Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 2 HGB ist eine abweichende Vereinbarung über die Erwerberhaftung bei Firmenfortführung für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch (früher Handelsregister) eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde. Die §§ 25 bis 28 enthalten im Grunde den Kern eines allgemeinen Unternehmensverkehrsrechts und unterscheiden sich dadurch grundlegend von den ausgesprochen firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 bis 24 und 29 bis 37 HGB (Emmerich in Heymann, § 25 HGB Rz 1). Die Anwendung des § 25 HGB kann nur in Betracht kommen, wenn ein bestehendes vollkaufmännisches, wenn auch nicht notwendig im Firmenbuch eingetragenes (JBl. 1989, 256Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HGB ist eine abweichende Vereinbarung über die Erwerberhaftung bei Firmenfortführung für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch (früher Handelsregister) eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde. Die Paragraphen 25 bis 28 enthalten im Grunde den Kern eines allgemeinen Unternehmensverkehrsrechts und unterscheiden sich dadurch grundlegend von den ausgesprochen firmenrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 17 bis 24 und 29 bis 37 HGB (Emmerich in Heymann, Paragraph 25, HGB Rz 1). Die Anwendung des Paragraph 25, HGB kann nur in Betracht kommen, wenn ein bestehendes vollkaufmännisches, wenn auch nicht notwendig im Firmenbuch eingetragenes (JBl. 1989, 256
mit Anm von Thiery = RdW 1989, 130; RdW 1987, 255; SZ 56/6mit Anmerkung von Thiery = RdW 1989, 130; RdW 1987, 255; SZ 56/6
= JBl 1984, 436 mit Anm von Koziol = GesRZ 1983, 99 = HS 14.037;= JBl 1984, 436 mit Anmerkung von Koziol = GesRZ 1983, 99 = HS 14.037;
SZ 42/42 ua; Schuhmacher in Straube, § 25 HGB Rz 4; Emmerich aaO Rz 10 mwN aus deutscher Rechtsprechung in FN 16; Hüffer in GroßKomm4 § 25 HGB Rz 34; Schlegelberger, HGB5, § 25 Rz 5;SZ 42/42 ua; Schuhmacher in Straube, Paragraph 25, HGB Rz 4; Emmerich aaO Rz 10 mwN aus deutscher Rechtsprechung in FN 16; Hüffer in GroßKomm4 Paragraph 25, HGB Rz 34; Schlegelberger, HGB5, Paragraph 25, Rz 5;
Glanegger-Niedner-Renkl-Ruß, HGB, § 25 Rz 3) Handelsgeschäft als Ganzes - wobei der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen ausreicht, sofern damit die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (JBl 1989, 256;Glanegger-Niedner-Renkl-Ruß, HGB, Paragraph 25, Rz 3) Handelsgeschäft als Ganzes - wobei der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen ausreicht, sofern damit die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (JBl 1989, 256;
RdW 1987, 255; SZ 56/6; Schuhmacher aaO Rz 9; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 1 187 mwN in FN 21; Emmerich aaO Rz 16;
Schlegelberger aaO, Rz 7; Hüffer aaO Rz 48; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 215) - vom Erwerber, sei es auch durch Pachtung (3 Ob 549/91 = RdW 1991, 356 = ecelox 1992, 28; SZ 56/6;
SZ 42/42; Schuhmacher aaO Rz 5 mwN; Emmerich aaO Rz 13; Karsten Schmidt aaO 213 mwN in FN 93), übernommen worden ist.
Eine Firmenfortführung liegt immer dann vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende Firma angenommen und tatsächlich geführt wird, wobei auch hier die Verkehrsauffassung maßgebend ist und jedenfalls der Firmenkern fortgeführt werden muß (RdW 1989, 190; JBl. 1989, 256; RdW 1987, 255; 6 Ob 526/91; Schuhmacher aaO Rz 9; Hämmerle-Wünsch aaO 191; Emmerich aaO Rz 24; Schlegelberger aaO Rz 7). Das Weglassen, Ändern oder Hinzufügen eines Gesellschaftszusatzes ist ebenso bedeutungslos (RdW 1991, 356; SZ 56/6; 6 Ob 526/91; Schuhmacher aaO Rz 9 mwN) wie das Beifügen eines Nachfolgezusatzes (Hüffer aaO Rz 45 und die Beispiele bei Rz 48 f). Die Beifügung des Zusatzes "jun." für junior ist nach Auffassung des erkennenden Senates als zulässiger, auf ein Nachfolgeverhältnis hinweisender Zusatz bei Beurteilung der Frage der Firmenfortführung ohne Bedeutung.
Die Ausschlußvereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber allein genügt nicht für die Unanwendbarkeit des § 25 Abs 1 HGB; zum Schutz des Geschäftsverkehrs muß vielmehr noch eine besondere Kundmachung der Vereinbarung durch Eintragung im Firmenbuch und Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung der Vereinbarung seitens des Erwerbers oder des Veräußerers hinzukommen. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 6 Ob 23/85 = NZ 1986, 112 und 6 Ob 14/85 = GesRZ 1985, 146 = NZ 1986, 111 die Ansicht vertreten, die durch Auslegung gewonnene Auffassung, die Eintragung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung nach § 25 Abs 2 HGB in das (damalige) Handelsregister sei nicht möglich, wenn ein Handelsgeschäft der Verpächterin im (damaligen) Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, sei nicht offenbar gesetzwidrig iS des § 16 AußStrG aF. Nach dem hier relevanten Teil der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 13/85 "unternehmen die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht einmal den Versuch, die keinesfalls mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch geratende Ansicht zu widerlegen, daß eine Eintragung nach § 25 Abs 2 HGB in dem Registerblatt erfolgen müsse, in dem die fortgeführte Firma eingetragen ist". Die Entscheidung 6 Ob 24/85 = NZ 1986, 213 betraf einen Sachverhalt, bei dem eine Gesellschaft mbH ein nicht registriertes Einzelunternehmen gepachtet hatte. Das Oberlandesgericht Graz hat in seiner Entscheidung EvBl 1986/45 unter Hinweis auf § 40 HRV und deutsche Literatur die Auffassung vertreten, daß eine Eintragung nach § 25 Abs 2 HGB im Blatt jener Firma zu erfolgen habe, die verkauft oder verpachtet werde.Die Ausschlußvereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber allein genügt nicht für die Unanwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz eins, HGB; zum Schutz des Geschäftsverkehrs muß vielmehr noch eine besondere Kundmachung der Vereinbarung durch Eintragung im Firmenbuch und Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung der Vereinbarung seitens des Erwerbers oder des Veräußerers hinzukommen. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 6 Ob 23/85 = NZ 1986, 112 und 6 Ob 14/85 = GesRZ 1985, 146 = NZ 1986, 111 die Ansicht vertreten, die durch Auslegung gewonnene Auffassung, die Eintragung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB in das (damalige) Handelsregister sei nicht möglich, wenn ein Handelsgeschäft der Verpächterin im (damaligen) Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, sei nicht offenbar gesetzwidrig iS des Paragraph 16, AußStrG aF. Nach dem hier relevanten Teil der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 13/85 "unternehmen die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht einmal den Versuch, die keinesfalls mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch geratende Ansicht zu widerlegen, daß eine Eintragung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB in dem Registerblatt erfolgen müsse, in dem die fortgeführte Firma eingetragen ist". Die Entscheidung 6 Ob 24/85 = NZ 1986, 213 betraf einen Sachverhalt, bei dem eine Gesellschaft mbH ein nicht registriertes Einzelunternehmen gepachtet hatte. Das Oberlandesgericht Graz hat in seiner Entscheidung EvBl 1986/45 unter Hinweis auf Paragraph 40, HRV und deutsche Literatur die Auffassung vertreten, daß eine Eintragung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB im Blatt jener Firma zu erfolgen habe, die verkauft oder verpachtet werde.
Die in den genannten, unter dem Aspekt des § 16 AußStrG aF ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen vertretene Auffassung, daß die Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs 2 HGB bei Pachtung eines nicht prot. Einzelunternehmens nicht zulässig sei, wird jedenfalls für den Fall nicht aufrecht erhalten, daß ein Einzelunternehmer ein nicht prot. Einzelunternehmen pachtet. Wenn der Pachtung eines Einzelunternehmens die Haftung nach § 25 Abs 2 HGB stattfinden kann, muß es auch zulässig sein, eben diese Haftung vertraglich auszuschließen und der erforderlichen Publizität dieses Haftungsausschlusses nicht bloß durch Mitteilung von Veräußerer und Erwerber an den Dritten, sondern auch durch "Eintragung im Firmenbuch und Bekanntmachung" Rechnung zu tragen. Daß das Unternehmen des Verpächters und Vaters des nun antragstellenden Pächters nicht im Firmenbuch eingetragen war, ist daher kein Hindernis für die Eintragung der die Rechtsfolgen nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung nach § 25 Abs 2 HGB, soferne nur das Unternehmen des Verpächters vollkaufmännisch war, was im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht noch festzustellen sein wird.Die in den genannten, unter dem Aspekt des Paragraph 16, AußStrG aF ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen vertretene Auffassung, daß die Eintragung des Haftungsausschlusses gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HGB bei Pachtung eines nicht prot. Einzelunternehmens nicht zulässig sei, wird jedenfalls für den Fall nicht aufrecht erhalten, daß ein Einzelunternehmer ein nicht prot. Einzelunternehmen pachtet. Wenn der Pachtung eines Einzelunternehmens die Haftung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB stattfinden kann, muß es auch zulässig sein, eben diese Haftung vertraglich auszuschließen und der erforderlichen Publizität dieses Haftungsausschlusses nicht bloß durch Mitteilung von Veräußerer und Erwerber an den Dritten, sondern auch durch "Eintragung im Firmenbuch und Bekanntmachung" Rechnung zu tragen. Daß das Unternehmen des Verpächters und Vaters des nun antragstellenden Pächters nicht im Firmenbuch eingetragen war, ist daher kein Hindernis für die Eintragung der die Rechtsfolgen nach Paragraph 25, Absatz eins, HGB abändernden Vereinbarung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB, soferne nur das Unternehmen des Verpächters vollkaufmännisch war, was im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht noch festzustellen sein wird.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 11/89 = WBl 1990, 218 (mit Anm von Thiery) die Auffassung vertreten, daß das Gesetz keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wer zur Anmeldung einer die Rechtsfolgen nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung berechtigt ist und daß er sich der Ansicht, die Anmeldung müsse vom Veräußerer und Erwerber gemeinsam erfolgen (so Emmerich aaO Rz 51; Hüffer aaO Rz 98; Schlegelberger aaO Rz 18), nicht anschließe, weil die Mitwirkung des Firmenveräußerers als Vertragspartei diesen nicht zum Interessenten an der Bekanntmachung dieser Vereinbarung mache und ihm deshalb nach § 9 AußStrG keine Einschreiterbefugnis zukomme. Die Anmeldung einer die Rechtsfolgen nach § 25 Abs 1 HGB abändernden Vereinbarung obliegt demgemäß dem Erwerber. Es ist daher auch sachgemäß, jedenfalls dann, wenn die Firma des Veräußerers nicht im Firmenbuch eingetragen ist, die Beschränkung nach § 25 Abs 2 HGB bei der Firma des fortführenden Unternehmens einzutragen.Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 11/89 = WBl 1990, 218 (mit Anmerkung von Thiery) die Auffassung vertreten, daß das Gesetz keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wer zur Anmeldung einer die Rechtsfolgen nach Paragraph 25, Absatz eins, HGB abändernden Vereinbarung berechtigt ist und daß er sich der Ansicht, die Anmeldung müsse vom Veräußerer und Erwerber gemeinsam erfolgen (so Emmerich aaO Rz 51; Hüffer aaO Rz 98; Schlegelberger aaO Rz 18), nicht anschließe, weil die Mitwirkung des Firmenveräußerers als Vertragspartei diesen nicht zum Interessenten an der Bekanntmachung dieser Vereinbarung mache und ihm deshalb nach Paragraph 9, AußStrG keine Einschreiterbefugnis zukomme. Die Anmeldung einer die Rechtsfolgen nach Paragraph 25, Absatz eins, HGB abändernden Vereinbarung obliegt demgemäß dem Erwerber. Es ist daher auch sachgemäß, jedenfalls dann, wenn die Firma des Veräußerers nicht im Firmenbuch eingetragen ist, die Beschränkung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB bei der Firma des fortführenden Unternehmens einzutragen.
Dem Revisionsrekurs ist demgemäß Folge zu geben.