Begründung:
Der Beklagte schloß mit 16 weiteren Kommanditisten und der mit ihrer Firma namengebenden Gesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin im Mai 1980 den Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Die gesellschaftsvertraglich festgelegte Summe der von den Kommanditisten übernommenen Kapitaleinlagen beträgt 34 Mio S. Dabei entfallen auf die Kapitaleinlage des Beklagten 500.000 S.
Im Sinne einer vom Beklagten am 30. Juni 1980 mitgefertigten Eingabe an das Registergericht wurde die Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Dabei wurde auch die Haftung des Beklagten mit einer Kommanditeinlage von 500.000 S ausgewiesen. Der Beklagte hat Leistungen, die auf den Betrag seiner Haftung anrechenbar wären, nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, daß der Beklagte auf seine Hafteinlage nichts geleistet habe.
Bereits im Jahre 1981 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Kläger ist Masseverwalter in diesem Konkurs.
Der Kläger machte im Sinne des § 171 Abs 2 HGB die Haftung des Beklagten als Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm übernommenen Einlage von 500.000 S geltend. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers bestehe die Haftung des Beklagten aufgrund der in diesem Sinn als konstitutiv bezeichneten Handelsregistereintragung ohne Rücksicht auf eine dem Gesellschaftsvertrag etwa anhaftende Nichtigkeit oder eine Anfechtbarkeit des Vertrages. Der Kläger behauptete, entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Kommanditgesellschaft kraft ihrer Registrierung konkursfähig. Es liege kein "Scheinkonkurs" vor. Der Konkurs sei keineswegs als nichtig zu erkennen. Die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche Legitimation des Klägers als des im Konkurs bestellten Masseverwalters sei im Rechtsstreit anzuerkennen.Der Kläger machte im Sinne des Paragraph 171, Absatz 2, HGB die Haftung des Beklagten als Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm übernommenen Einlage von 500.000 S geltend. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers bestehe die Haftung des Beklagten aufgrund der in diesem Sinn als konstitutiv bezeichneten Handelsregistereintragung ohne Rücksicht auf eine dem Gesellschaftsvertrag etwa anhaftende Nichtigkeit oder eine Anfechtbarkeit des Vertrages. Der Kläger behauptete, entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Kommanditgesellschaft kraft ihrer Registrierung konkursfähig. Es liege kein "Scheinkonkurs" vor. Der Konkurs sei keineswegs als nichtig zu erkennen. Die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche Legitimation des Klägers als des im Konkurs bestellten Masseverwalters sei im Rechtsstreit anzuerkennen.
Die Inanspruchnahme der Kommanditisten sei erforderlich, weil
zur Befriedigung von festgestellten Konkursforderungen in einer
Gesamthöhe von rund 5,4 Mio S lediglich Aktiven im Wert von rund
3 Mio S zur Verfügung stünden. Bei den festgestellten
Konkursforderungen handle es sich um Forderungen von
Konkursgläubigern der ersten Klasse mit einem Gesamtbetrag von rund
320.000 S, Forderungen von Konkursgläubigern der zweiten Klasse mit
einem Gesamtbetrag von etwa 315.000 S und Forderungen der
Konkursgläubiger dritter Klasse mit einem Gesamtbetrag von rund
4,765.000 S. Bei den Konkursgläubigern der dritten Klasse handle es
sich vor allem um
einen Architekten mit einer Forderung von 1,735.000 S,
eine Bank mit einer Forderung von rund 1,456.000 S,
eine Gesellschaft mbH mit einer Forderung
von rund 882.000 S
und
eine Kommanditgesellschaft mit einer
Forderung von rund 237.000 S.
Die letztgenannte Kommanditgesellschaft habe gegen die Gemeinschuldnerin ein rechtskräftiges Versäumungsurteil erwirkt gehabt. Der Masseverwalter habe ihre Forderung mit Zustimmung des Beklagten anerkannt. Die Forderungen der drei übrigen genannten Gläubiger hätten zwar auf Rechtsgeschäften beruht, die die spätere Komplementärgesellschaft noch vor Gründung der Gemeinschuldnerin abgeschlossen habe, die Gemeinschuldnerin habe aber nach ihrer Registrierung die Verbindlichkeiten übernommen. Der Masseverwalter habe diese Forderungen zunächst bestritten, im Zuge der Prüfungsprozesse aber jeweils mit Zustimmung des Beklagten über die oben genannten Beträge Vergleiche abgeschlossen.
Der Beklagte wendete in erster Linie ein, die Kommanditgesellschaft sei ungeachtet ihrer am 7. Juli 1980 erfolgten Eintragung in das Handelsregister nicht entstanden, weil der Gesellschaftsvertrag unter eine nicht eingetretene aufschiebende Bedingung gestellt worden sei. Der Geschäftsführer der als Komplementärin vorgesehenen Gesellschaft mbH habe bei den Vorgesprächen zum Gesellschaftsvertrag stets versichert, die Finanzierung der von der Gesellschaft zu betreibenden Anlage sei gesichert. Der Gesellschaftsvertrag hätte erst wirksam werden sollen, wenn die komplette Finanzierung gesichert gewesen wäre. Dieser Vorbehalt habe auch ohne Aufnahme in den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages als vereinbart gegolten. Die Gesellschafter hätten die Vertragsurkunde und die Eingabe zur Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zwar wegen bestehenden Zeitdruckes unterfertigt, damit aber weder den Eintritt der aufschiebenden Bedingung anerkannt noch auf deren Eintritt verzichtet.
Die vier vom Masseverwalter genannten Gläubiger hätten vor Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister rechtsgeschäftlich Ansprüche gegen die als Komplementärin vorgesehene Gesellschaft erworben, der Architekt aus einem im Jahre 1978 erteilten Auftrag, die Bank aus einem im März 1980 der Gesellschaft mbH eingeräumten Kontokorrentkredit, dessen Rahmen Mitte September 1980 erhöht worden sei, die Gesellschaft mbH aus Lieferaufträgen, die vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister und nicht von dieser erteilt worden seien und ebenso verhalte es sich mit der Forderung der Kommanditgesellschaft für Planungsarbeiten. Die Gemeinschuldnerin habe die Verbindlichkeiten (der als Komplementärin vorgesehenen Gesellschaft) gegenüber den vier Gläubigern nicht übernommen. Vom Masseverwalter über diese Forderungen geschlossene Vergleiche seien für den Beklagten nicht verbindlich. Er habe einer Regelung von Prüfungsprozessen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt, daß seine im anhängigen Rechtsstreit über die auf § 171 HGB gestützte Forderung erhobenen Einwendungen aufrecht blieben. Letztlich machte der Beklagte geltend, der zur Begründung seiner Zahlungspflicht herangezogene Fehlbetrag sei bereits durch Titel gegen andere Kommanditisten voll abgedeckt.Die vier vom Masseverwalter genannten Gläubiger hätten vor Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister rechtsgeschäftlich Ansprüche gegen die als Komplementärin vorgesehene Gesellschaft erworben, der Architekt aus einem im Jahre 1978 erteilten Auftrag, die Bank aus einem im März 1980 der Gesellschaft mbH eingeräumten Kontokorrentkredit, dessen Rahmen Mitte September 1980 erhöht worden sei, die Gesellschaft mbH aus Lieferaufträgen, die vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister und nicht von dieser erteilt worden seien und ebenso verhalte es sich mit der Forderung der Kommanditgesellschaft für Planungsarbeiten. Die Gemeinschuldnerin habe die Verbindlichkeiten (der als Komplementärin vorgesehenen Gesellschaft) gegenüber den vier Gläubigern nicht übernommen. Vom Masseverwalter über diese Forderungen geschlossene Vergleiche seien für den Beklagten nicht verbindlich. Er habe einer Regelung von Prüfungsprozessen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt, daß seine im anhängigen Rechtsstreit über die auf Paragraph 171, HGB gestützte Forderung erhobenen Einwendungen aufrecht blieben. Letztlich machte der Beklagte geltend, der zur Begründung seiner Zahlungspflicht herangezogene Fehlbetrag sei bereits durch Titel gegen andere Kommanditisten voll abgedeckt.
Der Beklagte folgerte aus dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt, die Kommanditgesellschaft sei nicht rechtswirksam entstanden. In das Handelsregister sei eine "Scheingesellschaft" eingetragen worden. Diese Eintragung begründe mangels Existenz der Gesellschaft keine Gesellschafterhaftung, auch nicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Diesen gegenüber wäre nur eine Rechtsscheinhaftung denkbar, zu deren Geltendmachung aber keinesfalls der Masseverwalter berechtigt wäre. Die Masseaktiven reichten zur Befriedigung aller Forderungen gutgläubiger Konkursgläubiger hin. Die vier vom Masseverwalter genannten Gläubiger hätten ihre Forderungen gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht im Vertrauen auf deren Existenz erworben. Eine vergleichsweise Bereinigung der Prüfungsprozesse über diese Konkursforderungen sei für die Kommanditisten nicht bindend. Dem Beklagten stünde die Geltendmachung der Einwendung offen, daß die Kommanditgesellschaft die Verpflichtungen gegenüber den vier vom Masseverwalter bezeichneten Gläubigern nicht wirksam übernommen habe. Die titelmäßige Verpflichtung eines anderen Kommanditisten schließe die Heranziehung des Beklagten nach § 171 HGB aus. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren des Masseverwalters stattgegeben.Der Beklagte folgerte aus dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt, die Kommanditgesellschaft sei nicht rechtswirksam entstanden. In das Handelsregister sei eine "Scheingesellschaft" eingetragen worden. Diese Eintragung begründe mangels Existenz der Gesellschaft keine Gesellschafterhaftung, auch nicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Diesen gegenüber wäre nur eine Rechtsscheinhaftung denkbar, zu deren Geltendmachung aber keinesfalls der Masseverwalter berechtigt wäre. Die Masseaktiven reichten zur Befriedigung aller Forderungen gutgläubiger Konkursgläubiger hin. Die vier vom Masseverwalter genannten Gläubiger hätten ihre Forderungen gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht im Vertrauen auf deren Existenz erworben. Eine vergleichsweise Bereinigung der Prüfungsprozesse über diese Konkursforderungen sei für die Kommanditisten nicht bindend. Dem Beklagten stünde die Geltendmachung der Einwendung offen, daß die Kommanditgesellschaft die Verpflichtungen gegenüber den vier vom Masseverwalter bezeichneten Gläubigern nicht wirksam übernommen habe. Die titelmäßige Verpflichtung eines anderen Kommanditisten schließe die Heranziehung des Beklagten nach Paragraph 171, HGB aus. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren des Masseverwalters stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Es ergänzte die erstinstanzliche Sachverhaltsgrundlage um die Feststellungen über den Stand der Konkursmasse im Sinne des Prozeßvorbringens des Klägers in folgender Weise:
Den Akten der Konkursmasse von rund 3 Mio S stehen festgestellte
Konkursforderungen von insgesamt 5,397.081,31 S gegenüber. Jene der
dritten Klasse betragen 4,763.715,23 S. Davon entfallen auf die vier
(vom Masseverwalter bezeichneten) Hauptgläubiger festgestellte
Forderungen im Gesamtbetrag von 4,310.102,32 S,
und zwar auf den Architekten eine
Forderung von 1,735.000,-- S,
auf die Bank eine Forderung von 1,456.459,50 S,
auf die Gesellschaft mbH eine
Forderung von 882.014,60 S
und
auf die Kommanditgesellschaft eine
Forderung von 236.628,22 S.
Das Erstgericht hatte die Einwendungen des Beklagten als unschlüssig angesehen und gefolgert: Das Vorbringen über einen bloß bedingt abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag und den Ausfall der vereinbarten Bedingung sei nach der Regelung des § 172 Abs 1 HGB unerheblich (bis zur Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Einlage hafte der Beklagte, soweit er nicht bereits Leistungen erbracht habe, den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls). Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der zur Begründung des Deckungserfordernisses herangezogenen Konkursforderungen stünden dem Beklagten gemäß den §§ 129, 161 Abs 2 HGB nicht zu.Das Erstgericht hatte die Einwendungen des Beklagten als unschlüssig angesehen und gefolgert: Das Vorbringen über einen bloß bedingt abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag und den Ausfall der vereinbarten Bedingung sei nach der Regelung des Paragraph 172, Absatz eins, HGB unerheblich (bis zur Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Einlage hafte der Beklagte, soweit er nicht bereits Leistungen erbracht habe, den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls). Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der zur Begründung des Deckungserfordernisses herangezogenen Konkursforderungen stünden dem Beklagten gemäß den Paragraphen 129, 161, Absatz 2, HGB nicht zu.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Beurteilung aus:
Die Eintragung der Hafteinlage im Handelsregister sei den Gesellschaftsgläubigern gegenüber konstitutiv. Ihre Unrichtigkeit ginge zu Lasten desjenigen, dessen Haftung durch die Eintragung beschränkt werden solle. Die Regelungen der §§ 171 ff HGB gälten auch für eine fehlerhafte Gesellschaft. Für die Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern käme es nicht darauf an, ob seine Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage intern nur bedingt wäre, aber auch nicht darauf, ob der Gesellschaftsvertrag selbst - etwa wegen Willensmängeln - anfechtbar sei oder unter einer Bedingung abgeschlossen worden wäre. Der Masseverwalter verfolge im Falle des § 171 Abs 2 HGB Gläubigerrechte im eigenen Namen, übe seine Befugnis im Interesse und für Rechnung der Gläubigergesamtheit aus, so daß ein nach § 171 Abs 2 HGB in Anspruch genommener Kommanditist nur mit solchen Einwendungen zu hören sei, die entweder der Gesellschaft zustünden oder die er persönlich gegen alle Gesellschaftsgläubiger hätte, nicht aber auch mit Einwendungen, die nur gegenüber einzelnen Gesellschaftsgläubigern begründet wären.Die Eintragung der Hafteinlage im Handelsregister sei den Gesellschaftsgläubigern gegenüber konstitutiv. Ihre Unrichtigkeit ginge zu Lasten desjenigen, dessen Haftung durch die Eintragung beschränkt werden solle. Die Regelungen der Paragraphen 171, ff HGB gälten auch für eine fehlerhafte Gesellschaft. Für die Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern käme es nicht darauf an, ob seine Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage intern nur bedingt wäre, aber auch nicht darauf, ob der Gesellschaftsvertrag selbst - etwa wegen Willensmängeln - anfechtbar sei oder unter einer Bedingung abgeschlossen worden wäre. Der Masseverwalter verfolge im Falle des Paragraph 171, Absatz 2, HGB Gläubigerrechte im eigenen Namen, übe seine Befugnis im Interesse und für Rechnung der Gläubigergesamtheit aus, so daß ein nach Paragraph 171, Absatz 2, HGB in Anspruch genommener Kommanditist nur mit solchen Einwendungen zu hören sei, die entweder der Gesellschaft zustünden oder die er persönlich gegen alle Gesellschaftsgläubiger hätte, nicht aber auch mit Einwendungen, die nur gegenüber einzelnen Gesellschaftsgläubigern begründet wären.
Gegen den aufrechten Bestand der - zur Begründung des Deckungserfordernisses vom Masseverwalter geltend
gemachten - Konkursforderungen könnte ein nach § 171 Abs 2 HGB in Anspruch genommener Kommanditist - von dem nach dem Parteienvorbringen im anhängigen Rechtsstreit außer Betracht zu lassenden Fall eines arglistigen Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Masseverwalter abgesehen - nur insoweit Einwendungen geltend machen, als die Forderungen nicht bereits bindend festgestellt seien, sei es infolge Forderungsfeststellung gemäß § 109 KO durch Anerkennung der Forderung in der Prüfungstagsatzung, sei es infolge Urteiles in einem Prüfungsprozeß oder auch infolge eines einen Prüfungsprozeß beendenden gerichtlichen Vergleiches. In diesem Sinne seien die vier vom Masseverwalter zur Darlegung des Deckungserfordernisses geltend gemachten Konkursforderungen in einer auch den Beklagten bindenden Weise festgestellt. Der Einwand des Beklagten gegen das Deckungserfordernis sei schon deshalb unberechtigt, weil bereits bei Bedachtnahme auf die durch gerichtlichen Vergleich im Zuge von Prüfungsprozessen festgestellten Konkursforderungen des Architekten, der Bank und der Kommanditgesellschaft (im Gesamtbetrag von 3,428.087,72 S) die festgestellten Masseaktiven (von rund 3 Mio S) um mehr als den Betrag der Hafteinlage des Beklagten (von 500.000 S) überstiegen. Die im Konkurs ebenfalls festgestellte Forderung der Gesellschaft mbH (im Betrag von mehr als 880.000 S) könne daher außer Betracht bleiben.gemachten - Konkursforderungen könnte ein nach Paragraph 171, Absatz 2, HGB in Anspruch genommener Kommanditist - von dem nach dem Parteienvorbringen im anhängigen Rechtsstreit außer Betracht zu lassenden Fall eines arglistigen Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Masseverwalter abgesehen - nur insoweit Einwendungen geltend machen, als die Forderungen nicht bereits bindend festgestellt seien, sei es infolge Forderungsfeststellung gemäß Paragraph 109, KO durch Anerkennung der Forderung in der Prüfungstagsatzung, sei es infolge Urteiles in einem Prüfungsprozeß oder auch infolge eines einen Prüfungsprozeß beendenden gerichtlichen Vergleiches. In diesem Sinne seien die vier vom Masseverwalter zur Darlegung des Deckungserfordernisses geltend gemachten Konkursforderungen in einer auch den Beklagten bindenden Weise festgestellt. Der Einwand des Beklagten gegen das Deckungserfordernis sei schon deshalb unberechtigt, weil bereits bei Bedachtnahme auf die durch gerichtlichen Vergleich im Zuge von Prüfungsprozessen festgestellten Konkursforderungen des Architekten, der Bank und der Kommanditgesellschaft (im Gesamtbetrag von 3,428.087,72 S) die festgestellten Masseaktiven (von rund 3 Mio S) um mehr als den Betrag der Hafteinlage des Beklagten (von 500.000 S) überstiegen. Die im Konkurs ebenfalls festgestellte Forderung der Gesellschaft mbH (im Betrag von mehr als 880.000 S) könne daher außer Betracht bleiben.
Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen gemäß § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.