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Entscheidung Ds 2/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

Ds2/89

Entscheidungsdatum

03.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 3. Juli 1995 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Kuch, Dr.Massauer, und Dr.Maier als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Disziplinarsache gegen Dr.Karlheinz D*****, Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, wegen des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG nach nichtöffentlicher Verhandlung am 24. November 1994 und am 3. Juli 1995 in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators als Disziplinaranwalt, Erster Generalanwalt Dr.Kodek, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Prof.Dr.Strigl sowie in der Verhandlung am 3. Juli 1995 des Sachverständigen Prim.Dr.Steinbrenner zu Recht erkannt:

Spruch

Dr.Karlheinz D***** ist schuldig, er hat dadurch, daß er

1. als Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in der Zeit von Mitte April 1987 bis 3. Mai 1989 mit Schädigungsvorsatz seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er die als Leiterin der Präsidialkanzlei des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien beschäftigte Vertragsbedienstete Elisabeth G***** während ihrer Dienstzeit laufend und nicht bloß in unerheblichem Umfang zu Privatarbeiten unter Benützung der technischen Büroeinrichtungen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für sich heranzog, und

2. im Verfahren vor einem nach Artikel 53, B-VG eingesetzten Ausschuß, nämlich vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß "zur Untersuchung der Tätigkeiten der am Verfahren Beteiligten bzw in dieses involvierten Behörden und der damit zusammenhängenden Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren in der Causa L***** sowie der Verantwortlichkeiten im österreichischen Bundesheer für die angebliche Überlassung von Sprengmitteln an Udo P*****", bei seiner formlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagte, und zwar

a) am 7. Feber 1989 durch die sinngemäße Angabe, er habe während eines am 25. Dezember 1988 angetretenen Fluges nach Bangkok zu Ing.Alfred W***** nie gesagt, er als einziger wisse, wo sich Udo P***** aufhalte, er habe vielmehr verneint, den Aufenthaltsort des Udo P***** zu kennen und lediglich geäußert, wenn er dessen Aufenthalt wüßte, wäre er der einzige, weil ihn nicht einmal dessen Anwälte wüßten,

b) am 20. April 1989 dadurch, daß er in Abrede stellte, mit Dipl.Ing.Norbert Z***** zwischen 15. und 28. Feber 1985 ein Gespräch sinngemäß darüber geführt zu haben, daß er (Dr. D*****) gemeinsam mit anderen viel zu tun habe, um Udo P***** aus der Untersuchungshaft zu bekommen, und daß er mit anderen Personen gemeinsam Belastungen betreffend Udo P***** entfernen müßte,

weswegen er mit dem am 28. September 1993 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. April 1992, GZ 3 a römisch fünf r 2514/89-300, (zu 1.) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und (zu 2. a und b) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt wurde,

die ihm nach Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 3, RDG obliegenden Pflichten, nämlich alle Gesetze unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte, verletzt und mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlungen ein Dienstvergehen im Sinn des Paragraph 101, Absatz eins, RDG begangen.

Über Dr.Karlheinz D***** wird hiefür gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins, RDG die Disziplinarstrafe

der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit einem um

25 von Hundert gemindertem Ruhegenuß

verhängt.

Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RDG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit 20.000 S (zwanzigtausend Schilling) bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Dr.Karlheinz D***** ist am 18. Oktober 1937 geboren; er wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1960 zum Richteramtsanwärter, sodann mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1963 zum Richter und zuletzt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 zum Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ernannt. Er ist nach wie vor aktiver, wenngleich aus Anlaß des gegenständlichen Disziplinarverfahrens suspendierter Richter.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. April 1992, GZ 3 a römisch fünf r 2514/89-300, wurde Dr. D***** wegen der im Spruch dieses Erkenntnisses im einzelnen angeführten Verhaltensweisen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des in zwei Fällen begangenen Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer unbedingt verhängten Geldstrafe von 240 Tagessätzen a 1200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Den gegen dieses Urteil von Dr. D***** ergriffenen Rechtsmitteln wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 28. September 1993, GZ 14 Os 135/92-20, nicht Folge gegeben, womit das eingangs bezeichnete Strafurteil gegen Dr. D***** in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses Urteil ist, weil über den vom Verurteilten inzwischen gestellten Wiederaufnahmsantrag bisher nicht entschieden worden ist, nach wie vor unverändert rechtskräftig aufrecht.

In dem gegen Dr. D***** unter anderem wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde nach Schluß der Disziplinaruntersuchung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom 15. April 1994, ON 215, die Sache wegen der den Gegenstand dieses Erkenntnisses bildenden Anschuldigungspunkte zur mündlichen Verhandlung verwiesen; wegen aller übrigen gegen den Genannten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe wurde das Verfahren hingegen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, StPO ausgeschieden, sodaß es abgesondert geführt wird.

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Disziplinarverfahren ist demnach zu beurteilen, ob Dr. D***** dadurch, daß er Verhaltensweisen gesetzt hat, die zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des im Dienst begangenen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt und wegen des außer Dienst in zwei Fällen verübten Vergehens der falschen Beweisaussage geführt haben, eine disziplinarstrafrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat.

Über die diesbezügliche Anschuldigung fand zunächst am 24. November 1994 eine mündliche Verhandlung statt, nachdem Dr. D***** zuvor infolge akuter Erkrankung nicht verhandlungsfähig gewesen war. Nach Vernehmung des Genannten zur Sache und nach Vornahme der erforderlichen Feststellungen aus dem Strafakt AZ 3 a römisch fünf r 2514/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mußte die Verhandlung vertagt werden, weil der Disziplinarbeschuldigte sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage fühlte, ihr weiter zu folgen. Es wurde deshalb die Einholung eines gerichtsärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten beschlossen. Nachdem der beigezogene Sachverständige Primarius Dr. Steinbrenner in seinem Gutachten vom 23. Mai 1995 den Disziplinarbeschuldigten als nunmehr verhandlungsfähig beurteilt hatte (ON 264), konnte die mündliche Verhandlung am 3. Juli 1995 unter Beiziehung des genannten Sachverständigen fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Bei der disziplinarstrafrechtlichen Beurteilung hat das Disziplinargericht - ein Fall des Paragraph 27, StGB liegt nicht vor - im Sinn des Paragraph 136, RDG frei zu entscheiden, ob und welche disziplinarstrafrechtlichen Konsequenzen aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten zu ziehen sind; von der Tatsache der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung hat es dabei aber auszugehen. Denn andernfalls wäre die Bestimmung des Paragraph 144, RDG, welche das Ruhen des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluß eines gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens anordnet, jeder Sinnhaftigkeit entrückt. Daß im Disziplinarverfahren von der Tatsache der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen ist, entspricht im übrigen der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter (SSt 47/57; SSt 53/21; Ds 6/88 vom 3. Oktober 1989).

Auf Grund des vom Disziplinarbeschuldigten als Faktum bezeichneten Inhalts des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteils steht solcherart auch für das Disziplinarverfahren in tatsachenmäßiger Beziehung fest, daß der Beschuldigte als Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz im Dienst ein Verhalten gesetzt hat, das strafgerichtlich als Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beurteilt worden ist, und daß er überdies außerhalb des Dienstes in zweifacher Weise Anlaß zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 3, StGB gegeben hat.

Ist aber nach dem Gesagten im Disziplinarverfahren von der Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten wegen der bezeichneten strafbaren Handlungen auszugehen, so kann im Disziplinarverfahren jener Sachverhalt, den das Strafgericht festgestellt und seinem Urteil zugrundegelegt hat, nicht abermals Gegenstand eines Beweisverfahrens sein. Demnach ist - entgegen der Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten - im gegenständlichen Disziplinarverfahren nicht neuerlich zu prüfen und festzustellen, ob der Disziplinarbeschuldigte die ihm im Urteil des Strafgerichtes zur Last gelegten Taten begangen hat oder nicht.

Daraus folgt aber, daß all jene Beweisanträge des Disziplinarbeschuldigten, die darauf abzielen, unter Beweis zu stellen, daß er diese Taten nicht begangen habe, aus rechtlichen Erwägungen ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Disziplinarbeschuldigten abzuweisen waren. Im einzelnen handelt es sich dabei um die beantragte Vernehmung der Zeugen

  • Strichaufzählung
    Dr. Rudolf Zi*****, Vizepräsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, zum Beweis dafür, daß in der Präsidialkanzlei des genannten Gerichtshofes, solange der Disziplinarbeschuldigte die Geschäfte des Präsidenten führte, keine Arbeitsrückstände bestanden ("Die Kanzlei hat bestens funktioniert") und daß die Vertragsbedienstete G***** alle dienstlichen Belange expeditiv und ausgezeichnet erledigte ("Sie war die perfekte Kanzleileiterin, der Traum jedes Chefs") sowie daß die Führung des Namens- und Sachregisters ein Agendum der Amtsrätin H*****, aber nicht der Vertragsbediensteten G***** war;

  • Strichaufzählung
    Dr. Wolfgang Pö*****, Richter des Oberlandesgerichtes Wien, zum Beweis dafür, daß der Zeuge bis nach der Hauptverhandlung nicht wußte, daß die Vertragsbedienstete G***** auch nach Dienstschluß dienstliche Agenden behandelte, insbesondere Erledigungen schrieb;

  • Strichaufzählung
    Dr. Roland B***** insbesondere unter Vorhalt seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter Dr. T***** zum Beweis dafür, daß er schon zweieinhalb Wochen später das Flugzeuggespräch Ing. W*****/Dr. D***** im relevanten Punkt ("Dr. D***** sagte, er wüßte, wo sich P***** aufhalte") nicht in Erinnerung hatte;

  • Strichaufzählung
    Dipl.Ing. Norbert Z***** zum Beweis dafür, daß der Zeuge bei dem von ihm geschilderten Gespräch mit dem Beschuldigten nicht wußte, wer Udo P***** ist, obwohl über dessen damalige Inhaftierung alle Zeitungen täglich voll waren, und daß er nicht wußte, wo der Beschuldigte mit namentlich von Dipl.Ing. Z***** angeführten Personen, wie Bürgermeister Gr*****, zusammentreffen wollte, um "Belastungen" zu entfernen, weiters nicht wußte, bei welcher Gelegenheit das Gespräch stattgefunden haben soll, und schließlich auch nicht wußte, wann er darüber dem Zeugen Ing. W***** erstmals berichtete (bei seinem Besuch bei ihm oder erst 14 Tage später).

Gleiches gilt für die vom Disziplinarbeschuldigten in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens AZ 3 a römisch fünf r 2514/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angebotenen weiteren Beweismittel, auf welche er sich auch im gegenständlichen Disziplinarverfahren (global) berufen hat.

Aus dem oben Gesagten folgt weiters, daß auf all jene Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung und im Schlußvortrag des Verteidigers, die sich auf den Sachverhalt des strafgerichtlichen Urteils beziehen, nicht einzugehen ist.

Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob der Beschuldigte dadurch, daß er jene Verhaltensweisen setzte, die ihm vom Strafgericht als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt und als Vergehen der falschen Beweisaussage angelastet wurden, die ihm als Richter gemäß Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 3, RDG obliegenden Pflichten verletzt hat und ob er zutreffendenfalls dadurch eine als Dienstvergehen zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des Paragraph 101, Absatz eins, RDG begangen hat.

Wird berücksichtigt, daß Dr. D***** als Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz Anlaß zu seiner Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegeben und überdies (außerhalb seiner Amtstätigkeit) in zwei Fällen das Vergehen nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 3, StGB, somit eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege, begangen hat, so dokumentiert dies, daß Dr. D***** sowohl in der einen als auch in der anderen Beziehung den ihm als Richter obliegenden Pflichten, die Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 3, RDG normiert, zuwidergehandelt, sich mithin als Richter amts- und standespflichtwidrig verhalten hat. Diese Pflichtverletzungen stellen in ihrer Gesamtheit mit Rücksicht auf ihre Art und Schwere ein Dienstvergehen im Sinn des Paragraph 101, Absatz eins, RDG dar, das gemäß Paragraph 104, RDG mit Disziplinarstrafe zu ahnden ist.

Auf die Einwände verfassungsrechtlicher Natur, die der Disziplinarbeschuldigte gegen seine strafgerichtliche Verurteilung vorbringt, ist im Disziplinarverfahren nicht einzugehen. Daher erübrigt sich insbesondere auch ein Eingehen auf die Anregung, die Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung des Paragraph 288, Absatz 3, StGB, soweit darnach Falschaussagen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß pönalisiert werden, durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen; dazu kommt, daß der Beschuldigte diese Anregung schon im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu 14 Os 135/92 vorgebracht hatte, wobei der erkennende Strafsenat die behauptete Verfassungswidrigkeit jedoch nicht zu erkennen vermochte (S 30 f in 14 Os 135/92-20).

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hegt aber auch nicht jene Zweifel, die der Disziplinarbeschuldigte im gegenständlichen Verfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz eins, RDG und des Paragraph 111, RDG sowie gegen die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, RDG vorgetragen hat.

Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, RDG ist die mündliche Disziplinarverhandlung nicht öffentlich; dem Beschuldigten steht es jedoch frei, die Zulassung von drei Personen seines Vertrauens zu begehren. Von diesem Recht hat der Beschuldigte Gebrauch gemacht. Daß die mündliche Verhandlung in Richterdisziplinarsachen nicht öffentlich ist, ist mit der vom Beschuldigten ins Treffen geführten Vorschrift des Artikel 6, Absatz eins, MRK vereinbar. Sieht doch auch Artikel 6, Absatz eins, MRK vor, daß die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung unter anderem, wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung, des Schutzes des Privatlebens der Prozeßparteien oder, unter besonderen Umständen, im Interesse der Rechtspflege geboten ist, ausgeschlossen werden darf. In einem Richterdisziplinarverfahren sprechen aber im Regelfall Interessen der öffentlichen Ordnung und der Rechtspflege, aber auch des Schutzes des Disziplinarbeschuldigten für einen generellen Ausschluß der Öffentlichkeit, während durch die Möglichkeit, drei Vertrauenspersonen beizuziehen, gewährleistet ist, daß auch in Verfahren dieser Art keine "Geheimjustiz" betrieben und das Vertrauen in die Rechtsprechung der Disziplinargerichte, insbesondere auch in bezug auf ein faires Verfahren, gewährleistet wird. Selbst wenn daher im Sinn des Rechtsstandpunktes der Verteidigung davon ausgegangen wird, daß auch im Richterdisziplinarverfahren mit Rücksicht auf die Schwere der in Paragraph 104, Absatz eins, RDG angedrohten (Disziplinar-)Strafen (ebenso wie im Disziplinarverfahren gegen Angehörige freier Berufe) die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gelten (siehe zum Meinungsstand ausführlich Ds 1/94-13 vom 1. Juli 1994), könnte daher Paragraph 133, Absatz eins, RDG nicht als konventionswidrig erachtet werden.

Von alldem abgesehen ist vorliegend aber entscheidend, daß die Republik Österreich die in Rede stehende Konvention mit dem Vorbehalt ratifiziert hat, daß die Bestimmungen des Artikel 6, MRK mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90, B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden. Da Artikel 90, Absatz 2, B-VG Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit in den vom Gesetz bestimmten Fällen zuläßt und Paragraph 133, Absatz eins, RDG eine derartige Ausnahme darstellt, ist schon aus diesem Grund für den Rechtsstandpunkt der Verteidigung nichts gewonnen vergleiche zum österreichischen Vorbehalt die Urteile des EGMR im Fall Ringeisen und im Fall Ettl, letzteres veröffentlicht in ÖJZ 1988, 23).

Was die Bestimmung des Paragraph 111, RDG betrifft, gegen deren Ziffer 2, wonach der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für alle nicht in der Ziffer 1 angeführten Richter zuständig ist, die Verteidigung verfassungsrechtliche Bedenken vor allem aus dem Gleichheitsgrundsatz hegt, so kann auch diesen Bedenken nicht beigepflichtet werden. Denn es ist sachlich gerechtfertigt, wenn für einen Richter höherer Ordnung, wie etwa für den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, ein Disziplinargericht zuständig ist, das sich ausschließlich aus Mitgliedern des Höchstgerichtes zusammensetzt. Sachliche Differenzierungen sind aber nicht gleichheitswidrig. Daß gegen die Entscheidung des nur aus Mitgliedern des Höchstgerichtes zusammengesetzten Disziplinargerichtes in den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel vorgesehen ist, ist gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK (BGBl 1988/628) konventionsgemäß.

Schließlich begegnet aber auch die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, RDG - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Artikel 7, MRK, wie der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter bereits in seinem Erkenntnis zu Ds 1/94-13 vom 1. Juli 1994 dargelegt hat, worauf, um Wiederholung zu vermeiden, verwiesen wird.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich somit insgesamt weder in der einen noch in der anderen Richtung zu einer Antragstellung gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlaßt. Soweit der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich formell eine solche Antragstellung beantragt hat, ist dieser Antrag mangels Antragslegitimation des Beschuldigten schon in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen worden.

Der Schuldspruch wegen Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG ist demnach begründet.

Bei der Bestimmung der wegen dieses Dienstvergehens verwirkten Disziplinarstrafe hat sich der Oberste Gerichtshof im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Bei der Strafbemessung fällt als erschwerend die in der Begehung zweier verschiedener strafbarer Handlungen dokumentierte Wiederholung der Pflichtverletzung ins Gewicht, zumal diese allein durch die Beurteilung des Fehlverhaltens als Dienstvergehen ihrem Unwertgehalt nach nicht aufgewogen wird vergleiche hiezu Ds 1/89 vom 3. April 1989). Als mildernd ist hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der Umstand zu werten, daß sich der Beschuldigte bis zu den inkriminierten Verfehlungen durchaus Verdienste als Richter und um die Justizverwaltung erworben hat.

Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen - im gegebenen Zusammenhang ist bei der Auslegung des Paragraph 101, Absatz eins und Absatz 2, RDG analog Paragraph 93, BDG 1979 heranzuziehen, wobei nach dessen Absatz eins, dritter Satz sinngemäß die Bestimmungen des StGB über die Strafbemessung (Paragraphen 32, ff) anzuwenden sind vergleiche Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 Anmerkung 7 zu Paragraph 101,) - und unter der gebotenen Bedachtnahme auf die Schwere des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile - für welche (entgegen der Meinung des Disziplinarbeschuldigten) nicht der verschuldete materielle Schaden, sondern die Beeinträchtigung des Ansehens des Richterstandes und des Vertrauens in die Integrität der Richter maßgebend ist - sowie auf den Grad des Verschuldens erachtete der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht die Verhängung der Disziplinarstrafe des Paragraph 104, Absatz eins, Litera e, RDG, mithin die Versetzung des Disziplinarbeschuldigten in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß für schuldangemessen. Wiegen doch die Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten entsprechend schwer, weil er als leitender Justizfunktionär im Amt strafgerichtlich gefehlt und darüber hinaus, wenngleich außerhalb seiner Amtstätigkeit, in zweifacher Weise gegen eine Strafbestimmung zum Schutz der Rechtspflege verstoßen hat. Angesichts dessen war gemäß Paragraph 108, Absatz eins, RDG die Versetzung in den Ruhestand für dauernd auszusprechen und überdies, gleichfalls gemäß Paragraph 108, Absatz eins, RDG, die Minderung des Ruhegenusses mit dem höchstzulässigen Ausmaß von 25 von Hundert festzusetzen.

Die Höhe der mit 20.000 S bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens, die der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 137, Absatz 2, zweiter Satz RDG zu ersetzen hat, entspricht dem Verfahrensaufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten.

Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E40204 ALGAA029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0000DS00002.89.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19950703_OGH0002_0000DS00002_8900000_000

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RS0072823 Rechtssatz 02.05.1989Strafrecht
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RS0072856 Rechtssatz 10.01.1991Strafrecht
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RS0075138 Rechtssatz 03.07.1995Strafrecht
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 101 Abs 1 RDG unter dem Gesichtspunkt des Art 7 MRK (so schon DS 1/94-13).