Rechtssatz RS0061842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0061842
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Rechtssatz
§ 133 Abs 1 RDG ist mit Art 6 Abs 1 MRK vereinbar. Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden; es gilt daher Art 90 Abs 2 B-VG.Paragraph 133, Absatz eins, RDG ist mit Artikel 6, Absatz eins, MRK vereinbar. Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Artikel 90, B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden; es gilt daher Artikel 90, Absatz 2, B-VG.
Entscheidungstexte
- Ds 2/89
Entscheidungstext OGH 03.07.1995 Ds 2/89
- 4 Ob 236/97b
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
Ähnlich; nur: Davon abgesehen hat Österreich die MRK mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß die im Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden. (T1)
- 8 Ob 368/97v
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Tatsache, daß im Außerstreitgesetz die öffentliche Verhandlung nicht zwingend angeordnet ist, ist im österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061842
Dokumentnummer
JJR_19950703_OGH0002_0000DS00002_8900000_003