Rechtssatz RS0061690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061690
Entscheidungsdatum
21.12.2009
Rechtssatz
§ 25 HGB stellt eine Haftungsnorm kombiniert mit einem fingierten Forderungsübergang dar, sodass für die im übergegangenen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten die Haftung des Erwerbers hinzutritt, die sich zwar nicht auf Privatverbindlichkeiten, wohl aber auf im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten erstreckt.Paragraph 25, HGB stellt eine Haftungsnorm kombiniert mit einem fingierten Forderungsübergang dar, sodass für die im übergegangenen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten die Haftung des Erwerbers hinzutritt, die sich zwar nicht auf Privatverbindlichkeiten, wohl aber auf im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten erstreckt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 540/88
Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 540/88
Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130
- 6 Ob 233/99d
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 233/99d
- 8 ObA 9/09w
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 9/09w
Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 HGB kommt es zu einem kumulativen Schuldbeitritt des Übernehmers, wobei für den Inhalt der Verbindlichkeit des Übernehmers deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übernahme maßgebend ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061690
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_0020OB00540_8800000_005