Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstinstanzliche Beschluß auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94).Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstinstanzliche Beschluß auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94).
Die Vorinstanzen haben das Eventualbegehren zutreffend als Klagsänderung beurteilt. Das Hauptbegehren ist erkennbar auf Vertragserfüllung, das Eventualbegehren aber auf Schadenersatz infolge schuldhaften Verhaltens, somit auf einen anderen Klagegrund gestützt (vgl RZ 1993/2, 29 ua). Als Forderung des Interesses (§§ 235 Abs 4 ZPO, 386 EO) ist das Eventualbegehren schon deshalb nicht zu beurteilen, weil dieses ja ausdrücklich für den Fall, daß das Hauptbegehren als unberechtigt erkannt werde, gestellt wurde. Der Anspruch auf das Interesse setzt aber den Anspruch auf die primäre Leistung voraus.Die Vorinstanzen haben das Eventualbegehren zutreffend als Klagsänderung beurteilt. Das Hauptbegehren ist erkennbar auf Vertragserfüllung, das Eventualbegehren aber auf Schadenersatz infolge schuldhaften Verhaltens, somit auf einen anderen Klagegrund gestützt vergleiche RZ 1993/2, 29 ua). Als Forderung des Interesses (Paragraphen 235, Absatz 4, ZPO, 386 EO) ist das Eventualbegehren schon deshalb nicht zu beurteilen, weil dieses ja ausdrücklich für den Fall, daß das Hauptbegehren als unberechtigt erkannt werde, gestellt wurde. Der Anspruch auf das Interesse setzt aber den Anspruch auf die primäre Leistung voraus.
Selbst wenn die Zurückweisung einer Klagsänderung als unzulässig einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten wäre (wie 4 Ob 71, 72/93 im Gegensatz zu den eingangs zitierten Entscheidungen ausführt) und somit die Zulässigkeit des Rekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhinge, wäre die Zulässigkeit des Rekurses zu verneinen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Klagsänderung, die in der letzten vorgesehenen Verhandlung betreffend das ursprüngliche Begehren nach 5 1/2-jähriger Prozeßdauer vorgenommen wurde, zuzulassen ist, kann mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Rechtsstreites nicht als erheblich angesehen werden.Selbst wenn die Zurückweisung einer Klagsänderung als unzulässig einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten wäre (wie 4 Ob 71, 72/93 im Gegensatz zu den eingangs zitierten Entscheidungen ausführt) und somit die Zulässigkeit des Rekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhinge, wäre die Zulässigkeit des Rekurses zu verneinen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Klagsänderung, die in der letzten vorgesehenen Verhandlung betreffend das ursprüngliche Begehren nach 5 1/2-jähriger Prozeßdauer vorgenommen wurde, zuzulassen ist, kann mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Rechtsstreites nicht als erheblich angesehen werden.
Zur Revision:
Die außerordentliche Revision war gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision war gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).