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Rechtssatz RS0061793

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061793

Geschäftszahl

9ObA7/89

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Rechtssatz

Wird das Unternehmen einer OHG auf eine in ihrer Firma den Kern der Firma des übertragenden Unternehmens fortführenden GmbH & Co KG übertragen, an der sämtliche Gesellschafter der OHG beteiligt sind, ist die - allerdings auf ähnlichen Gesichtspunkten wie die Vorschrift des Paragraph 159, HGB beruhende - Vorschrift des Paragraph 26, HGB über die fortdauernde Haftung des Veräußerers anzuwenden; da anders als beim bloßen Ausscheiden eines Gesellschafters hier nicht bloß eine zusätzliche Haftung verloren ginge, sondern der Gläubiger seinen einzigen vertraglichen Schuldner verlieren würde und einen neuen aufgezwungen erhielte, ist eine "Enthaftung" für mehr als fünf Jahre nach Veräußerung fällig gewordene Ansprüche abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 7/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 7/89
    Veröff: SZ 62/26 = JBl 1989,459 = GesRZ 1989,159 = RdW 1989,309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061793

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_009OBA00007_8900000_004