Rechtssatz RS0061802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061802
Entscheidungsdatum
15.03.1972
Rechtssatz
Solange eine von § 28 Abs 1 HGB abweichende Vereinbarung nicht in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist, bleibt es bei der Fiktion des § 28 Abs 1 HGB. Der Schuldner wird dann durch Leistung an die Gesellschaft sogar befreit, wenn er weiß, daß im Innenverhältnis der Forderungsübergang ausgeschlossen worden ist, soweit sein Verhalten nicht gegen die guten Sitten verstößt.Solange eine von Paragraph 28, Absatz eins, HGB abweichende Vereinbarung nicht in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist, bleibt es bei der Fiktion des Paragraph 28, Absatz eins, HGB. Der Schuldner wird dann durch Leistung an die Gesellschaft sogar befreit, wenn er weiß, daß im Innenverhältnis der Forderungsübergang ausgeschlossen worden ist, soweit sein Verhalten nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 40/72
Veröff: SZ 45/30 = JBl 1972,575 = NZ 1973,151
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061802
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00040_7200000_003