Rechtssatz RS0061731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061731
Geschäftszahl
1Ob596/79; 6Ob219/20d
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 596/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 596/79
Veröff: GesRZ 1980,37
- 6 Ob 219/20d
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 219/20d
nur: Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2020/104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061731
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00596_7900000_003