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Rechtssatz RS0061715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061715

Geschäftszahl

2Ob540/88; 3Ob190/99h

Entscheidungsdatum

22.12.1999

Rechtssatz

Geschäftsverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, daß sie als Folge des Betriebes erscheinen, somit also alle Verbindlichkeiten, die nicht in den privaten Beziehungen des Geschäftsinhabers ihren Grund haben. Der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeit beruht, ist unerheblich, ebenso die Unkenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Verbindlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 540/88
    Veröff: JBl 1989,254 (Thiery) = RdW 1989,130
  • 3 Ob 190/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 190/99h
    nur: Unerheblich ist die Unkenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Verbindlichkeit. (T1) Beisatz: Bei § 25 HGB kommt es auf das Kennen oder Kennenmüssen der Verbindlichkeiten nicht an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061715

Dokumentnummer

JJR_19881206_OGH0002_0020OB00540_8800000_006