Rechtssatz
Die Gesellschafter einer OHG oder einer Kommanditgesellschaft können die Aufnahme eines anderen Gesellschafters ablehnen, wenn objektiv wichtige Gründe bestehen, die eine Beteiligung des vertraglich zunächst Ausgewählten unzumutbar erscheinen lassen, und die übrigen Gesellschafter ihn nach §§ 133, 140 HGB auszuschließen berechtigt wären, wenn er bereits Gesellschafter wäre (Hueck, Das Recht der OHG 3. Auflage S 285, Schlegelberger 4.Auflage, Kommentar zum HGB, S 1152, Anmerkung 11, Weipert, Reichsgerichtskommentar 2.Auflage zu § 130 S 273 Anmerkung 5). Bei der Prüfung dieses Ausschließungsrechtes müssen aber besonders hohe Anforderungen gestellt werden, weil es sich bei der Ausschließung eines Gesellschafters nur um einen äußersten Notbehelf handelt, der nur dann ergriffen werden kann, wenn nicht andere Maßnahmen genügen (Schlegelberger, aaO § 140 Anmerkung 5, HS II, zweiter Teil, Nr 56 und die dort zitierte andere Judikatur).Die Gesellschafter einer OHG oder einer Kommanditgesellschaft können die Aufnahme eines anderen Gesellschafters ablehnen, wenn objektiv wichtige Gründe bestehen, die eine Beteiligung des vertraglich zunächst Ausgewählten unzumutbar erscheinen lassen, und die übrigen Gesellschafter ihn nach Paragraphen 133, 140, HGB auszuschließen berechtigt wären, wenn er bereits Gesellschafter wäre (Hueck, Das Recht der OHG 3. Auflage S 285, Schlegelberger 4.Auflage, Kommentar zum HGB, S 1152, Anmerkung 11, Weipert, Reichsgerichtskommentar 2.Auflage zu Paragraph 130, S 273 Anmerkung 5). Bei der Prüfung dieses Ausschließungsrechtes müssen aber besonders hohe Anforderungen gestellt werden, weil es sich bei der Ausschließung eines Gesellschafters nur um einen äußersten Notbehelf handelt, der nur dann ergriffen werden kann, wenn nicht andere Maßnahmen genügen (Schlegelberger, aaO Paragraph 140, Anmerkung 5, HS römisch zwei, zweiter Teil, Nr 56 und die dort zitierte andere Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0061957
Dokumentnummer
JJR_19661013_OGH0002_0010OB00170_6600000_001