Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, dass seit der Veröffentlichung der Meinung Harrers der Oberste Gerichtshof keine ausdrückliche Stellungnahme zur Rechtsfrage abgegeben habe, unter welchen Voraussetzungen bereits die Gutschrift der Abfindungsforderung die Rechtsfolge des § 172 Abs 4 HGB begründen könne, zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, dass seit der Veröffentlichung der Meinung Harrers der Oberste Gerichtshof keine ausdrückliche Stellungnahme zur Rechtsfrage abgegeben habe, unter welchen Voraussetzungen bereits die Gutschrift der Abfindungsforderung die Rechtsfolge des Paragraph 172, Absatz 4, HGB begründen könne, zugelassene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Dass § 171 Abs 2 HGB keinen gesetzlichen Forderungsübergang begründet, sondern dem Masseverwalter die Alleinbefugnis überträgt, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach § 171 Abs 1 HGB zustünde, und er insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Kommanditgesellschaft, sondern vielmehr ein selbstständiges Recht ausübt, hat schon die zweite Instanz zutreffend erkannt. Dies entspricht der herrschenden Auffassung (SZ 55/97; JBl 1988, 729 = GesRZ 1989, 38 [zustimmend Ostheim]; Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 171 Rz 34 mwN).a) Dass Paragraph 171, Absatz 2, HGB keinen gesetzlichen Forderungsübergang begründet, sondern dem Masseverwalter die Alleinbefugnis überträgt, im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung die Interessen jener Gläubiger zu wahren, denen außerhalb eines Konkurses ein direkter Anspruch gegen die Kommanditisten nach Paragraph 171, Absatz eins, HGB zustünde, und er insoweit nicht in Vertretung des Gemeinschuldners, also der Kommanditgesellschaft, sondern vielmehr ein selbstständiges Recht ausübt, hat schon die zweite Instanz zutreffend erkannt. Dies entspricht der herrschenden Auffassung (SZ 55/97; JBl 1988, 729 = GesRZ 1989, 38 [zustimmend Ostheim]; Jabornegg in Jabornegg, HGB, Paragraph 171, Rz 34 mwN).
Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft (Jabornegg aaO § 138 Rz 31 mwN). Die Auszahlung der Abfindungssumme kann die Liquiditätslage der Gesellschaft stark beeinträchtigen. Daher wird sehr häufig - wie auch hier - Ratenzahlung vereinbart (Koppensteiner in Straube, HGB2 Art 7 Nr 15, 16 Rz 24 mwN). Der Kommanditist, der der Gesellschaft Vermögenswerte im Ausmaß der Hafteinlage zugewendet hat, wird von der persönlichen Haftung frei. Allerdings bestimmt § 172 Abs 4 erster Satz HGB, dass die Haftung in dem Umfang wieder auflebt, in dem die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie doch in einem solchen Fall als den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Auch die Abfindung des ausgeschiedenen Kommanditisten kann eine haftungsbegründende Einlagenrückgewähr darstellen (Koppensteiner aaO § 172 Rz 9; Jabornegg aaO § 172 Rz 20, je mwN). Sie löst innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 159 HGB die Haftung für die bei Eintragung des Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsschulden aus (SZ 68/29 mwN; Koppensteiner aaO § 172 Rz 9).Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (Paragraph 161, Absatz 2, HGB) hat einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft (Jabornegg aaO Paragraph 138, Rz 31 mwN). Die Auszahlung der Abfindungssumme kann die Liquiditätslage der Gesellschaft stark beeinträchtigen. Daher wird sehr häufig - wie auch hier - Ratenzahlung vereinbart (Koppensteiner in Straube, HGB2 Artikel 7, Nr 15, 16 Rz 24 mwN). Der Kommanditist, der der Gesellschaft Vermögenswerte im Ausmaß der Hafteinlage zugewendet hat, wird von der persönlichen Haftung frei. Allerdings bestimmt Paragraph 172, Absatz 4, erster Satz HGB, dass die Haftung in dem Umfang wieder auflebt, in dem die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie doch in einem solchen Fall als den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Auch die Abfindung des ausgeschiedenen Kommanditisten kann eine haftungsbegründende Einlagenrückgewähr darstellen (Koppensteiner aaO Paragraph 172, Rz 9; Jabornegg aaO Paragraph 172, Rz 20, je mwN). Sie löst innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des Paragraph 159, HGB die Haftung für die bei Eintragung des Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsschulden aus (SZ 68/29 mwN; Koppensteiner aaO Paragraph 172, Rz 9).
Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits ist nun, ob beim Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Gesellshaft bereits das Ausscheiden und das Entstehen eines Auseinandersetzungsanspruchs eine Einlagenrückgewähr iSd § 172 Abs 1 HGB darstellt (so K. Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten [1977]) oder erst das tatsächliche Zahlung, wovon die zweite Instanz ausging. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist zunächst davon auszugehen, dass, wie auch K. Schmidt (aaO 72 f) einräumt, § 172 Abs 4 HGB ausdrücklich von der Zurückzahlung der Kommanditeinlage spricht. Nach herrschender Meinung (Koppensteiner aaO § 172 Rz 9; Jabornegg aaO § 172 Rz 19) geht es aber nicht nur um Geldleistungen, es kommen auch Sachleistungen aller Art in Betracht. Demnach liegt eine Rückzahlung iSd § 172 Abs 4 HGB immer dann vor, wenn die KG oder ein anderer für deren Rechnung dem Kommanditisten oder einem Dritten für Rechnung des Kommanditisten etwas geleistet und sich dadurch das Vermögen der KG vermindert hat, ohne dass dieser gleichzeitig ein sofort fälliger Gegenanspruch erwachsen ist (SZ 54/42; Koppensteiner aaO § 172 Rz 9 mwN aus der deutschen Lehre und Rsp; Hämmerle/Wünsch, HGB4 II 326 f). Zutreffend ergänzt Jabornegg (aaO § 172 Rz 16) diese Definition dahin, dass der Anspruch der KG auf Rückzahlung der Pflichteinlage keinen Gegenanspruch iS dieser Definition darstellen kann und überdies eine Einlagenrückzahlung auch dann angenommen werden muss, wenn die Gesellschaft die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Vermögensteilen, die nicht wirklich erzielte Gewinne sind, zu Gunsten von Kommanditisten aufgibt (aaO Rz 17).Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits ist nun, ob beim Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Gesellshaft bereits das Ausscheiden und das Entstehen eines Auseinandersetzungsanspruchs eine Einlagenrückgewähr iSd Paragraph 172, Absatz eins, HGB darstellt (so K. Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten [1977]) oder erst das tatsächliche Zahlung, wovon die zweite Instanz ausging. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist zunächst davon auszugehen, dass, wie auch K. Schmidt (aaO 72 f) einräumt, Paragraph 172, Absatz 4, HGB ausdrücklich von der Zurückzahlung der Kommanditeinlage spricht. Nach herrschender Meinung (Koppensteiner aaO Paragraph 172, Rz 9; Jabornegg aaO Paragraph 172, Rz 19) geht es aber nicht nur um Geldleistungen, es kommen auch Sachleistungen aller Art in Betracht. Demnach liegt eine Rückzahlung iSd Paragraph 172, Absatz 4, HGB immer dann vor, wenn die KG oder ein anderer für deren Rechnung dem Kommanditisten oder einem Dritten für Rechnung des Kommanditisten etwas geleistet und sich dadurch das Vermögen der KG vermindert hat, ohne dass dieser gleichzeitig ein sofort fälliger Gegenanspruch erwachsen ist (SZ 54/42; Koppensteiner aaO Paragraph 172, Rz 9 mwN aus der deutschen Lehre und Rsp; Hämmerle/Wünsch, HGB4 römisch zwei 326 f). Zutreffend ergänzt Jabornegg (aaO Paragraph 172, Rz 16) diese Definition dahin, dass der Anspruch der KG auf Rückzahlung der Pflichteinlage keinen Gegenanspruch iS dieser Definition darstellen kann und überdies eine Einlagenrückzahlung auch dann angenommen werden muss, wenn die Gesellschaft die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Vermögensteilen, die nicht wirklich erzielte Gewinne sind, zu Gunsten von Kommanditisten aufgibt (aaO Rz 17).
Nach herrschender Lehre lässt erst die wirkliche Ausschüttung an den Ausgeschiedenen und nicht schon die entstandene Abfindungsforderung die Außenhaftung wieder aufleben (Harrer, Aktuelle Haftungsprobleme des Kommanditistenin WBl 1992, 10 [17 f]; Jabornegg aaO § 172 Rz 20; in diesem Sinn wohl auch Hämmerle/Wünsch aaO ["Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen"]; Schilling in Großkomm HGB4 § 172 Rz 14). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung (entgegen K. Schmidt aaO 74 ff, 121 f und derselbe in Schlegelberger, HGB5 §§ 171 f Rz 73) an. Wie Jabornegg zutreffend ausführt, muss es nach dem Normzweck gerade auf die weitere Nutzbarkeit und Verfügbarkeit der Pflichteinlage ankommen. Solange der ausgeschiedene Kommanditist sein Abfindungsguthaben im Vermögen der Gesellschaft belässt, haftet es den Gläubiger derselben unmittelbar; erst nach der Ausschüttung an den ausgeschieden Kommanditisten ist ihnen der Zugriff darauf verwehrt. Dagegen vermag das Argument von K. Schmidt, es sei betriebswirtschaftlich und juristisch unmöglich, dass dieselbe Summe als Auszahlungsforderung eines Nichtgesellschafters die Gesellschaft belaste und als Haftkapital der Gesellschaft zur Verfügung stehe, nicht zu überzeugen. Dass beide "Summen" nicht ident sind, ergibt sich ja schon daraus, dass auch K. Schmidt die Aufrechenbarkeit bejaht. § 172 Abs 4 HGB ist eine Kapitalerhaltungsvorschrift, ihr Sinn und Zweck die Erhaltung der Haftsumme in der Gesellschaft; solange diese Haftsumme nicht ausbezahlt wurde, steht sie der Gesellschaft zur Verfügung. Welche etwaigen Manipulationen zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger zu erwarten sind, wenn der ausscheidene Kommanditist seinen fälligen Abfindungsanspruch durch die vereinbarten Ratenzahlungen (zu Gunsten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger) vollständig erst nach zehn Jahren erhält, wird im Rechtsmittel nicht deutlich gemacht. Erst die wirkliche Ausschüttung der Pflichteinlage an den ausgeschiedenen Kommandisten und nicht schon die zu seinen Gunsten entstandene Abfindungsforderung lässt daher die Außenhaftung nach § 172 Abs 4 HGB wieder aufleben. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die im Vermögen der KG verbliebene Einlage des Beklagten ausreicht, um die Pflichteinlage (100.000 S) zu decken. Es ändert nämlich eine teilweise Einlagenrückgewähr solange nichts am Haftungsausschluss, als der Haftungsbetrag wertmäßig durch den der Gesellschaft verbliebenen Teil der Pflichteinlage gedeckt ist (Jabornegg aaO § 172 Rz 15 mN). Geht man also mit dem Berufungsgericht von einem einheitlichen Abfindungsanspruch des Beklagten aus, dann decken ohne weiteres die beiden noch ausständigen, dem Beklagten zustehenden Abfindungsraten von insgesamt über 260.000 S seine Pflichteinlage von 100.000 S.Nach herrschender Lehre lässt erst die wirkliche Ausschüttung an den Ausgeschiedenen und nicht schon die entstandene Abfindungsforderung die Außenhaftung wieder aufleben (Harrer, Aktuelle Haftungsprobleme des Kommanditistenin WBl 1992, 10 [17 f]; Jabornegg aaO Paragraph 172, Rz 20; in diesem Sinn wohl auch Hämmerle/Wünsch aaO ["Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen"]; Schilling in Großkomm HGB4 Paragraph 172, Rz 14). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung (entgegen K. Schmidt aaO 74 ff, 121 f und derselbe in Schlegelberger, HGB5 Paragraphen 171, f Rz 73) an. Wie Jabornegg zutreffend ausführt, muss es nach dem Normzweck gerade auf die weitere Nutzbarkeit und Verfügbarkeit der Pflichteinlage ankommen. Solange der ausgeschiedene Kommanditist sein Abfindungsguthaben im Vermögen der Gesellschaft belässt, haftet es den Gläubiger derselben unmittelbar; erst nach der Ausschüttung an den ausgeschieden Kommanditisten ist ihnen der Zugriff darauf verwehrt. Dagegen vermag das Argument von K. Schmidt, es sei betriebswirtschaftlich und juristisch unmöglich, dass dieselbe Summe als Auszahlungsforderung eines Nichtgesellschafters die Gesellschaft belaste und als Haftkapital der Gesellschaft zur Verfügung stehe, nicht zu überzeugen. Dass beide "Summen" nicht ident sind, ergibt sich ja schon daraus, dass auch K. Schmidt die Aufrechenbarkeit bejaht. Paragraph 172, Absatz 4, HGB ist eine Kapitalerhaltungsvorschrift, ihr Sinn und Zweck die Erhaltung der Haftsumme in der Gesellschaft; solange diese Haftsumme nicht ausbezahlt wurde, steht sie der Gesellschaft zur Verfügung. Welche etwaigen Manipulationen zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger zu erwarten sind, wenn der ausscheidene Kommanditist seinen fälligen Abfindungsanspruch durch die vereinbarten Ratenzahlungen (zu Gunsten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger) vollständig erst nach zehn Jahren erhält, wird im Rechtsmittel nicht deutlich gemacht. Erst die wirkliche Ausschüttung der Pflichteinlage an den ausgeschiedenen Kommandisten und nicht schon die zu seinen Gunsten entstandene Abfindungsforderung lässt daher die Außenhaftung nach Paragraph 172, Absatz 4, HGB wieder aufleben. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob die im Vermögen der KG verbliebene Einlage des Beklagten ausreicht, um die Pflichteinlage (100.000 S) zu decken. Es ändert nämlich eine teilweise Einlagenrückgewähr solange nichts am Haftungsausschluss, als der Haftungsbetrag wertmäßig durch den der Gesellschaft verbliebenen Teil der Pflichteinlage gedeckt ist (Jabornegg aaO Paragraph 172, Rz 15 mN). Geht man also mit dem Berufungsgericht von einem einheitlichen Abfindungsanspruch des Beklagten aus, dann decken ohne weiteres die beiden noch ausständigen, dem Beklagten zustehenden Abfindungsraten von insgesamt über 260.000 S seine Pflichteinlage von 100.000 S.
An sich zutreffend wendet nun der Kläger ein, dass bei Betrachtung der ursprünglichen Abfindungsforderung des Beklagten von 816.000 S und bei Annahme einer verhältnismäßigen Tilgung der Teilforderungen durch die geleisteten Raten der KG nicht gesagt werden könne, es verbleibe noch eine Hafteinlage von mehr als 100.000 S im Gesellschaftsvermögen. Das Berufungsgericht vernachlässigt nämlich, dass bei einer solchen teilweisen Tilgung auch die gegenverrechnete Forderung von 1,933.503,20 S zu einer Teiltilgung der Forderung von 816.000 S geführt hätte, weshalb rechnerisch auch die Hafteinlage, die in diesem Abfindungsbetrag enthalten wäre, durch die 8. Rate - mangels Widmung - zum Teil zurückgezahlt worden wäre. Selbst wenn man allerdings mangels irgendeiner Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der KG eine derartige verhältnismäßige Tilgung durch die bezahlten Raten annehmen müsste, könnte sich der klagende Masseverwalter nicht mit Recht auf eine derartige Aufteilung berufen. Es würde nämlich dem Zweck der Vorschrift des § 171 Abs 1 iVm § 172 Abs 4 HGB widersprechen, ein Wiederaufleben der Haftung eines Kommanditisten anzunehmen, der verschiedene Ansprüche gegen die Gesellschaft, darunter einen auf Abfindung hat, wenn ihm diese Forderungen insgesamt in einem die Hafteinlage übersteigenden Teil nicht geleistet wurden. In einem solchen Fall kann eben eine Einlagenrückzahlung erst dann angenommen werden, wenn sich die Gesellschaft insgesamt der freien Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Vermögensteilen zu Gunsten von Kommanditisten begibt, wodurch kein die Pflichteinlage erreichender Betrag mehr im Vermögen verbleibt (vgl dazu Jabornegg aaO § 172 Rz 17). Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (GesRZ 1995, 54 = ecolex 1995, 811; Jabornegg aaO § 138 Rz 30 mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers geht es also nicht darum, dass ein in Anspruch genommener ausgeschiedener Kommanditist behaupten könnte, mit den Teilzahlungen seien eben andere Forderungsteile und nicht die auf Rückzahlung der Pflichteinlage getilgt worden. Vielmehr ist der Schutz der Gläubiger so lange gewährleistet, so lange ein der Pflichteinlage entsprechender Betrag noch offen und eben nicht zurückgezahlt ist.An sich zutreffend wendet nun der Kläger ein, dass bei Betrachtung der ursprünglichen Abfindungsforderung des Beklagten von 816.000 S und bei Annahme einer verhältnismäßigen Tilgung der Teilforderungen durch die geleisteten Raten der KG nicht gesagt werden könne, es verbleibe noch eine Hafteinlage von mehr als 100.000 S im Gesellschaftsvermögen. Das Berufungsgericht vernachlässigt nämlich, dass bei einer solchen teilweisen Tilgung auch die gegenverrechnete Forderung von 1,933.503,20 S zu einer Teiltilgung der Forderung von 816.000 S geführt hätte, weshalb rechnerisch auch die Hafteinlage, die in diesem Abfindungsbetrag enthalten wäre, durch die 8. Rate - mangels Widmung - zum Teil zurückgezahlt worden wäre. Selbst wenn man allerdings mangels irgendeiner Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der KG eine derartige verhältnismäßige Tilgung durch die bezahlten Raten annehmen müsste, könnte sich der klagende Masseverwalter nicht mit Recht auf eine derartige Aufteilung berufen. Es würde nämlich dem Zweck der Vorschrift des Paragraph 171, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 4, HGB widersprechen, ein Wiederaufleben der Haftung eines Kommanditisten anzunehmen, der verschiedene Ansprüche gegen die Gesellschaft, darunter einen auf Abfindung hat, wenn ihm diese Forderungen insgesamt in einem die Hafteinlage übersteigenden Teil nicht geleistet wurden. In einem solchen Fall kann eben eine Einlagenrückzahlung erst dann angenommen werden, wenn sich die Gesellschaft insgesamt der freien Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Vermögensteilen zu Gunsten von Kommanditisten begibt, wodurch kein die Pflichteinlage erreichender Betrag mehr im Vermögen verbleibt vergleiche dazu Jabornegg aaO Paragraph 172, Rz 17). Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (GesRZ 1995, 54 = ecolex 1995, 811; Jabornegg aaO Paragraph 138, Rz 30 mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers geht es also nicht darum, dass ein in Anspruch genommener ausgeschiedener Kommanditist behaupten könnte, mit den Teilzahlungen seien eben andere Forderungsteile und nicht die auf Rückzahlung der Pflichteinlage getilgt worden. Vielmehr ist der Schutz der Gläubiger so lange gewährleistet, so lange ein der Pflichteinlage entsprechender Betrag noch offen und eben nicht zurückgezahlt ist.
Welchen Einfluss es auf die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache haben soll, dass sich das in der Übernahme langjähriger Ratenzahlungen liegende Insolvenzrisiko beim Beklagten tatsächlich verwirklichte, wird im Rechtsmittel nicht deutlich gemacht. Der Revisionswerber bringt keine Argumente vor, weshalb sich die Übernahme eines solchen Risikos zu Gunsten der durch § 171 Abs 2 HGB im Konkurs noch geschützten Gesellschaftsgläubiger auswirken müsste. Demnach hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.Welchen Einfluss es auf die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache haben soll, dass sich das in der Übernahme langjähriger Ratenzahlungen liegende Insolvenzrisiko beim Beklagten tatsächlich verwirklichte, wird im Rechtsmittel nicht deutlich gemacht. Der Revisionswerber bringt keine Argumente vor, weshalb sich die Übernahme eines solchen Risikos zu Gunsten der durch Paragraph 171, Absatz 2, HGB im Konkurs noch geschützten Gesellschaftsgläubiger auswirken müsste. Demnach hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
Eines Eingehens auf die weiteren in der Revisionsbeantwortung aufgeworfenen Rechtsfragen einschließlich der Verjährung bedarf es demnach nicht mehr.
b) Festzuhalten bleibt zuletzt, dass im vorliegenden Fall auch bei Übernahme der Rechtsansicht von K. Schmidt (u.a. in Einlage und Haftung des Kommanditisten 73 f, 119 ff) der Beklagte die bessere Rechtsposition hat, könnte doch auch nach dieser Rechtsansicht ("wenn es im Konkurs hart auf hart kommt") der in Anspruch genommene ausgeschiedene Kommanditist als Konkursgläubiger seinen Abfindungsanspruch zur Aufrechnung gegenüber der Inanspruchnahme durch den Konkursverwalter (in Österreich: Masseverwalter) verwenden (aaO 74). Die Zulässigkeit einer Aufrechnung (dort durch den Masseverwalter) hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 68/28 bejaht.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.