Rechtssatz RS0061796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061796
Geschäftszahl
1Ob162/72; 6Ob692/86
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Rechtssatz
Die Eintragung einer OHG in das Handelsregister hat, wenn es sich nicht um eine nach den §§ 2, 3 HGB eingetragene Gesellschaft handelt, nur deklarative Bedeutung und muß unverzüglich nach dem Beginn des Geschäftsbetriebes erfolgen. Die Eintragungen über den Beginn der Gesellschaft haben ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob es dann zu Streitigkeiten unter den Gesellschaftern kommt. Eine Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (§ 117 HGB) und auf Entziehung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 127 HGB), deren Gründe erst während des Bestehens der Gesellschaft entstehen können, kann und darf daher niemals die Durchführung der am Beginn der Gesellschaft erforderlichen Handelsregistereintragungen verzögern. Was zur Eintragung anzumelden ist, ergibt sich aus § 106 und aus § 125 Abs 4 HGB. Nicht anzumelden und einzutragen ist die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters, da diese die gesetzliche Regel ist (§ 125 Abs 1 HGB). Im Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen sind nach allgemeinen Grundsätzen des Registerrechtes unstatthaft. Einzutragen ist hingegen eine Abweichung von der Regel des § 125 Abs 1 HGB.Die Eintragung einer OHG in das Handelsregister hat, wenn es sich nicht um eine nach den Paragraphen 2, 3, HGB eingetragene Gesellschaft handelt, nur deklarative Bedeutung und muß unverzüglich nach dem Beginn des Geschäftsbetriebes erfolgen. Die Eintragungen über den Beginn der Gesellschaft haben ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob es dann zu Streitigkeiten unter den Gesellschaftern kommt. Eine Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (Paragraph 117, HGB) und auf Entziehung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (Paragraph 127, HGB), deren Gründe erst während des Bestehens der Gesellschaft entstehen können, kann und darf daher niemals die Durchführung der am Beginn der Gesellschaft erforderlichen Handelsregistereintragungen verzögern. Was zur Eintragung anzumelden ist, ergibt sich aus Paragraph 106 und aus Paragraph 125, Absatz 4, HGB. Nicht anzumelden und einzutragen ist die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters, da diese die gesetzliche Regel ist (Paragraph 125, Absatz eins, HGB). Im Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen sind nach allgemeinen Grundsätzen des Registerrechtes unstatthaft. Einzutragen ist hingegen eine Abweichung von der Regel des Paragraph 125, Absatz eins, HGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 162/72
Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 162/72
Veröff: HS 8111/7 = HS 8139/7
- 6 Ob 692/86
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 692/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesellschaftsvertrag unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen; Trotz Eintragung ins Handelsregister - unrichtigerweise - vor Bedingungseintritt, treten die Rechtswirkungen des Gesellschaftsvertrages nicht ein. (T1) Veröff: RdW 1988,162 (zustimmend Stephan Frotz GesRZ 1989,96)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061796
Dokumentnummer
JJR_19720906_OGH0002_0010OB00162_7200000_003