Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061943×

Rechtssatz RS0061943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061943

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Rechtssatz

Wird die Einlage ganz oder teilweise dem Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen zurückgezahlt, lebt dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf. Eine Rückzahlung der Einlage ist auch die Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten. Sie löst innerhalb der Fünf - Jahres - Frist des Paragraph 159, HGB die Haftung für die bei Eintragung des Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsschulden aus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 16/94
    Veröff: SZ 68/28
  • 8 Ob 2035/96i
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2035/96i
    Auch
  • 3 Ob 276/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 276/01m
    Auch; Beisatz: Erst die wirkliche Ausschüttung der Pflichteinlage an den ausgeschiedenen Kommandisten und nicht schon die zu seinen Gunsten entstandene Abfindungsforderung lässt die Außenhaftung nach §172 Abs4 HGB wieder aufleben. (T1) Beisatz: Eine teilweise Einlagenrückgewähr ändert solange nichts am Haftungsausschluss, als der Haftungsbetrag wertmäßig durch den der Gesellschaft verbliebenen Teil der Pflichteinlage gedeckt ist. (T2) Beisatz: Hat ein Kommanditist verschiedene Ansprüche gegen die Gesellschaft, darunter einen auf Abfindung, kann eine Einlagenrückzahlung erst dann angenommen werden, wenn sich die Gesellschaft insgesamt der freien Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Vermögensteilen zu Gunsten von Kommanditisten begibt, wodurch kein die Pflichteinlage erreichender Betrag mehr im Vermögen verbleibt. (T3); Veröff: SZ 2002/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061943

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0080OB00016_9400000_004