Rechtssatz RS0072742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072742
Geschäftszahl
Ds5/81; Ds2/89
Entscheidungsdatum
03.07.1995
Rechtssatz
Das Disziplinargericht hat - abgesehen von dem Fall eines Amtsverlusts nach § 27 StGB - frei zu entscheiden, ob und welche Konsequenzen aus einer strafgerichtlichen Verurteilung zu ziehen sind. Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung bildet, daß es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen einen solchen Urteils unbeachtet ließe (so schon SSt 47/57).Das Disziplinargericht hat - abgesehen von dem Fall eines Amtsverlusts nach Paragraph 27, StGB - frei zu entscheiden, ob und welche Konsequenzen aus einer strafgerichtlichen Verurteilung zu ziehen sind. Es kann jedoch nicht übersehen werden, daß ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung bildet, daß es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen einen solchen Urteils unbeachtet ließe (so schon SSt 47/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072742
Dokumentnummer
JJR_19820426_OGH0002_0000DS00005_8100000_001