Rechtssatz RS0061692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061692
Geschäftszahl
5Ob345/87 (5Ob346/87); 6Ob692/86
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Rechtssatz
Wird nach außen hin bloß der Anschein des Vorliegens der Voraussetzungen des § 123 Abs 1 und 2 HGB erweckt, so könne die Verantwortlichen Gutgläubigen gegenüber, die im Vertrauen auf den Scheintatbestand etwas getan oder unterlassen haben, nicht einwenden, es bestehe keine Gesellschaft.Wird nach außen hin bloß der Anschein des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 123, Absatz eins und 2 HGB erweckt, so könne die Verantwortlichen Gutgläubigen gegenüber, die im Vertrauen auf den Scheintatbestand etwas getan oder unterlassen haben, nicht einwenden, es bestehe keine Gesellschaft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 345/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 345/87
Veröff: SZ 60/154 = JBl 1988,49 = GesRZ 1989,99
- 6 Ob 692/86
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 692/86
Auch; Veröff: RdW 1988, 162 (zustimmend Stephan Frotz GesRZ 1989,96)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0061692
Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0050OB00345_8700000_004