Rechtssatz RS0061630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061630
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Rechtssatz
Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma liegt vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt wird. Das bloße Weglassen des früheren Gesellschaftszusatzes ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 549/91
Veröff: RdW 1991,356 = WBl 1992,62 = GesRZ 1992,135
- 6 Ob 2/92
Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 2/92
Veröff: SZ 65/32 = EvBl 1992/135 S 586 = RdW 1992,271 = WBl 1992,303 = ecolex 1992,28
- 6 Ob 233/99d
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 233/99d
nur: Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma liegt vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt wird. (T1) Beisatz: Ausschlaggebend dafür ist die Verkehrsauffassung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061630
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00549_9100000_001