Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
Für die Beendigung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gelten die gleichen Vorschriften wie für die offene Handelsgesellschaft (Kastner Grundriß 4 119). Der § 131 HGB sieht in Z 6 als gesetzlichen Auflösungsgrund die Kündigung vor. Diese Bestimmung ist jedoch nur insoweit zwingend, als sie den Gesetzeszweck, nämlich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters sicherstellen soll. Die Kündigung bewirkt demnach dann nicht die Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 138 HGB vereinbart wurde, daß die Kündigung nicht die Auflösung, sondern nur das Ausscheiden des Gesellschafters zur Folge hat (Hueck Das Recht der OHG 4 365; Ulmer in Großkomm. HGB 3 II/1 Anm 110 zu § 131; RZ 1969, 34). Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung (Fortsetzungsklausel) ist u.a. Gegenstand des Rechtsstreites zwischen den Gesellschaftern. Da der Gesellschaftsvertrag zulässigerweise (vgl. Hämmerle-Wünsch 3 Bd.II 149) mündlich abgeschlossen wurde und nach den Parteienbehauptungen nur eine schlüssige Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel in Betracht kommt, sind für die Beurteilung der strittigen Frage vornehmlich die Urkunden, Erklärungen und das Verhalten der Gesellschafter vor der Gründung der Gesellschaft heranzuziehen (vgl. MGA HGB § 138/7). Den Ausgangspunkt der Beurteilung muß hiebei das Testament vom 30.10.1948 bilden, weil schon dort die Gründung einer Gesellschaft angeordnet wurde, das Testament die Grundlage für den Erwerb des Unternehmens durch die Gesellschafter bildete und die Gesellschaft zur Fortführung des geerbten Unternehmens gegründet wurde. Es mag sein, daß das Testament insbesondere hinsichtlich der zweiten, der in ihm vorgesehenen, von den Erben aber ausgeschlagenen Möglichkeit der übernahme des Nachlasses sehr undeutliche Anordnungen enthält. Für die vom Erblasser an erster Stelle vorgesehene gemeinsame übernahme des Nachlasses enthält das Testament jedoch klare Verfügungen: Das Gut und das Elektrizitätswerk sollen zusammenbleiben und durch die Erben soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Das Stimmrecht soll durch Familienzuwachs nicht erweitert werden und das Werk immer A-Werk bleiben, außer im Falle höherer Gewalt. Das Werk darf durch große Abhebungen nicht belastet werden, außer durch Abfertigung eines Mitgliedes infolge seines Ausscheidens. Diese Anordnungen lassen deutlich den Willen des Erblassers erkennen, daß das von ihm gegründete Unternehmen als Familienbetrieb auch im Falle des Ausscheidens eines seiner Kinder fortgeführt werden soll. Der vom Erblasser für die Fortführung des Unternehmens gewählten Rechtsform kommt hiebei keine Bedeutung zu, weil der Wille des Erblassers und nicht die von ihm gewählte juristische Form maßgeblich ist (vgl. Koziol-Welser Grundriß 7 II 298). Fraglich könnte lediglich sein, ob die vom Erblasser gewünschte Fortsetzung des Unternehmens nicht schon als verpflichtende Auflage anzusehen ist (vgl hiezu Welser in Rummel ABGB Rz 1 zu § 709 und Rz 3 zu § 711). Gegen eine Auflage sprechen allerdings die Anordnungen des Erblassers für den Fall, 'daß der erste Punkt nicht durchgeführt werden kann'. Bei der Abhandlungstagsatzung am 22.10.1951 haben aber die Erben ausdrücklich erklärt, von der vom Erblasser primär angeordneten, gemeinsamen übernahme des gesamten Nachlasses, Gebrauch zu machen und eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Danach gaben sie auf Grund des Testamentes ihre Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden und die Grundlage für die Einantwortung des Nachlasses bildeten. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Erklärung und das Verhalten der Erben als schlüssige Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Sinne des § 138 HGB angesehen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als schlüssige Willenserklärung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen (MietSlg.25.126; JBl 1955, 405; Rummel in Rummel ABGB Rz 14 zu § 863; Koziol-Welser 6 I 70). Besteht jedoch das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen öußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise (vgl. Larenz allgemeiner Teil 6 347), kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, daß ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl Koziol-Welser a.a.O. 71). Hat der Erblasser primär die gemeinsame übernahme des Nachlasses durch seine zu Erben berufenen Kinder durch die Gründung einer Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens mit einer Familienbindung auch für den Fall des Ausscheidens eines der Erben verfügt, und erklären die Erben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unterwerfen sie sich dem Willen des Erblassers. Dies läßt folgerichtig aber keinen Zweifel im Sinne des § 863 Abs1 ABGB zu, daß mit der Erklärung der Annahme der erblasserischen Verfügung auch der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines der Gesellschafter verbunden ist. Bestand aber insoweit Willensübereinstimmung zwischen den Gesellschaftern, stehen die gewählte Rechtsform der Gesellschaft und der juristische Informationsstand der Beteiligten der Annahme einer Fortsetzungsklausel nicht entgegen, weil, unbeschadet der dem Gesellschafter nach der gewählten Gesellschaftsform zur Verfügung stehenden Möglichkeit des Ausscheidens, klargestellt ist, daß die Gesellschaft von den übrigen jedenfalls fortgesetzt wird. Der von den Erben erklärte Vorbehalt, daß etwaige Veränderungen durch das Ausscheiden oder die Abfertigung eines oder einiger Erben noch nicht näher besprochen werden könnten, spricht seinem Wortlaut nach nicht gegen, sondern eher für das Vorliegen einer Fortsetzungsklausel. Die Kündigung des Klägers konnte daher nicht zur Auflösung und als deren Folge zur Liquidation der Gesellschaft führen. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, daß der Kläger bei der in Aussicht genommenen schriftlichen Abfassung eines Gesellschaftsvertrages einer Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters nicht zustimmte, weil von der bestehenden Regelung nicht durch einseitige Erklärung abgegangen werden konnte. Es kommt auch einem Zweifel oder einem Irrtum der übrigen Gesellschafter über die Wirksamkeit der einmal getroffenen Vereinbarung keine Bedeutung zu, weil auch diese die Wirksamkeit einer einmal getroffenen Regelung nicht beeinflussen konnten. Es bedarf auch keiner Erörterung der Frage, ob das Verhalten des Klägers nach der Kündigung einen Verzicht auf eine Liquidation darstellt.Für die Beendigung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gelten die gleichen Vorschriften wie für die offene Handelsgesellschaft (Kastner Grundriß 4 119). Der Paragraph 131, HGB sieht in Ziffer 6, als gesetzlichen Auflösungsgrund die Kündigung vor. Diese Bestimmung ist jedoch nur insoweit zwingend, als sie den Gesetzeszweck, nämlich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters sicherstellen soll. Die Kündigung bewirkt demnach dann nicht die Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag im Sinne des Paragraph 138, HGB vereinbart wurde, daß die Kündigung nicht die Auflösung, sondern nur das Ausscheiden des Gesellschafters zur Folge hat (Hueck Das Recht der OHG 4 365; Ulmer in Großkomm. HGB 3 II/1 Anmerkung 110 zu Paragraph 131,; RZ 1969, 34). Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung (Fortsetzungsklausel) ist u.a. Gegenstand des Rechtsstreites zwischen den Gesellschaftern. Da der Gesellschaftsvertrag zulässigerweise vergleiche Hämmerle-Wünsch 3 Bd.II 149) mündlich abgeschlossen wurde und nach den Parteienbehauptungen nur eine schlüssige Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel in Betracht kommt, sind für die Beurteilung der strittigen Frage vornehmlich die Urkunden, Erklärungen und das Verhalten der Gesellschafter vor der Gründung der Gesellschaft heranzuziehen vergleiche MGA HGB Paragraph 138 /, 7,). Den Ausgangspunkt der Beurteilung muß hiebei das Testament vom 30.10.1948 bilden, weil schon dort die Gründung einer Gesellschaft angeordnet wurde, das Testament die Grundlage für den Erwerb des Unternehmens durch die Gesellschafter bildete und die Gesellschaft zur Fortführung des geerbten Unternehmens gegründet wurde. Es mag sein, daß das Testament insbesondere hinsichtlich der zweiten, der in ihm vorgesehenen, von den Erben aber ausgeschlagenen Möglichkeit der übernahme des Nachlasses sehr undeutliche Anordnungen enthält. Für die vom Erblasser an erster Stelle vorgesehene gemeinsame übernahme des Nachlasses enthält das Testament jedoch klare Verfügungen: Das Gut und das Elektrizitätswerk sollen zusammenbleiben und durch die Erben soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Das Stimmrecht soll durch Familienzuwachs nicht erweitert werden und das Werk immer A-Werk bleiben, außer im Falle höherer Gewalt. Das Werk darf durch große Abhebungen nicht belastet werden, außer durch Abfertigung eines Mitgliedes infolge seines Ausscheidens. Diese Anordnungen lassen deutlich den Willen des Erblassers erkennen, daß das von ihm gegründete Unternehmen als Familienbetrieb auch im Falle des Ausscheidens eines seiner Kinder fortgeführt werden soll. Der vom Erblasser für die Fortführung des Unternehmens gewählten Rechtsform kommt hiebei keine Bedeutung zu, weil der Wille des Erblassers und nicht die von ihm gewählte juristische Form maßgeblich ist vergleiche Koziol-Welser Grundriß 7 römisch zwei 298). Fraglich könnte lediglich sein, ob die vom Erblasser gewünschte Fortsetzung des Unternehmens nicht schon als verpflichtende Auflage anzusehen ist vergleiche hiezu Welser in Rummel ABGB Rz 1 zu Paragraph 709 und Rz 3 zu Paragraph 711,). Gegen eine Auflage sprechen allerdings die Anordnungen des Erblassers für den Fall, 'daß der erste Punkt nicht durchgeführt werden kann'. Bei der Abhandlungstagsatzung am 22.10.1951 haben aber die Erben ausdrücklich erklärt, von der vom Erblasser primär angeordneten, gemeinsamen übernahme des gesamten Nachlasses, Gebrauch zu machen und eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Danach gaben sie auf Grund des Testamentes ihre Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden und die Grundlage für die Einantwortung des Nachlasses bildeten. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Erklärung und das Verhalten der Erben als schlüssige Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Sinne des Paragraph 138, HGB angesehen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens als schlüssige Willenserklärung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen (MietSlg.25.126; JBl 1955, 405; Rummel in Rummel ABGB Rz 14 zu Paragraph 863,; Koziol-Welser 6 römisch eins 70). Besteht jedoch das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen öußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise vergleiche Larenz allgemeiner Teil 6 347), kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, daß ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt vergleiche Koziol-Welser a.a.O. 71). Hat der Erblasser primär die gemeinsame übernahme des Nachlasses durch seine zu Erben berufenen Kinder durch die Gründung einer Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens mit einer Familienbindung auch für den Fall des Ausscheidens eines der Erben verfügt, und erklären die Erben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unterwerfen sie sich dem Willen des Erblassers. Dies läßt folgerichtig aber keinen Zweifel im Sinne des Paragraph 863, Abs1 ABGB zu, daß mit der Erklärung der Annahme der erblasserischen Verfügung auch der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines der Gesellschafter verbunden ist. Bestand aber insoweit Willensübereinstimmung zwischen den Gesellschaftern, stehen die gewählte Rechtsform der Gesellschaft und der juristische Informationsstand der Beteiligten der Annahme einer Fortsetzungsklausel nicht entgegen, weil, unbeschadet der dem Gesellschafter nach der gewählten Gesellschaftsform zur Verfügung stehenden Möglichkeit des Ausscheidens, klargestellt ist, daß die Gesellschaft von den übrigen jedenfalls fortgesetzt wird. Der von den Erben erklärte Vorbehalt, daß etwaige Veränderungen durch das Ausscheiden oder die Abfertigung eines oder einiger Erben noch nicht näher besprochen werden könnten, spricht seinem Wortlaut nach nicht gegen, sondern eher für das Vorliegen einer Fortsetzungsklausel. Die Kündigung des Klägers konnte daher nicht zur Auflösung und als deren Folge zur Liquidation der Gesellschaft führen. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, daß der Kläger bei der in Aussicht genommenen schriftlichen Abfassung eines Gesellschaftsvertrages einer Fortsetzungsklausel für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters nicht zustimmte, weil von der bestehenden Regelung nicht durch einseitige Erklärung abgegangen werden konnte. Es kommt auch einem Zweifel oder einem Irrtum der übrigen Gesellschafter über die Wirksamkeit der einmal getroffenen Vereinbarung keine Bedeutung zu, weil auch diese die Wirksamkeit einer einmal getroffenen Regelung nicht beeinflussen konnten. Es bedarf auch keiner Erörterung der Frage, ob das Verhalten des Klägers nach der Kündigung einen Verzicht auf eine Liquidation darstellt.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.