Rechtssatz RS0008224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008224
Geschäftszahl
5Ob157/70 (5Ob158/70, 5Ob159/70, 5Ob174/70 - 5Ob180/70)
Entscheidungsdatum
11.11.1970
Rechtssatz
Weiterbestehen der OHG (zumindest nach außen), wenn nach dem Tod eines Gesellschafters das Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit der Verlassenschaft unter der bisherigen Firma unter Aufrechterhaltung der bestehenden Eintragungen im Handelsregister fortgeführt wird, wobei die Frage, ob die Gesellschaft fortgesetzt oder neu gegründet werden soll, zunächst offen bleibt. Der in Vertretung der Verlassenschaft handelnde Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, bedarf zu einer solchen vorläufigen Fortführung des Unternehmens keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung. Ist einer der Erben noch minderjährig, dann bedarf sein Vormund zu einer solchen vorläufigen Fortführung des Unternehmens auch keiner vormundschaftsbehördlichen Einwilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008224
Dokumentnummer
JJR_19701111_OGH0002_0050OB00157_7000000_003