochen hat (GlUNF 989), berechtigt. Der Krediteinräumungsvertrag wurde nämlich mit Beschluß des Bezirksgerichtes K vom 18. Mai 1966 abhandlungsbehördlich genehmigt und die Zeichnungsberechtigung der erblasserischen Witwe darin bestätigt.
Was die weitere von den Revisionswerbern aufgeworfene Frage, ob zur Darlehensaufnahme, da davon auch die damals noch minderjährige Drittbeklagte betroffen war, neben der abhandlungsbehördlichen Genehmigung auch eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich war, so kann es dahingestellt bleiben, ob eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung nicht schon deshalb entbehrlich war, weil nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art 7 Nr 17 der 4. EVHGB die Gesellschaft nicht mit den Erben, sondern mit der Verlassenschaft des verstorbenen Gesellschafters fortzusetzen ist. Denn auch aus den nachstehenden Erwägungen hatte eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung zu entfallen. Nach § 27 Satz 2 AußStrG hat das Abhandlungsgericht über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten. Nur für den Fall, als bei der Erbteilung in Rücksicht der Übernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Punkten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Übereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden soll, ist nach dem dritten Satz des § 27 AußStrG die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Zu den vom Vormundschaftsgericht zu genehmigenden Rechtsgeschäften im Sinne des dritten Satzes des § 27 AußStrG zählt aber nicht die Aufnahme eines Darlehens zum Fortbetrieb des Unternehmens (vgl hiezu NZ 1930, 264). Daß diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, wurde weder von den Parteien behauptet, noch haben sich Anhaltspunkte dafür im Prozeß ergeben. Es bestehen auch nach der Aktenlage, insbesondere auf Grund der Ergebnisse des Abhandlungsverfahrens, im Hinblick auf den Umfang des Unternehmens im Verhältnis zur Höhe des Kredites keine Bedenken gegen die Befugnis der erblasserischen Witwe als Vertreterin der Verlassenschaft zur Darlehensaufnahme. Es ist demgemäß im Rahmen der mit der Witwe des Erblassers getroffenen Vereinbarungen die Gesellschaft nicht nur nach außen hin fortgesetzt worden, sondern mit Wirkung für die Gesellschaft mit der Bank für Kärnten, AG auch wirksam der Vertrag über die Einräumung eines Darlehens zustande gekommen.Was die weitere von den Revisionswerbern aufgeworfene Frage, ob zur Darlehensaufnahme, da davon auch die damals noch minderjährige Drittbeklagte betroffen war, neben der abhandlungsbehördlichen Genehmigung auch eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich war, so kann es dahingestellt bleiben, ob eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung nicht schon deshalb entbehrlich war, weil nach der ausdrücklichen Vorschrift des Artikel 7, Nr 17 der 4. EVHGB die Gesellschaft nicht mit den Erben, sondern mit der Verlassenschaft des verstorbenen Gesellschafters fortzusetzen ist. Denn auch aus den nachstehenden Erwägungen hatte eine vormundschaftsbehördliche Genehmigung zu entfallen. Nach Paragraph 27, Satz 2 AußStrG hat das Abhandlungsgericht über alle bei der Erbverhandlung entstehenden Fragen auch dann zu entscheiden, wenn Mündel oder Pflegebefohlene als Erben eintreten. Nur für den Fall, als bei der Erbteilung in Rücksicht der Übernahme unbeweglicher Güter oder in anderen wichtigen Punkten von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers durch besondere Übereinkunft abgegangen oder über zweifelhafte Rechte ein Vergleich geschlossen werden soll, ist nach dem dritten Satz des Paragraph 27, AußStrG die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Zu den vom Vormundschaftsgericht zu genehmigenden Rechtsgeschäften im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 27, AußStrG zählt aber nicht die Aufnahme eines Darlehens zum Fortbetrieb des Unternehmens vergleiche hiezu NZ 1930, 264). Daß diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, wurde weder von den Parteien behauptet, noch haben sich Anhaltspunkte dafür im Prozeß ergeben. Es bestehen auch nach der Aktenlage, insbesondere auf Grund der Ergebnisse des Abhandlungsverfahrens, im Hinblick auf den Umfang des Unternehmens im Verhältnis zur Höhe des Kredites keine Bedenken gegen die Befugnis der erblasserischen Witwe als Vertreterin der Verlassenschaft zur Darlehensaufnahme. Es ist demgemäß im Rahmen der mit der Witwe des Erblassers getroffenen Vereinbarungen die Gesellschaft nicht nur nach außen hin fortgesetzt worden, sondern mit Wirkung für die Gesellschaft mit der Bank für Kärnten, AG auch wirksam der Vertrag über die Einräumung eines Darlehens zustande gekommen.
Es gereicht der Klägerin auch nicht zum Nachteil, daß nach dem Ableben des Ing. Alfred Sch keine Änderung der Eintragung im Handelsregister vorgenommen wurde; denn durch die im Einverständnis mit der Zweit- und Drittbeklagten erfolgte Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG, § 810 ABGB) an die Witwe nach Ing. Alfred Sch (die Erstbeklagte) hat letztere, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ehrenzweig, System2 II/2, 498, Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen, 69 P II) ausgesprochen hat (ZBl 1928/26 SZ 23/246), die Stellung eines berufenen Verwalters analog jenes eines Verlassenschaftskurators erlangt. Als solcher war die Erstbeklagte aber zur Mitwirkung bei der Darlehensaufnahme mit Genehmigung des Abhandlungsgerichtes auch ohne die Eintragung ihrer Vertretungsbefugnis während des Abhandlungsprovisoriums im Handelsregister befugt, weil den Eintragungen im Handelsregister nur eine deklarative, keinesfalls aber eine konstitutive Bedeutung zukommt (HS 1058, 4025, 4174 ua).Es gereicht der Klägerin auch nicht zum Nachteil, daß nach dem Ableben des Ing. Alfred Sch keine Änderung der Eintragung im Handelsregister vorgenommen wurde; denn durch die im Einverständnis mit der Zweit- und Drittbeklagten erfolgte Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 145, AußStrG, Paragraph 810, ABGB) an die Witwe nach Ing. Alfred Sch (die Erstbeklagte) hat letztere, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ehrenzweig, System2 II/2, 498, Rintelen, Grundriß des Verfahrens Außerstreitsachen, 69 P römisch zwei) ausgesprochen hat (ZBl 1928/26 SZ 23/246), die Stellung eines berufenen Verwalters analog jenes eines Verlassenschaftskurators erlangt. Als solcher war die Erstbeklagte aber zur Mitwirkung bei der Darlehensaufnahme mit Genehmigung des Abhandlungsgerichtes auch ohne die Eintragung ihrer Vertretungsbefugnis während des Abhandlungsprovisoriums im Handelsregister befugt, weil den Eintragungen im Handelsregister nur eine deklarative, keinesfalls aber eine konstitutive Bedeutung zukommt (HS 1058, 4025, 4174 ua).
Selbst für den Fall, als die Vereinbarung über die Fortführung des Unternehmens mit der Einantwortung ihr Ende gefunden hat, ist dadurch für die Beklagte nichts gewonnen, weil die Auflösung des Unternehmens nicht im Handelsregister eingetragen war. Nur die positive Kenntnis von den einzutragenden Tatsachen, das ist die Auflösung der Gesellschaft und nicht die bloße Kenntnis vom Ableben des Gesellschafters, läßt diese Tatsachen auch ohne Eintragung und Bekanntmachung gegen Dritte wirken. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt und auch zutreffend ausgeführt, daß das Kennenmüssen nicht dem Kennen gleichsteht und der Dritte auch nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist. Diese Rechtsauffassung findet auch ihre Stütze im Schrifttum (vgl. Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch18, 55, Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch4 II, 1259).Selbst für den Fall, als die Vereinbarung über die Fortführung des Unternehmens mit der Einantwortung ihr Ende gefunden hat, ist dadurch für die Beklagte nichts gewonnen, weil die Auflösung des Unternehmens nicht im Handelsregister eingetragen war. Nur die positive Kenntnis von den einzutragenden Tatsachen, das ist die Auflösung der Gesellschaft und nicht die bloße Kenntnis vom Ableben des Gesellschafters, läßt diese Tatsachen auch ohne Eintragung und Bekanntmachung gegen Dritte wirken. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt und auch zutreffend ausgeführt, daß das Kennenmüssen nicht dem Kennen gleichsteht und der Dritte auch nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist. Diese Rechtsauffassung findet auch ihre Stütze im Schrifttum vergleiche Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch18, 55, Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch4 römisch zwei, 1259).
Da die Klägerin von dem Bestand einer werbenden OHG ausgehen konnte, kann ihr im Hinblick auf § 126 HGB eine mangelnde Vertretungsbefugnis des Fritz H bei der Darlehensgewährung durch die Klägerin, uzw auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses nicht entgegengesetzt werden.Da die Klägerin von dem Bestand einer werbenden OHG ausgehen konnte, kann ihr im Hinblick auf Paragraph 126, HGB eine mangelnde Vertretungsbefugnis des Fritz H bei der Darlehensgewährung durch die Klägerin, uzw auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses nicht entgegengesetzt werden.
Die Beklagten haften jedenfalls aus den vor und nach der Einantwortung zustande gekommenen Darlehensverträgen nach der Begrenzung, die sich nach ihren auf Grund der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärungen ergibt. Maßgebend ist dabei jenes Vermögen, das durch die Einantwortung tatsächlich den Erben zugekommen ist. Es sind daher alle behaupteten Änderungen zwischen der Inventur und der Einantwortung auf der Aktiv- und Passivseite zu prüfen. Auf Grund dieser Änderungen ist dann der anteilsmäßige Vermögenswert der Beklagten und damit das Ausmaß der Haftung zu bestimmen. Damit wird aber der Inventur nicht jede Bedeutung genommen; vielmehr spricht die Vermutung für die Richtigkeit und Fortdauer der in das Inventar aufgenommenen Werte. Doch kann sowohl der Beweis einer Wertänderung des Nachlasses von der Schätzung bis zur Einantwortung, als auch der Beweis der Unrichtigkeit der Schätzung angetreten werden. Allerdings trifft denjenigen die Beweislast, der die nachträgliche Änderung gegenüber dem Inventar behauptet. Der Erbe muß die Verminderung, der Gläubiger die Vermehrung des Nachlasses beweisen. Den Passivstand nachzuweisen, ist immer Sache des Erben (vgl SZ 14/245, Weiß in Klang, Komm2 III 983).Die Beklagten haften jedenfalls aus den vor und nach der Einantwortung zustande gekommenen Darlehensverträgen nach der Begrenzung, die sich nach ihren auf Grund der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärungen ergibt. Maßgebend ist dabei jenes Vermögen, das durch die Einantwortung tatsächlich den Erben zugekommen ist. Es sind daher alle behaupteten Änderungen zwischen der Inventur und der Einantwortung auf der Aktiv- und Passivseite zu prüfen. Auf Grund dieser Änderungen ist dann der anteilsmäßige Vermögenswert der Beklagten und damit das Ausmaß der Haftung zu bestimmen. Damit wird aber der Inventur nicht jede Bedeutung genommen; vielmehr spricht die Vermutung für die Richtigkeit und Fortdauer der in das Inventar aufgenommenen Werte. Doch kann sowohl der Beweis einer Wertänderung des Nachlasses von der Schätzung bis zur Einantwortung, als auch der Beweis der Unrichtigkeit der Schätzung angetreten werden. Allerdings trifft denjenigen die Beweislast, der die nachträgliche Änderung gegenüber dem Inventar behauptet. Der Erbe muß die Verminderung, der Gläubiger die Vermehrung des Nachlasses beweisen. Den Passivstand nachzuweisen, ist immer Sache des Erben vergleiche SZ 14/245, Weiß in Klang, Komm2 römisch drei 983).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten zwar vorgebracht, daß der ihnen tatsächlich zugekommene Nachlaß keine Deckung für die in den Klagen geltend gemachten Forderungen biete. Bestimmte Tatsachen, die eine Wertminderung des Nachlasses nach der Aufnahme des Inventars zur Folge hatten, konnten sie aber nicht ins Treffen führen. Desgleichen haben die Beklagten nichts vorgebracht, was den Passivstand gemäß dem Inventar im Verlassenschaftsverfahren als unvollständig erscheinen ließe. Geht man also von den im Abhandlungsverfahren inventierten Aktiven und Passiven aus, dann ergibt sich selbst bei einer Verminderung des Gesellschaftsanteiles des Erblassers auf Null noch immer ein reiner Nachlaß, in dem die geltend gemachten Ansprüche, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, Deckung finden. Auch die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine solche Wertminderung des Nachlasses oder gar eine Überschuldung aufzuzeigen, die eine Deckung der Klagsforderungen in der geltend gemachten Höhe ausschließen.