Rechtssatz RS0061685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061685
Entscheidungsdatum
15.03.1972
Rechtssatz
Die Mitteilung nach § 25 Abs 2, § 28 Abs 2 HGB muß nur dann mit der Gründung der Gesellschaft zusammenfallen oder dieser doch unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - folgen, wenn sie die Nichtübernahme der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren Einzelkaufmanns zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Mitteilung, daß eine im Betrieb des früheren Einzelkaufmanns begründete Forderung nicht auf die Gesellschaft übergegangen ist, so lange rechtzeitig, als der Schuldner noch keine schuldtilgende Handlung der Gesellschaft gegenüber vorgenommen hat.Die Mitteilung nach Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, HGB muß nur dann mit der Gründung der Gesellschaft zusammenfallen oder dieser doch unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - folgen, wenn sie die Nichtübernahme der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren Einzelkaufmanns zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Mitteilung, daß eine im Betrieb des früheren Einzelkaufmanns begründete Forderung nicht auf die Gesellschaft übergegangen ist, so lange rechtzeitig, als der Schuldner noch keine schuldtilgende Handlung der Gesellschaft gegenüber vorgenommen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 40/72
Veröff: SZ 45/30 = JBl 1972,575 = NZ 1973,151 = GesRZ 1973,84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061685
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00040_7200000_001