Rechtssatz RS0014137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014137
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Besteht das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen Äußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise, kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 553/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 553/85
Veröff: GesRZ 1985,199
- 7 Ob 618/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 618/89
Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Die
bloße Kundgabe von Fakten, Kenntnissen oder Meinungen ist deshalb keine Willenserklärung. (T1)
- 8 ObA 16/19i
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 16/19i
Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014137
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00553_8500000_001