Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass das Berufungsgericht den eingeklagten Schadenersatzanspruch, den der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund stützte, als Delikt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht geprüft hat und nicht berücksichtigt hat, dass eine Haftung davon unabhängig auch infolge Eingriffs in ein absolutes Recht des Klägers, nämlich dessen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, bestehen könnte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeklagte zugestanden hat, den Grabstein selbst errichtet zu haben, weshalb Fragen der Gehilfenhaftung hier keine Rolle spielen.
Nach § 1295 Abs 1 ABGB setzt ein Schadenersatzanspruch unter anderem Rechtswidrigkeit voraus. Diese kann sich aus einem Eingriff in absolute Rechte ergeben. Allerdings kann aus Beeinträchtigung eines solchen Rechtes noch nicht zwingend auch auf die Rechtswidrigkeit des Eingreifers geschlossen werden, vielmehr kann diese nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (stRsp: SZ 66/141 = ÖBA 1994, 564 = RPflSlgE 1994/45 mwN; ähnlich Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 4/22 ff; Koziol/Welser10 450 f; ebenfalls ähnlich, jedoch entgegen der Rechtsprechung die Indizwirkung des Eingriffs in ein absolutes Recht ablehnend Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 1294; Karollus, Schutzgesetzverletzung 46 f). Zu diesen absoluten Rechten zählt jedenfalls auch jenes auf körperliche Unversehrtheit (vgl etwa zuletzt 2 Ob 18/98f und 2 Ob 172/99d sowie Harrer in Schwimann aaO Rz 6).Nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB setzt ein Schadenersatzanspruch unter anderem Rechtswidrigkeit voraus. Diese kann sich aus einem Eingriff in absolute Rechte ergeben. Allerdings kann aus Beeinträchtigung eines solchen Rechtes noch nicht zwingend auch auf die Rechtswidrigkeit des Eingreifers geschlossen werden, vielmehr kann diese nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (stRsp: SZ 66/141 = ÖBA 1994, 564 = RPflSlgE 1994/45 mwN; ähnlich Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 4/22 ff; Koziol/Welser10 450 f; ebenfalls ähnlich, jedoch entgegen der Rechtsprechung die Indizwirkung des Eingriffs in ein absolutes Recht ablehnend Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1294,; Karollus, Schutzgesetzverletzung 46 f). Zu diesen absoluten Rechten zählt jedenfalls auch jenes auf körperliche Unversehrtheit vergleiche etwa zuletzt 2 Ob 18/98f und 2 Ob 172/99d sowie Harrer in Schwimann aaO Rz 6).
Bei dieser Interessenabwägung kommt es nach ständiger Rechtsprechung neben dem hier sehr hoch anzusetzenden Wert des verletzten Rechtsgutes insbesondere auch auf die Gefährlichkeit des in Frage stehenden Verhaltens an (7 Ob 650/78; 6 Ob 813/80; SZ 61/210; 6 Ob 2300/96w; SZ 70/42 uva; Koziol aaO Rz 4/29 ff). Überdies wurde in der Entscheidung 1 Ob 313/98f jüngst zu Recht hervorgehoben, dass bei der Fällung eines Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte auch auf die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung fremder Interessen Bedacht zu nehmen ist, die auch durch das Ausmaß der Außerachtlassung der Sorgfalt mitbestimmt wird.
Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich nun mit Eindeutigkeit, dass es dem vom Zweitbeklagten (auch im Sinne einer Konstruktion) hergestellten Grabdenkmal an der für solche Werke allgemeinen vorausgesetzten Standfestigkeit gemangelt hat. Um das für diese Standfestigkeit erforderliche Standmoment zu erreichen hätte eine Verdübelung zwischen dem Sockel des Grabsteins mit der Grabeinfassung durchgeführt werden müssen, was zur Zeit der Errichtung technisch ohne weiteres durchführbar war. Von einer dauerhaften Adhäsionskraft des Verlegemörtels kann nämlich, wie feststeht, nicht ausgegangen werden, weil dieser Mörtel durch verschiedene äußere Einflüsse "abreißen" kann, was dem Zweitbeklagten auch tatsächlich wiederholt bei von ihm errichteten Grabanlagen aufgefallen ist. Insoweit kann auf die noch zu referierende Entscheidung SZ 25/318 = JBl 1953, 547 nicht mehr zurückgegriffen werden, in der von einer notwendigen Verankerung durch Zement die Rede ist. Demnach ist davon auszugehen, dass nach den vom Zweitbeklagten als Sachverständigen im Sinn des § 1299 ABGB zu vertretenden Regeln seines Gewerbes der gegenständliche Grabstein einer entsprechenden Verdübelung bedurft hätte, deren Anbringung er unterlassen hat. Es ist daher von der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens auszugehen, weil er ja damit rechnen musste, dass nach der bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Grabdenkmals Friedhofsbesucher durch mangelnde Standsicherheit gefährdet werden könnten. Daraus, dass in der ebenfalls die Haftung eines Steinmetzes bejahenden Entscheidung SZ 25/318 davon die Rede war, ein Grabstein müsse so sicher aufgestellt werden, dass er nicht nach vier Monaten "wackelt", und es sei etwas ganz Anderes, wenn ein Grabstein, der schon jahrzehntelang gestanden sei und vielleicht noch ein Jahrzehnt stehen würde, durch Rütteln umgeworfen werde, kann nicht geschlossen werden, der Zweitbeklagte habe nicht für das Umstürzen des gegenständlichen Grabsteines zu haften, den er im Jahr 1978 errichtet und dann 1980 oder 1981 neu aufgestellt hatte, weil dieser erst im Jahr 1993, also 12 bis 15 Jahre nach dem entscheidenden Aufstellen umstürzte. Tatsächlich liegt ja ein konstruktiver Mangel vor, der gerade erst dann zu Schäden führen musste, wenn nach geraumer Zeit die Haftkraft des aufgebrachten Verlegemörtels nicht mehr ausreichte. Auch bei Grabdenkmälers muss (wie etwa auch bei Häusern) verlangt werden, dass sie so konstruiert werden, dass sie auch mehrere Jahrzehnte lang an sich standfest sind und nicht schon durch darauf herumkletternde unmündige Kinder zum Umfallen bzw Einstürzen gebracht werden können. Dass das Herumklettern bzw Hantieren an Grabsteinen durch Kinder, mag dies auch als pietätlos empfunden werden, keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung liegt (und daher auch innerhalb der Adäquanz), zeigt ein Blick auf die Judikatur (neben der schon zitierten E SZ 25/318 auch noch BGH VersR 1968, 378 und RZ 1980, 134). Der Umstand, dass ähnliche Kräfte wie durch das Klettern eines kleinen Kindes auch dadurch entstehen können, dass sich - etwa im Rahmen von Begräbnissen oder sonstigen Friedhofsbesuchen - (erwachsene) Friedhofsbesucher an den Grabsteinen anlehnen oder an diese anstreifen (vgl dazu EvBl 1994/153 = VersE 1586 = VersR 1994, 1007 = VR 1994/341), spricht ebenfalls für eine adäquate Verursachung des dem Kläger entstandenen Schadens durch den Zweitbeklagten. Mit derartigem Verhalten muss bei der Errichtung von Grabdenkmälern mit stehenden Grabsteinen jedenfalls gerechnet werden.Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich nun mit Eindeutigkeit, dass es dem vom Zweitbeklagten (auch im Sinne einer Konstruktion) hergestellten Grabdenkmal an der für solche Werke allgemeinen vorausgesetzten Standfestigkeit gemangelt hat. Um das für diese Standfestigkeit erforderliche Standmoment zu erreichen hätte eine Verdübelung zwischen dem Sockel des Grabsteins mit der Grabeinfassung durchgeführt werden müssen, was zur Zeit der Errichtung technisch ohne weiteres durchführbar war. Von einer dauerhaften Adhäsionskraft des Verlegemörtels kann nämlich, wie feststeht, nicht ausgegangen werden, weil dieser Mörtel durch verschiedene äußere Einflüsse "abreißen" kann, was dem Zweitbeklagten auch tatsächlich wiederholt bei von ihm errichteten Grabanlagen aufgefallen ist. Insoweit kann auf die noch zu referierende Entscheidung SZ 25/318 = JBl 1953, 547 nicht mehr zurückgegriffen werden, in der von einer notwendigen Verankerung durch Zement die Rede ist. Demnach ist davon auszugehen, dass nach den vom Zweitbeklagten als Sachverständigen im Sinn des Paragraph 1299, ABGB zu vertretenden Regeln seines Gewerbes der gegenständliche Grabstein einer entsprechenden Verdübelung bedurft hätte, deren Anbringung er unterlassen hat. Es ist daher von der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens auszugehen, weil er ja damit rechnen musste, dass nach der bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Grabdenkmals Friedhofsbesucher durch mangelnde Standsicherheit gefährdet werden könnten. Daraus, dass in der ebenfalls die Haftung eines Steinmetzes bejahenden Entscheidung SZ 25/318 davon die Rede war, ein Grabstein müsse so sicher aufgestellt werden, dass er nicht nach vier Monaten "wackelt", und es sei etwas ganz Anderes, wenn ein Grabstein, der schon jahrzehntelang gestanden sei und vielleicht noch ein Jahrzehnt stehen würde, durch Rütteln umgeworfen werde, kann nicht geschlossen werden, der Zweitbeklagte habe nicht für das Umstürzen des gegenständlichen Grabsteines zu haften, den er im Jahr 1978 errichtet und dann 1980 oder 1981 neu aufgestellt hatte, weil dieser erst im Jahr 1993, also 12 bis 15 Jahre nach dem entscheidenden Aufstellen umstürzte. Tatsächlich liegt ja ein konstruktiver Mangel vor, der gerade erst dann zu Schäden führen musste, wenn nach geraumer Zeit die Haftkraft des aufgebrachten Verlegemörtels nicht mehr ausreichte. Auch bei Grabdenkmälers muss (wie etwa auch bei Häusern) verlangt werden, dass sie so konstruiert werden, dass sie auch mehrere Jahrzehnte lang an sich standfest sind und nicht schon durch darauf herumkletternde unmündige Kinder zum Umfallen bzw Einstürzen gebracht werden können. Dass das Herumklettern bzw Hantieren an Grabsteinen durch Kinder, mag dies auch als pietätlos empfunden werden, keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung liegt (und daher auch innerhalb der Adäquanz), zeigt ein Blick auf die Judikatur (neben der schon zitierten E SZ 25/318 auch noch BGH VersR 1968, 378 und RZ 1980, 134). Der Umstand, dass ähnliche Kräfte wie durch das Klettern eines kleinen Kindes auch dadurch entstehen können, dass sich - etwa im Rahmen von Begräbnissen oder sonstigen Friedhofsbesuchen - (erwachsene) Friedhofsbesucher an den Grabsteinen anlehnen oder an diese anstreifen vergleiche dazu EvBl 1994/153 = VersE 1586 = VersR 1994, 1007 = VR 1994/341), spricht ebenfalls für eine adäquate Verursachung des dem Kläger entstandenen Schadens durch den Zweitbeklagten. Mit derartigem Verhalten muss bei der Errichtung von Grabdenkmälern mit stehenden Grabsteinen jedenfalls gerechnet werden.
Da der Zweitbeklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die in erster Instanz allein auf nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens gegründete Verjährung nicht mehr zurückkommt, genügt es, diesbezüglich auf die zutreffenden, deren Vorliegen verneinenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Daraus ergibt sich, dass die Haftung des Zweitbeklagten entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dem Grunde nach zu bejahen ist.
Auf die Frage eines Mitverschuldens ist nicht einzugehen, weil der dieses umfassende Einwand des Alleinverschuldens des mj. Klägers nur von der Erstbeklagten, die mit dem Zweitbeklagten keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO bildet, erhoben wurde. Im Übrigen wäre nach der heutigen Anschauung (im Gegensatz noch zu SZ 25/318) ein Mitverschulden eines noch nicht 7-jährigen Kindes wohl zu verneinen, weil nicht anzunehmen ist, dass ein derart kleines Kind mit dem Umfallen des Grabsteines, der ja als schwer und standfest empfunden werden muss, rechnen musste (vgl RZ 1980, 134).Auf die Frage eines Mitverschuldens ist nicht einzugehen, weil der dieses umfassende Einwand des Alleinverschuldens des mj. Klägers nur von der Erstbeklagten, die mit dem Zweitbeklagten keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO bildet, erhoben wurde. Im Übrigen wäre nach der heutigen Anschauung (im Gegensatz noch zu SZ 25/318) ein Mitverschulden eines noch nicht 7-jährigen Kindes wohl zu verneinen, weil nicht anzunehmen ist, dass ein derart kleines Kind mit dem Umfallen des Grabsteines, der ja als schwer und standfest empfunden werden muss, rechnen musste vergleiche RZ 1980, 134).
Da auch feststeht, dass der mj. Kläger schwer verletzt wurde, weshalb ihm daraus jedenfalls Schmerzengeldansprüche entstanden sind, konnte in Stattgebung der Berufung, was den Zweitbeklagten angeht, ein dem Leistungsbegehren stattgebendes Urteil dem Grunde nach gefällt werden. Im Hinblick auf das Feststellungsbegehren muss jedoch eine Aufhebung erfolgen, weil es an Feststellungen mangelt, aus denen sich dessen Berechtigung ableiten ließe.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
2. Zur Revision gegenüber der Erstbeklagten:
Was das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten betrifft, stellen sich die Rechtsfragen, die zur Annahme der Revision gegenüber dem Zweitbeklagten geführt haben, in Wahrheit nicht. Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten zu bejahen wäre, würde die Haftung der Erstbeklagten voraussetzen, dass der Tatbestand des § 25 HGB oder § 1409 ABGB erfüllt wäre. Der Kläger bringt in der Revision hiezu nichts vor und zeigt damit nicht auf, dass in diesem Zusammenhang Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen wären. Er beruft sich in diesem Zusammenhang nur auf das Ingerenzprinzip und darauf, dass die Erstbeklagte um die "Errichtungsmethode" Bescheid habe wissen müssen. Es ist nicht zu erkennen, welchen Einfluss diese Umstände auf die Haftung nach den angeführten Gesetzesstellen haben könnten. Der Kläger hat dabei anscheinend die Bestimmung des § 1409 ABGB im Auge, weil es nach § 25 HGB auf das Kennen oder Kennenmüssen der Verbindlichkeiten gar nicht ankommt (vgl für viele Fromherz in Jabornegg, HGB Rz 18 zu § 25) und die Haftung nach dieser Gesetzesstelle die Fortführung der bisher vom Übergeber des Unternehmens geführten Firma voraussetzt (wozu hier etwa konkrete Feststellungen fehlen).Was das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten betrifft, stellen sich die Rechtsfragen, die zur Annahme der Revision gegenüber dem Zweitbeklagten geführt haben, in Wahrheit nicht. Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten zu bejahen wäre, würde die Haftung der Erstbeklagten voraussetzen, dass der Tatbestand des Paragraph 25, HGB oder Paragraph 1409, ABGB erfüllt wäre. Der Kläger bringt in der Revision hiezu nichts vor und zeigt damit nicht auf, dass in diesem Zusammenhang Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen wären. Er beruft sich in diesem Zusammenhang nur auf das Ingerenzprinzip und darauf, dass die Erstbeklagte um die "Errichtungsmethode" Bescheid habe wissen müssen. Es ist nicht zu erkennen, welchen Einfluss diese Umstände auf die Haftung nach den angeführten Gesetzesstellen haben könnten. Der Kläger hat dabei anscheinend die Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB im Auge, weil es nach Paragraph 25, HGB auf das Kennen oder Kennenmüssen der Verbindlichkeiten gar nicht ankommt vergleiche für viele Fromherz in Jabornegg, HGB Rz 18 zu Paragraph 25,) und die Haftung nach dieser Gesetzesstelle die Fortführung der bisher vom Übergeber des Unternehmens geführten Firma voraussetzt (wozu hier etwa konkrete Feststellungen fehlen).
Zu § 1409 ABGB ist es aber einhellige Rechtsprechung und Lehre, dass nur für Schulden gehaftet wird, die im Zeitpunkt der Übergabe des Unternehmens wenigstens als bedingte vorhanden waren, mag auch die Bedingung erst nach der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens eingetreten sein (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 1409 und die dort zitierten E; JBl 1994, 410 = ÖBA 1994, 159; HS 25.644 = MietSlg 46.182 = ÖBA 1995, 475). Es ist nicht ersichtlich, dass der ObersteZu Paragraph 1409, ABGB ist es aber einhellige Rechtsprechung und Lehre, dass nur für Schulden gehaftet wird, die im Zeitpunkt der Übergabe des Unternehmens wenigstens als bedingte vorhanden waren, mag auch die Bedingung erst nach der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens eingetreten sein (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1409 und die dort zitierten E; JBl 1994, 410 = ÖBA 1994, 159; HS 25.644 = MietSlg 46.182 = ÖBA 1995, 475). Es ist nicht ersichtlich, dass der Oberste
Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 68/18 = ecolex 1995, 330 = EvBl
1995/157, 788 = NZ 1997, 145 = RdW 1995, 178 = ZIK 1996, 35 mit der Übernahme der aus der BGH-Rechtsprechung stammenden Formulierung, es genüge, dass der Anspruch im maßgebenden Zeitpunkt im Keime entstanden gewesen sei, etwas anderes gemeint hätte. Auch die zuletzt genannte Entscheidung betraf eine Körperverletzung, die jedoch bereits vor Übergabe des Vermögens oder Unternehmens stattfand. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall der Schaden, der ein konstituierendes Merkmal eines Schadenersatzanspruches darstellt, erst lange nach Übergabe des Unternehmens entstanden. Vorher konnte auch der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht einmal im Ansatz begründet werden. Diesen Grundsätzen entspricht im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Rechtsfragen von über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung sind dabei nicht zu lösen, weshalb die Revision, soweit sie die Erstbeklagte betrifft, gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.1995/157, 788 = NZ 1997, 145 = RdW 1995, 178 = ZIK 1996, 35 mit der Übernahme der aus der BGH-Rechtsprechung stammenden Formulierung, es genüge, dass der Anspruch im maßgebenden Zeitpunkt im Keime entstanden gewesen sei, etwas anderes gemeint hätte. Auch die zuletzt genannte Entscheidung betraf eine Körperverletzung, die jedoch bereits vor Übergabe des Vermögens oder Unternehmens stattfand. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall der Schaden, der ein konstituierendes Merkmal eines Schadenersatzanspruches darstellt, erst lange nach Übergabe des Unternehmens entstanden. Vorher konnte auch der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht einmal im Ansatz begründet werden. Diesen Grundsätzen entspricht im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Rechtsfragen von über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung sind dabei nicht zu lösen, weshalb die Revision, soweit sie die Erstbeklagte betrifft, gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist.
Der Erstbeklagten konnten für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden, da sie auf die Unzulässigkeit der Revision ihr gegenüber nicht hingewiesen hat (§§ 50, 41 ZPO).Der Erstbeklagten konnten für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden, da sie auf die Unzulässigkeit der Revision ihr gegenüber nicht hingewiesen hat (Paragraphen 50, 41, ZPO).