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Rechtssatz RS0014137×

Rechtssatz RS0014137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014137

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Rechtssatz

Besteht das Verhalten desjenigen, dessen Rechtsfolgewille aus seinen Äußerungen und aus seinem Verhalten erschlossen werden soll, in einer folgerichtigen Denk- oder Handlungsweise, kann es nach redlicher Verkehrsauffassung nur in der Richtung verstanden werden, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 553/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 553/85
    Veröff: GesRZ 1985,199
  • 7 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 618/89
    Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Die
    bloße Kundgabe von Fakten, Kenntnissen oder Meinungen ist deshalb keine Willenserklärung. (T1)
  • 8 ObA 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 16/19i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00553_8500000_001