Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 6. 10. 1994 als Insasse eines vom Drittbeklagten gelenkten, von der viertbeklagten Partei gehaltenen und bei der fünftbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW bei einem Unfall mit einem von der Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei versicherten weiteren PKW verletzt.
Er begehrt die Zahlung von S 120.000 sA mit der Begründung, es sei zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen aus Verschulden beider Lenker gekommen. Dabei habe er sich eine Schenkelhalsfraktur zugezogen. Unfallskausal sei einerseits das durch das Fehlverhalten der Erstbeklagten schuldhaft verursachte Bremsmanöver gewesen, anderseits aber auch das Unterlassen des Angurtens des Klägers. Er sei physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, den Gurt selbst anzulegen oder zu öffnen, weshalb ihm ein Tun oder Unterlassen in diesem Zusammenhang nicht vorwerfbar sei. Aufgrund des zwischen der viertbeklagten Partei und dem Magistrat der Stadt Wien über den Transport behinderter Schüler abgeschlossenen Vertrages sei erstere verpflichtet, für die Sicherheit der Fahrgäste Sorge zu tragen.
Die beklagten Parteien bestritten, wobei die dritt- bis fünftbeklagten Parteien einwendeten, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Erstbeklagte, der Unfall habe vom Drittbeklagten auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermieden werden können. Der Drittbeklagte habe den Kläger auch ordnungsgemäß mit dem vorgesehenen Gurt befestigt. Allfällige Unterlassungen führten auch nicht zu einem Ersatzanspruch gegen die fünftbeklagte Haftpflichtversicherung, weil sie ihre Grundlage nicht in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung hätten. Der Kläger wäre körperlich und geistig in der Lage gewesen, den Gurt selbst anzulegen oder zu öffnen. Die Schenkelhalsfraktur sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Jedenfalls sei dem Kläger ein Mitverschulden von 25 % im Hinblick auf die Nichtbenützung des Gurtes anzulasten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der 1982 geborene Kläger ist behindert und besuchte 1994 eine Behindertenschule. Nach dem Schulschluß wurde er gemeinsam mit anderen behinderten Kindern abgeholt und in ein Schülerheim transportiert. Die Überstellungsfahrten für die behinderten Kinder wurden aufgrund eines mündlichen Beförderungsvertrages zwischen der viertbeklagten Partei und der Stadt Wien mit einem behindertengerecht ausgestatteten Kombifahrzeug der viertbeklagten Partei vom Drittbeklagten als Lenker durchgeführt. Jeder Sitzplatz war mit einem eigenen Sicherheitsgurt ausgestattet. Nach den dem Vertrag zugrundegelegten Richtlinien der Stadt Wien war die viertbeklagte Partei verpflichtet, für die Schülertransporte geeignete Fahrzeuge einzusetzen, die die Fahrsicherheit der behinderten Kinder gewährleisten und mit Gurten an allen Sitzen ausgestattet sind. Die viertbeklagte Partei schulte die Fahrzeuglenker entsprechend ein und wies sie darauf hin, vor Antritt jeder Fahrt für das Angurten sämtlicher Insassen zu sorgen.
Am 6. 10. 1994 holte der Drittbeklagte den Kläger von der Schule ab. Da er in Eile war, forderte er den Kläger auf, sich schnell hinzusetzen, kümmerte sich aber nicht um dessen Angurten. Der Kläger nahm dies - obwohl er dazu in der Lage war - auch von sich aus nicht vor.
Der Drittbeklagte fuhr dann am Währinger Gürtel in Richtung Westbahnhof am äußerst linken (vierten) Fahrstreifen. Die Erstbeklagte fuhr vor dem Drittbeklagten am zweiten Fahrstreifen und beschloß, in den dritten und sodann in den vierten Fahrstreifen zu wechseln. Als sich ihr Fahrzeug bereits im Linksschrägzug befand und in den vierten Fahrstreifen hineinragte, starb der Motor ab. Sie versuchte sofort wieder zu starten, doch kam es, als der Motor ansprang, zum Zusammenstoß mit dem vom Drittbeklagten mit etwa 40 km/h gelenkten PKW.
Der Unfall kam entweder so zustande, daß der Drittbeklagte über einen Zeitraum von etwa 4 Sekunden die Möglichkeit hatte, den PKW der Erstbeklagten zu sehen und sein Fahrzeug kontaktfrei davor zum Stillstand zu bringen. Er kann aber auch so zustandegekommen sein, daß das Fahrzeug der Erstbeklagten so zum Stillstand kam, daß der Drittbeklagte keine Möglichkeit mehr hatte, sein Fahrzeug vor dem Kontakt anzuhalten.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schenkelhalsfraktur die unterblieben wäre, wenn er angegurtet gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei für die verletzten Insassen rechtlich unerheblich, welcher von mehreren am Unfall beteiligten Lenkern die Schuld an dem Verkehrsunfall trage, alle hafteten zur ungeteilten Hand. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten.
Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers führte es aus, es sei zu berücksichtigen, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls gerade erst 12 Jahre alt und überdies behindert gewesen sei. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden könne nicht angenommen werden.
Im übrigen führte es zur Berufung der dritt- bis fünftbeklagten Parteien aus, es sei irrelevant, welche der beiden vom Erstgericht als möglich festgestellten Unfallsvarianten zutreffend sei.
Eindeutig sei die Haftung der viertbeklagten Partei aus dem Beförderungsvertrag aufgrund dessen sie dazu verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, daß die von ihr beförderten Kinder angegurtet seien. Daß der Kläger als von der viertbeklagten Partei im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses befördertes behindertes Kind sich auf die Vertragsverletzung berufen könne, ergebe sich schon daraus, daß dieser Vertrag zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sei und er sich daher auf dessen Schutzpflichten berufen könne. Die Verletzung der Verpflichtung, den Kläger anzugurten, durch den Drittbeklagten sei der viertbeklagten Partei gemäß § 1313a ABGB anzulasten.Eindeutig sei die Haftung der viertbeklagten Partei aus dem Beförderungsvertrag aufgrund dessen sie dazu verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, daß die von ihr beförderten Kinder angegurtet seien. Daß der Kläger als von der viertbeklagten Partei im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses befördertes behindertes Kind sich auf die Vertragsverletzung berufen könne, ergebe sich schon daraus, daß dieser Vertrag zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sei und er sich daher auf dessen Schutzpflichten berufen könne. Die Verletzung der Verpflichtung, den Kläger anzugurten, durch den Drittbeklagten sei der viertbeklagten Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB anzulasten.
Der Drittbeklagte hafte als Erfüllungsgehilfe grundsätzlich nur deliktisch, weil der Dienstvertrag zwischen ihm und der viertbeklagten Partei keine Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten der Gläubiger darstelle. Es sei aber zu beachten, daß das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit absoluten Schutz genieße. Dementsprechend sei auch ohne vertragliche Beziehung zwischen Aufsichtspersonen und Schülern eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Rahmen der deliktischen Haftung rechtswidrig. So wie der Schilehrer die Tauglichkeit der Ausrüstung des Schülers überprüfen und ein seinem Können angepaßtes Übungsgelände zu wählen habe, müsse auch im Rahmen des Transportes behinderter Kinder darauf geachtet werden, daß sie angegurtet seien.
Hinsichtlich der Haftung der fünftbeklagten Haftpflichtversicherung sei zu beachten, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für die unmittelbar nach dem Gesetz bestehenden Haftungsansprüche einzustehen habe (§ 2 Abs 1 KHVG). Eine Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG käme nur dann in Betracht, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die in Art III der 3. Kraftfahrzeug-Novelle 1976 vorgesehene Verpflichtung zur Benützung der Sicherheitsgurten könne zur Beurteilung des Verhaltens des drittbeklagten Lenkers nicht herangezogen werden, weil sie sich nur auf die betroffene, verletzte Person beziehe. Maßgeblich sei jedoch § 106 Abs 1 KFG, wonach Personen nur befördert werden dürften, wenn deren Sicherheit gewährleistet sei. Der Zweck dieser Bestimmung liege auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. Die anzuwendenden Vorsichtsmaßnahmen seien jeweils auf die entsprechende Person abzustimmen. Bei behinderten Kindern sei es jedoch zu ihrer Sicherheit angezeigt, darauf zu achten, daß sie den Sicherheitsgurt anlegen. Wenn es der Lenker im Rahmen der ihm zukommenden Aufsichtsbefugnis über dieses Kind unterlasse, darauf zu achten, habe er nicht jene gebotene Sorgfalt eingehalten, die eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ermögliche.Hinsichtlich der Haftung der fünftbeklagten Haftpflichtversicherung sei zu beachten, daß sie im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für die unmittelbar nach dem Gesetz bestehenden Haftungsansprüche einzustehen habe (Paragraph 2, Absatz eins, KHVG). Eine Haftungsbefreiung gemäß Paragraph 9, EKHG käme nur dann in Betracht, wenn der Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die in Artikel römisch drei, der 3. Kraftfahrzeug-Novelle 1976 vorgesehene Verpflichtung zur Benützung der Sicherheitsgurten könne zur Beurteilung des Verhaltens des drittbeklagten Lenkers nicht herangezogen werden, weil sie sich nur auf die betroffene, verletzte Person beziehe. Maßgeblich sei jedoch Paragraph 106, Absatz eins, KFG, wonach Personen nur befördert werden dürften, wenn deren Sicherheit gewährleistet sei. Der Zweck dieser Bestimmung liege auch darin, eine Gefährdung der beförderten Personen zu vermeiden. Die anzuwendenden Vorsichtsmaßnahmen seien jeweils auf die entsprechende Person abzustimmen. Bei behinderten Kindern sei es jedoch zu ihrer Sicherheit angezeigt, darauf zu achten, daß sie den Sicherheitsgurt anlegen. Wenn es der Lenker im Rahmen der ihm zukommenden Aufsichtsbefugnis über dieses Kind unterlasse, darauf zu achten, habe er nicht jene gebotene Sorgfalt eingehalten, die eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG ermögliche.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Fahrtzeuglenker bei Schülerbussen als Aufsichtsperson für unterlassene Sicherungsmaßnahmen einzustehen hätten und ob das Unterlassen von Angurten behinderter Kinder eine Verletzung des § 106 Abs 1 KFG darstelle, nicht vorliege.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Fahrtzeuglenker bei Schülerbussen als Aufsichtsperson für unterlassene Sicherungsmaßnahmen einzustehen hätten und ob das Unterlassen von Angurten behinderter Kinder eine Verletzung des Paragraph 106, Absatz eins, KFG darstelle, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der dritt- bis fünftbeklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die dritt- bis fünftbeklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei unrichtig, daß sich die Einstandspflicht der viertbeklagten Partei aus dem Beförderungsvertrag ergebe. Die Verpflichtung zur Beförderung der Kinder treffe die Stadt Wien als deren Vertragspartner. Dem Transportunternehmen komme lediglich die Funktion eines Gehilfen im Sinne des § 1313a ABGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung könne aber ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dort nicht unterstellt werden, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag habe.Die dritt- bis fünftbeklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei unrichtig, daß sich die Einstandspflicht der viertbeklagten Partei aus dem Beförderungsvertrag ergebe. Die Verpflichtung zur Beförderung der Kinder treffe die Stadt Wien als deren Vertragspartner. Dem Transportunternehmen komme lediglich die Funktion eines Gehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung könne aber ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dort nicht unterstellt werden, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag habe.
Überdies sei die viertbeklagte Partei lediglich verpflichtet gewesen, für die Schülertransporte ein geeignetes Fahrzeug einzusetzen, sie sei aber vertraglich nicht verpflichtet gewesen, für eine Fixierung der Sicherheitseinrichtungen der einzelnen Personen selbst Vorsorge zu treffen. Wenn sie ihre Bediensteten darauf hingewiesen habe, vor Eintritt jeder Fahrt zu kontrollieren, ob sämtliche Insassen angegurtet seien, so stelle dies eine freiwillige Maßnahme dar, die mit der Stadt Wien nicht vereinbart gewesen sei.
Es bestehe aber auch keine Haftung des drittbeklagten Lenkers. Die Bestimmung des Art III der 3. KFG-Novelle richte sich jeweils nur an die eigene Person und beziehe sich niemals auf andere. Diese Bestimmung stelle gegenüber § 106 Abs 1 KFG eine Spezialnorm hinsichtlich der Frage dar, welche Rechtsfolgen bei mangelndem Gebrauch der Sicherheitsgurten einzutreten hätten. Eine Heranziehung der Bestimmung des § 106 Abs 1b KFG scheide aus, weil der Kläger zum Unfallszeit bereits 12 Jahre alt gewesen sei. Scheide aber eine Anwendbarkeit der spezielleren Bestimmungen des § 106 Abs 1b KFG und des Art III der 3. KFG-Novelle aus, dann könne die generelle Bestimmung des § 106 Abs 1 KFG nicht herangezogen werden.Es bestehe aber auch keine Haftung des drittbeklagten Lenkers. Die Bestimmung des Artikel römisch drei, der 3. KFG-Novelle richte sich jeweils nur an die eigene Person und beziehe sich niemals auf andere. Diese Bestimmung stelle gegenüber Paragraph 106, Absatz eins, KFG eine Spezialnorm hinsichtlich der Frage dar, welche Rechtsfolgen bei mangelndem Gebrauch der Sicherheitsgurten einzutreten hätten. Eine Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins b, KFG scheide aus, weil der Kläger zum Unfallszeit bereits 12 Jahre alt gewesen sei. Scheide aber eine Anwendbarkeit der spezielleren Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins b, KFG und des Artikel römisch drei, der 3. KFG-Novelle aus, dann könne die generelle Bestimmung des Paragraph 106, Absatz eins, KFG nicht herangezogen werden.
Unrichtig sei die Ansicht der Vorinstanzen, es bedürfe keiner präziseren Feststellungen zum Unfallshergang. Es sei nämlich bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht worden, daß der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG zurückzuführen sei. Der Haftungsausschluß nach dieser Bestimmung hätte daher geprüft werden müssen.Unrichtig sei die Ansicht der Vorinstanzen, es bedürfe keiner präziseren Feststellungen zum Unfallshergang. Es sei nämlich bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht worden, daß der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG zurückzuführen sei. Der Haftungsausschluß nach dieser Bestimmung hätte daher geprüft werden müssen.
Hiezu wurde erwogen: