Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und iS einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen berechtigt.
a) Nach § 25 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für
alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des
früheren Inhabers. § 25 HGB stellt eine Haftungsnorm kombiniert mit
einem fingierten Forderungsübergang dar, sodass für die im
übergegangenen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten die Haftung
des Erwerbers hinzutritt, die sich zwar nicht auf
Privatverbindlichkeiten, wohl aber auf im Betrieb des Geschäftes
begründete Verbindlichkeiten erstreckt (2 Ob 540/88 = JBl 1989, 254
[Thiery] = RdW 1989, 130; RIS-Justiz RS0061690); es handelt sich um
eine gesetzliche kumulative Schuldübernahme (Hüffer in Großkomm HGB4,
§ 25 Rz 50). Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen
Firma liegt vor, wenn nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung (SZ
70/145; Schuhmacher in Straube, HGB2 § 25 Rz 9; Fromherz in
Jabornegg, HGB, § 25 Rz 8 f je mwN aus der Rspr) für das fortgeführte
Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und
tatsächlich geführt wird (3 Ob 549/91 = RdW 1991, 356 = WBl 1992, 62
= GesRZ 1992, 135; 6 Ob 2/92 = SZ 65/32 = EvBl 1992/135 = RdW 1992,
271 = WBl 1992, 303 = ecolex 1992, 28 ua; RIS-Justiz RS0061630). Es kommt nicht auf wortgetreue und buchstabengetreue Gleichheit, sondern darauf an, ob der nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Firmenkern (der alten und neuen Firma) derselbe geblieben ist (2 Ob 641/86 = RdW 1987, 255; JBl 1989, 254; SZ 65/32 ua; RIS-Justiz RS0061624; Schuhmacher aaO Rz 9; Hüffer aaO Rz 48; Lieb in Münchener Kommentar zum HGB, § 25 Rz 65; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan5 § 25 HGB Rz 7; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 215). Das Weglassen, Ändern oder Hinzufügen eines Gesellschaftszusatzes ist ebenso bedeutungslos wie das Beifügen eines Nachfolgezusatzes (SZ 65/32 mwN aus Lehre und Rspr). Die bloße Weiterverwendung eines Firmenzusatzes wirkt nicht haftungsbegründend iSd § 25 HGB (HS I/8; GesRZ 1982, 321). Dass der Vorname des früheren Inhabers des Einzelunternehmens nicht mehr in der Firma der beklagten Gesellschaft mbH aufscheint (RdW 1987, 255; Fromherz aaO Rz 9) oder durch Initialen ersetzt wird (Lieb aaO Rz 65), ist nicht von entscheidender Bedeutung.271 = WBl 1992, 303 = ecolex 1992, 28 ua; RIS-Justiz RS0061630). Es kommt nicht auf wortgetreue und buchstabengetreue Gleichheit, sondern darauf an, ob der nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Firmenkern (der alten und neuen Firma) derselbe geblieben ist (2 Ob 641/86 = RdW 1987, 255; JBl 1989, 254; SZ 65/32 ua; RIS-Justiz RS0061624; Schuhmacher aaO Rz 9; Hüffer aaO Rz 48; Lieb in Münchener Kommentar zum HGB, Paragraph 25, Rz 65; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan5 Paragraph 25, HGB Rz 7; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 215). Das Weglassen, Ändern oder Hinzufügen eines Gesellschaftszusatzes ist ebenso bedeutungslos wie das Beifügen eines Nachfolgezusatzes (SZ 65/32 mwN aus Lehre und Rspr). Die bloße Weiterverwendung eines Firmenzusatzes wirkt nicht haftungsbegründend iSd Paragraph 25, HGB (HS I/8; GesRZ 1982, 321). Dass der Vorname des früheren Inhabers des Einzelunternehmens nicht mehr in der Firma der beklagten Gesellschaft mbH aufscheint (RdW 1987, 255; Fromherz aaO Rz 9) oder durch Initialen ersetzt wird (Lieb aaO Rz 65), ist nicht von entscheidender Bedeutung.
Gemäß § 18 Abs 1 HGB hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Bei der Einzelfirma des Tischlers bildete daher "Erich T*****" den zwingend erforderlichen Firmenkern, "Bau- und Möbeltischlerei" hingegen den gemäß § 18 Abs 2 HGB zulässigen Firmenzusatz. Die beklagte Partei hat dann zwar den Firmenzusatz "Bau- und Möbeltischlerei" übernommen und den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mbH" hinzugefügt, aber nicht bloß den Nachnamen des Tischlers unter Weglassung seines Vornamens Erich beibehalten, was bereits den Anfordernissen des § 5 GmbHG entsprochen hätte, sondern den Anfangsbuchstaben des Vornamens einer Gesellschafterin (und Geschäftsführerin; "M." für Monika) in den Firmenkern aufgenommen. Die nach der Rspr wesentliche Beibehaltung des Firmenkerns liegt daher nach Auffassung des erkennenden Senates nicht vor.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, HGB hat der Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Bei der Einzelfirma des Tischlers bildete daher "Erich T*****" den zwingend erforderlichen Firmenkern, "Bau- und Möbeltischlerei" hingegen den gemäß Paragraph 18, Absatz 2, HGB zulässigen Firmenzusatz. Die beklagte Partei hat dann zwar den Firmenzusatz "Bau- und Möbeltischlerei" übernommen und den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mbH" hinzugefügt, aber nicht bloß den Nachnamen des Tischlers unter Weglassung seines Vornamens Erich beibehalten, was bereits den Anfordernissen des Paragraph 5, GmbHG entsprochen hätte, sondern den Anfangsbuchstaben des Vornamens einer Gesellschafterin (und Geschäftsführerin; "M." für Monika) in den Firmenkern aufgenommen. Die nach der Rspr wesentliche Beibehaltung des Firmenkerns liegt daher nach Auffassung des erkennenden Senates nicht vor.
Die österreichische Lehre und Rechtsprechung stellt die Verkehrsauffassung über die Firmenidentität in den Vordergrund (vgl Fromherz aaO Rz 3, 9 mwN). Ob der diesem Grundsatz innewohnende Schutzgedanke (vgl Fromherz aaO) auch tragfähig ist, wenn - wozu hier auf Grund der mehrfach mangels Kostendeckung abgewiesenen Anträge auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Tischlers auszugehen ist - der frühere Unternehmensinhaber zur Zeit der Veräußerung seines Unternehmens konkursreif war und der Erlös im Interesse der Gläubiger verwendet worden ist - auch dies ist hier nach den vorinstanzlichen Feststellungen erwiesen -, wird von einem Teil der deutschen Lehre mit durchaus gewichtigen Argumenten in Frage gestellt (Canaris, Unternehmenskontinuität als Haftungs- und Enthaftungsgrund im Rahmen des § 25 HGB ? in FS Frotz, 11 ff und ihm im Wesentlichen zustimmend Lieb aaO Rz 32 ff). Der "Verkehr", das heißt der Altgläubiger könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Erwerber des Unternehmens für eine Forderung einzustehen bereit sei, die von vornherein keinen wirtschaftlichen Wert mehr habe (Canaris aaO Rz 20, 22). Der Altgläubiger, dem auf Grund der "Haftungsfalle" des § 25 HGB bei Konkursreife des bisherigen Unternehmensinhabers ein "unberechtigtes Zufallsgeschenk" zukommen würde (so Canaris aaO), mangle somit die Schutzwürdigkeit. Eine abschließende Stellungnahme zur Richtigkeit dieser Auffassung (vgl dazu auch Fromherz aaO Rz 19) erübrigt sich hier, weil der Firmenwortlaut der beklagten Partei in seiner Gesamtheit auf eine Änderung der Firmenidentität hindeutet. Die Änderungen reichen aus, um den beteiligten Verkehrskreisen mit hinreichender Deutlichkeit das Fehlen einer Haftungsgrundlage iSd § 25 HGB für den nunmehrigen Unternehmensinhaber vor Augen zu führen.Die österreichische Lehre und Rechtsprechung stellt die Verkehrsauffassung über die Firmenidentität in den Vordergrund vergleiche Fromherz aaO Rz 3, 9 mwN). Ob der diesem Grundsatz innewohnende Schutzgedanke vergleiche Fromherz aaO) auch tragfähig ist, wenn - wozu hier auf Grund der mehrfach mangels Kostendeckung abgewiesenen Anträge auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Tischlers auszugehen ist - der frühere Unternehmensinhaber zur Zeit der Veräußerung seines Unternehmens konkursreif war und der Erlös im Interesse der Gläubiger verwendet worden ist - auch dies ist hier nach den vorinstanzlichen Feststellungen erwiesen -, wird von einem Teil der deutschen Lehre mit durchaus gewichtigen Argumenten in Frage gestellt (Canaris, Unternehmenskontinuität als Haftungs- und Enthaftungsgrund im Rahmen des Paragraph 25, HGB ? in FS Frotz, 11 ff und ihm im Wesentlichen zustimmend Lieb aaO Rz 32 ff). Der "Verkehr", das heißt der Altgläubiger könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Erwerber des Unternehmens für eine Forderung einzustehen bereit sei, die von vornherein keinen wirtschaftlichen Wert mehr habe (Canaris aaO Rz 20, 22). Der Altgläubiger, dem auf Grund der "Haftungsfalle" des Paragraph 25, HGB bei Konkursreife des bisherigen Unternehmensinhabers ein "unberechtigtes Zufallsgeschenk" zukommen würde (so Canaris aaO), mangle somit die Schutzwürdigkeit. Eine abschließende Stellungnahme zur Richtigkeit dieser Auffassung vergleiche dazu auch Fromherz aaO Rz 19) erübrigt sich hier, weil der Firmenwortlaut der beklagten Partei in seiner Gesamtheit auf eine Änderung der Firmenidentität hindeutet. Die Änderungen reichen aus, um den beteiligten Verkehrskreisen mit hinreichender Deutlichkeit das Fehlen einer Haftungsgrundlage iSd Paragraph 25, HGB für den nunmehrigen Unternehmensinhaber vor Augen zu führen.
Auf § 25 HGB kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die klagende Partei ihren Anspruch nicht gründen. Fragen nach dem Erwerb des Handelsgeschäftes des Tischlers durch die beklagte Partei und dessen Fortführung stellen sich nicht mehr. Auf § 1409 ABGB war das Klagebegehren nicht gestützt.Auf Paragraph 25, HGB kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die klagende Partei ihren Anspruch nicht gründen. Fragen nach dem Erwerb des Handelsgeschäftes des Tischlers durch die beklagte Partei und dessen Fortführung stellen sich nicht mehr. Auf Paragraph 1409, ABGB war das Klagebegehren nicht gestützt.
b) In der Tagsatzung vom 27. 1. 1999 stützte die klagende Partei ihren Anspruch auch auf ein einer Drittschuldnerklage iSd § 308 EO entsprechendes Vorbringen. Darin ist eine Klageänderung zu erblicken (vgl RZ 1993/2; 7 Ob 518/96). Über deren Zulässigkeit wurde bislang noch nicht entschieden. Es liegt weder eine förmliche Beschlussfassung vor noch lässt sich den Ausführungen des Erstgerichtes mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, ob es die Klageänderung genehmigte. Die Vorinstanzen ließen ungeprüft, ob die behauptete Gegenforderung der beklagten Partei gegen den Tischler berechtigt und die Angaben in der Drittschuldneräußerung richtig sind. Ungeachtet dessen, dass die Einwilligung des Gegners zur Klageänderung gemäß § 235 Abs 2 ZPO zu unterstellen ist, ist daher eine abschließende Entscheidung in diesem Rechtsstreit noch nicht möglich.b) In der Tagsatzung vom 27. 1. 1999 stützte die klagende Partei ihren Anspruch auch auf ein einer Drittschuldnerklage iSd Paragraph 308, EO entsprechendes Vorbringen. Darin ist eine Klageänderung zu erblicken vergleiche RZ 1993/2; 7 Ob 518/96). Über deren Zulässigkeit wurde bislang noch nicht entschieden. Es liegt weder eine förmliche Beschlussfassung vor noch lässt sich den Ausführungen des Erstgerichtes mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, ob es die Klageänderung genehmigte. Die Vorinstanzen ließen ungeprüft, ob die behauptete Gegenforderung der beklagten Partei gegen den Tischler berechtigt und die Angaben in der Drittschuldneräußerung richtig sind. Ungeachtet dessen, dass die Einwilligung des Gegners zur Klageänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 2, ZPO zu unterstellen ist, ist daher eine abschließende Entscheidung in diesem Rechtsstreit noch nicht möglich.
Dementsprechend müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden. Die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.