Rechtssatz RS0061839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061839
Geschäftszahl
1Ob141/68; 7Ob34/72; 7Ob553/85; 6Ob78/17i
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Rechtssatz
Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung kann nicht im Klagewege erwirkt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 141/68
Entscheidungstext OGH 06.06.1968 1 Ob 141/68
Veröff: RZ 1969,34
- 7 Ob 34/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 7 Ob 34/72
nur: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn sie allen übrigen Gesellschaftern gegenüber erklärt wird und ihnen vor Ablauf der Frist zugekommen ist. (T1) Beisatz: Hier: § 182 PO. (T2) Veröff: GesRZ 1972,48
- 7 Ob 553/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 553/85
nur: Die Kündigung der Gesellschaft führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. (T3) Veröff: GesRZ 1985,199
- 6 Ob 78/17i
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 78/17i
Auch; Beisatz: Die Kündigung der KG durch den Komplementär löst die Gesellschaft auf. Nur wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, würde die Kündigung nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des Kündigenden führen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061839
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0010OB00141_6800000_001