Rechtssatz RS0014555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014555
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Hat der Erblasser primär die gemeinsame Übernahme des Nachlasses durch seine zu Erben berufenen Kinder durch die Gründung einer Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens mit einer Familienbindung auch für den Fall des Ausscheidens eines der Erben verfügt, und erklären die Erben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unterwerfen sie sich dem Willen des Erblassers. Dies läßt folgerichtig aber keinen Zweifel iSd § 863 Abs 1 ABGB zu, daß mit der Erklärung der Annahme der erblasserischen Verfügung auch der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines der Gesellschafter verbunden ist ( und zwar unabhängig von der dann tatsächlich gewählten Gesellschaftsform ).Hat der Erblasser primär die gemeinsame Übernahme des Nachlasses durch seine zu Erben berufenen Kinder durch die Gründung einer Gesellschaft zur Fortführung des Unternehmens mit einer Familienbindung auch für den Fall des Ausscheidens eines der Erben verfügt, und erklären die Erben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unterwerfen sie sich dem Willen des Erblassers. Dies läßt folgerichtig aber keinen Zweifel iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zu, daß mit der Erklärung der Annahme der erblasserischen Verfügung auch der Wille zur Fortsetzung der Gesellschaft bei Ausscheiden eines der Gesellschafter verbunden ist ( und zwar unabhängig von der dann tatsächlich gewählten Gesellschaftsform ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014555
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00553_8500000_002