Rechtssatz RS0061715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061715
Entscheidungsdatum
22.12.1999
Rechtssatz
Geschäftsverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb in einem derartigen inneren Zusammenhang stehen, daß sie als Folge des Betriebes erscheinen, somit also alle Verbindlichkeiten, die nicht in den privaten Beziehungen des Geschäftsinhabers ihren Grund haben. Der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeit beruht, ist unerheblich, ebenso die Unkenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Verbindlichkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 540/88
Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 540/88
Veröff: JBl 1989,254 (Thiery) = RdW 1989,130
- 3 Ob 190/99h
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 190/99h
nur: Unerheblich ist die Unkenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Verbindlichkeit. (T1) Beisatz: Bei § 25 HGB kommt es auf das Kennen oder Kennenmüssen der Verbindlichkeiten nicht an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061715
Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_0020OB00540_8800000_006